Rücktritt Vorstandsmitglied - Vereinsregister

17. September 2012 Thema abonnieren
 Von 
bumsfallara
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 37x hilfreich)
Rücktritt Vorstandsmitglied - Vereinsregister

Hallo zusammen,

man nehme einmal an, eine Person wurde als Schriftführer in den Vorstand eines gemeinnützigen Vereines gewählt. Diese Person wurde seinerzeit auch notariell in das Vereinsregister eingetragen.

Bei der nächsten Vorstandswahl wurde die Person dann zum 1. Vorsitzenden gewählt. Aus gesundheitlichen Gründen kündigte sie gegenüber den restlichen Vorstandsmitgliedern aber kurze Zeit später mündlich diesen Posten. Eine Eintragung in das Vereinsregister bzw. eine Umtragung fand bisher nicht statt. Auch die anderen neu gewählten Vorstandsmitglieder sind bisher nicht eingetragen worden.

Dementsprechend ist das Vereinsregister noch auf einem älteren Stand. Insgesamt sind dort derzeit 3 Personen verzeichnet. 1. der ehemalige Schriftführer (jetzt nicht eingetragener 1. Vorsitzender), 2. der ehemals 1. Vorsitzende (jetzt nicht eingetragenener 2. Vorsitzender) sowie 3. die Person für Öffentlichkeitsarbeit (gar nicht mehr im Verein, durch andere Person ersetzt).

Der zurückgetretene 1. Vorsitzende möchte sich nun aus dem Vereinsregister austragen lassen.
Welche Unterlagen werden dafür benötigt? Eine schriftliche Kündigung gibt es ja nicht. Auch auf eine "Bestätigung" der anderen Vorstandsmitgliedern kann diese Person nicht hoffen, da die übrigen Vorstandsmitglider dessen Kündigung bis heute nicht akzeptieren wollen.

Vielen Dank für eure Hilfe!

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 514x hilfreich)

Bei einem e.V. muss das Protokoll der Mitgliederversammlung an das Vereinsregister gesandt werden.
Wenn es Vorstandswahlen mit neuen Mitgliedern gibt, dann sind die lt. Satzung dazu berechtigten Mitglieder dazu verpflichtet, sich um eine ordnungsgemäße Eintragung zu kümmen.
Das passiert im Normalfall durch Anmeldung über einen Notar wo dann entsprechend der Satzung die Personen (z.B. nur 1 oder 2 wenn das Vier-Augen-Prinzip existiert) bei ihm erscheinen müssen. Der Notar meldet dann die entsprechenden Änderungen an das Vereinsregister und dann erhält der Verein den Register-Auszug.

Zum Rücktritt aus Krankheitsgründen - das sollte man erst einmal so hinnehmen. Annehmen kann den Rücktritt theoretisch nur die Gruppe, die die Person gewählt hat, es benötigt also keine Bestätigung der anderen Vorstandsmitglieder sondern der Rücktritt ist der Mitgliederversammlung gegenüber zu erklären.

Aber ihr wollt keinen Streß oder Streit - also beruft eine außerordentliche Versammlung zur Wahl eines 1. Vorsitzenden.

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3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bumsfallara
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 37x hilfreich)

Danke!

Ich sollte allerdings dazu sagen, dass das in diesem Fall meines Erachtens etwas komplizierter ist.

Die seinerzeitige Vorstandswahl liegt inzwischen ziemlich genau 2 Jahre zurück. Die Krankheit des damals gewählten 1. Vorsitzenden trat ca. 2 Wochen nach der Wahl ein und setzte ihn für einige Monate außer Gefecht. Ca. 5 Monate nach der Wahl teilte der 1. Vorsitzenden den restlichen Vorstandsmitgliedern mit, dass ihm eine Ausübung des gewählten Amtes aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei. Eine Eintragung in das Register hat aus eben diesen Gründen nie stattgefunden, dort wird der 1. Vorsitzende weiterhin als Schriftführer geführt. Auch die anderen Vorstandsmitglieder versäumten eine Ein- bzw. Umtragung im Vereinsregister bis zum heutigen Tage. Der erkrankte 1. Vorsitzende hat es zugegebenermaßen aus Dummheit bis heute versäumt, sich um das Vereinsregister zu kümmern.

Sprich: das Register ist auf einem uralten Stand und passt vorne und hinten nicht. Muss sich der 1. Vorsitzende denn jetzt erst ein- und dann sofort wieder austragen lassen? Oder kann er eingenmächtig einfach komplett aus dem Vorstand austreten? Alles natürlich per Notar.

Die außerordentliche MV fand leider auch nie statt, da die gesundheitlichen Gründe den 1. Vorsitzenden davon abhielten. Inzwischen sind übrigens auch der Kassenwart und die Person für Öffentlichkeitsarbeit zurückgetreten, diese tauchen aber im veralteten Register gar nicht auf.

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5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5546 Beiträge, 2499x hilfreich)

wenn der 1. Vorsitzende zurück getreten ist, ist er nicht mehr im Amt und vertritt auch nicht mehr den Verein.
Damit kann er auch keine Ein-/Austragungen mehr im Vereinsregister vornehmen.

Die Vertretung sollte in der Satzung geregelt sein (in den meisten Fällen der 2. Vorsitzende).

Eine Kündigung gibt es bei dem Amt wirklich nicht, es nennt sich Rücktritt. Hat aber relativ viel Ähnlichkeit mit einer Kündigung. Unter anderem sollte der Rücktritt schriftlich erfolgen. Gleichzeitig ist der Rücktritt aber eine Erklärung, die es nicht erfordert akzeptiert zu werden, sondern er muss dem restlichen Vorstand nur (nachweislich; daher am besten schriftlich) zur Kenntnis gebracht werden. Ein Rücktritt gegenüber den Vorstand ist auch völlig ausreichend, da dieser ja das gewählte Vertretungsgremium des Vereins ist [wenn jeder Rücktritt gegenüber einer Mitgliederversammlung erfolgen müsste, wäre dieser ja de facto nur einmal im Jahr möglich, da die meisten Vereine ja nur einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung abhalten].

Das Austragen aus dem Vereinsregister ist jedoch Sache des Vereins.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bumsfallara
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 37x hilfreich)

So, ich habe jetzt eben mit dem zuständigen Notar telefoniert, um einen Termin für die Austragung zu vereinbaren.

Der Notar meinte allerdings, dass diesem Termin 2 verbliebene Vorstandsmitglieder beiwohnen müssen.
Was passiert denn, wenn sich die beiden Vorstandsmitglieder weigern, der Austragung aus dem Vereinsregister zuzustimmen?

Mir liegt nichts ferner, als Streit oder Stress mit dem restlichen Vorstand zu bekommen. Gibt es einen "elegante" Möglichkeit? Mein Notar war eben selbst ratlos...

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4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5546 Beiträge, 2499x hilfreich)

Selbst das wird so nicht klappen.

Es werden ja 3 eingetragene Vorstandsmitglieder benötigt. Ein "Austragen" im eigentlichen Sinne gibt es nicht, es muss ein neuer Vorstand eingetragen werden, der den alten Vorstand ablöst.

Den Angaben zufolge ist aber gerade kein neuer Vorstand gewählt. Somit bleibt nur die Möglichkeit zunächst Wahlen durchzuführen, und dann den neuen Vorstand eintragen lassen.

Ansonsten muss das Amtsgericht einen Notvorstand bestellen, der dann die weiteren Schritte veranlasst.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
bumsfallara
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 37x hilfreich)

Nach inzwischen mehr als 2 Jahren seit meiner Anfrage hat sich leider immer noch nichts geändert. Es gab in der Zwischenzeit weder Neuwahlen (bzw. reguläre Wahlen, die turnusmäßig sowohl im Jahre 2012 sowie 2014 hätten stattfinden müssen), noch hat sich der verbliebene Vorstand um eine Änderung des Vereinsregistereintrages gekümmert.

Ich möchte jetzt ein Schreiben formulieren, in dem ich den Vorstand auffordere, mich aus dem Register austragen zu lassen (zu (Neu)wahlen auffordern möchte ich in dem Fall nicht unbedingt, die sollen sich mal schön selbst um ihre versäumten Belange kümmern).

Nun meine Frage: Ich fände es sinnvoll, meine Bitte um umgehende Austragung mit einer Frist zu versehen. Welche Frist wäre hier denn realistisch? Und welche rechtliche Handhabe hätte ich, wenn diese Frist nicht eingehalten würde?

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Wenn der Umstand dem Vereinsgegister bekannt ist, dann:


§ 388 Androhung

(1) Sobald das Registergericht von einem Sachverhalt, der sein Einschreiten nach den §§ 14 , 37a Abs. 4 und § 125a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, den §§ 407 und 408 des Aktiengesetzes, § 79 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 316 des Umwandlungsgesetzes oder § 12 des EWIV-Ausführungsgesetzes rechtfertigt, glaubhafte Kenntnis erhält, hat es dem Beteiligten unter Androhung eines Zwangsgelds aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs zu rechtfertigen.
(2) In gleicher Weise kann das Registergericht gegen die Mitglieder des Vorstands eines Vereins oder dessen Liquidatoren vorgehen, um sie zur Befolgung der in § 78 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Vorschriften anzuhalten.


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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
bumsfallara
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 37x hilfreich)

Soweit ich weiß, ist dem Vereisregister bisher nicht aufgefallen, dass der Vorstand, dass der Vorstand laut Registereintrag nur aus 3 Personen besteht und seit 4 Jahren keine Wahlen, bzw. seit 2009 keine Änderungen bzw. Neueintragungen erfolgt sind. Die "fehldenden" beiden Personen wurden im Jahr 2009 nach Rücktritt problemlos aus dem Register ausgetragen (erfolgt natürlich über einen Notar und der Restvorstand hatte zugestimmt).

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5546 Beiträge, 2499x hilfreich)

Ein Austragen ist dem Verein doch weiterhin nicht möglich.

Daher nützt es auch nicht, dem Verein irgendwelche Fristen zu setzen, sondern man muss ganz einfach dem entsprechenden Gericht schreiben.

Dieses wird die weiteren Schritte dann schon veranlassen.

Von dem Schreiben kann man dem Verein ja schon einmal eine Kopie zukommen lassen.

quote:
Soweit ich weiß, ist dem Vereisregister bisher nicht aufgefallen, dass der Vorstand, dass der Vorstand laut Registereintrag nur aus 3 Personen besteht und seit 4 Jahren keine Wahlen, bzw. seit 2009 keine Änderungen bzw. Neueintragungen erfolgt sind.


Solange 3 Personen übrig bleiben, ist das alles kein Problem.
Und auch 5 Jahre keine Veränderung ist nichts ungewöhnliches (in einem Verein wo ich aktiv bin sind es jetzt 13 Jahre ohne Änderungen; bei unserem Amtsgericht kommt alle 4 Jahre mal ein Schreiben mit der Nachfrage, ob die angegebenen Daten noch aktuell sind).

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Soweit ich weiß, ist dem Vereisregister bisher nicht aufgefallen, dass der Vorstand, dass der Vorstand laut Registereintrag nur aus 3 Personen besteht und seit 4 Jahren keine Wahlen, bzw. seit 2009 keine Änderungen bzw. Neueintragungen erfolgt sind. Die "fehldenden" beiden Personen wurden im Jahr 2009 nach Rücktritt problemlos aus dem Register ausgetragen (erfolgt natürlich über einen Notar und der Restvorstand hatte zugestimmt). <hr size=1 noshade>


Zunächst solle mal folgender Sachverhalt geklärt werden.
1.) Die Amtsträger welche Ämter sind für den Verein vertretungsberechtigt nach § 26 BGB ?

Nur diese Vorstandsmitglieder werden im Vereinsregister eingetragen. Der frühere Schriftführer (danach 1. Vorsitzende) müsste also noch als Schriftführer eingetragen sein, wenn der Schriftführer nach der Satzung zu den Vertretungsberechtigten nach § 26 BGB gehört.

2.) Sind die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder jeweils allein vertretungsberechtigt oder sind immer nur 2 dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt ?

3.) Was steht zur Amtszeit der Vorstandsmitglieder in der Satzung ?
Neuwahlen sind nur nötig, wenn die Amtszeit abgelaufen ist sowie bei einem Rücktritt. Das Vereinsregister fragt während der satzungsgemäßen Amtszeit nicht nach, ob Rücktritte erfolgt sind.

Wie oben schon geschrieben wurde, tragen die Vereinsregister bei einem Rücktritt das betreffende Vorstandsmitglied in der Regel nicht aus, sondern es wird der Nachfolger eingetragen.

Ein untätiger Vorstand kann nur über die §§ 67 und 78 BGB gezwungen werden, den Vorstand zu aktualisieren.

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

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#11
 Von 
bumsfallara
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 37x hilfreich)

Hier mal ein Auszug aus der Satzung:

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem/der Vorsitzenden
- einem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Kassenführer/in
- dem/der Schriftführer/in
- der Person für Öffentlichkeitsarbeit.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.


Das heißt dann wohl für mich, dass ich mich an das für das Register zuständige Gericht wenden muss und es unweigerlich Stress mit den verbliebenen Vorstandsmitgliedern geben wird, richtig? Schade, ich hätte das ganze gerne anders gelöst, da der "Rest vom Fest" in meiner direkten Nachbarschaft wohnt. Aber wenn es nicht anders geht...

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

Also gibt es laut Satzung 5 Vorstandsmitglieder welche je zu 1/2 vertretungsberechtigt, nämlich mit einem anderen Vorstandsmitglied.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre und für ein zurückgetretene oder anders ausscheidendes Vorstandsmitglied kann der Vorstand sich für die restl. Amtszeit selbst ergänzen. Er braucht dann dafür also keine MV.

Die Frage ist jetzt wann die letzte Wahl stattgefunden hat und wann die Amtszeit ab da zu Ende gegangen ist (also auch etwaiger vom Vorstand berufener Ersatzmitglieder, welche vielleicht nur nicht ins Vereinsregister eingetragen wurden.

Je nach Ergebnis müsste das Vereinsregister mindestens an den Verein herantreten.



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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
bumsfallara
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 37x hilfreich)

Die letzte MV und Vorstandswahl fand im September 2010 statt, damals wurde ich zur 1. Vorsitzenden gewählt. Mein Rücktritt erfolgte dann im März 2011. Seitdem ist nichts mehr geschehen, keine Mitgliederversammlung und auch keine Vorstandswahl. Die 2010 gewählte Vorstandskonstellation wurde nie ins Vereinsregister eingetragen, dort sind derzeit nur der 2008 gewählte alte 1. Vorsitzende (immer noch aktiv und 2010 zum 2. Vorsitzenden gewählt) die damalige Schriftführerin (ich, 2010 zur 1. Vorsitzenden gewählt) sowie die damalige Person für Öffentlichkeitsarbeit (2010 nicht mehr in den Vorstand gewählt) eingetragen. Die anderen Vorstandsmitglieder, die 2008 gewählt wurden, sind im Jahre 2009 ebenfalls zurück getreten und wurden notariell aus dem Register ausgetragen.

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-- Editiert bumsfallara am 01.12.2014 20:18

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#14
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

quote:
Die anderen Vorstandsmitglieder, die 2008 gewählt wurden, sind im Jahre 2009 ebenfalls zurück getreten und wurden notariell aus dem Register ausgetragen.


"notariell" versteh ich jetzt zwar nicht.
Der Notar beglaubigt nur die Unterschrift der Erklärung der beiden Vertretungsberechtigten an das Vereinsregister.

Ist aber ohne Bedeutung. Wenn dem Vereinsregister angezeigt wird, dass die 2 jährige Amtszeit abgelaufen ist und die dortige Eintragung durch Rücktritt unrichtig geworden ist, müsste es tätig werden.



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