Unterschiedliche Teilnahmebeiträge für Mitglieder/Nichtmitglieder

8. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
lukmert
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterschiedliche Teilnahmebeiträge für Mitglieder/Nichtmitglieder

Wir organisieren regelmäßig Veranstaltungen für unsere Mitglieder. Bei diesen haben wir einen Teilnahmebeitrag. Da der Verein gemeinnützig ist, stellen wir uns folgende Frage: Dürfen wir unterschiedliche Teilnahmebeiträge für Mitglieder/Nichtmitglieder erheben? Wir haben in der Vergangenheit immer z.B. 10 Euro mehr von Nicht-Mitgliedern verlangt. Könnte dies als indirekte Bevorteilung von Mitgliedern aufgefasst werden, insbesondere wenn der Rabatt auf das Jahr gerechnet (bei mehreren Veranstaltungsteilnahmen) den Mitgliedsbeitrag übersteigt?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Senior-Partner
(6064 Beiträge, 1318x hilfreich)

Zitat (von lukmert):
Könnte dies als indirekte Bevorteilung von Mitgliedern aufgefasst werden, insbesondere wenn der Rabatt auf das Jahr gerechnet (bei mehreren Veranstaltungsteilnahmen) den Mitgliedsbeitrag übersteigt?


Ja das könnte sein. Und es wird garantiert so sein. Aber das ist ja keine Rechtsfrage sondern eher eine Frage, wie der Verein dann nach aussen wirkt. Natürlich darf man Mitgliedern Vorteile einräumen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114313 Beiträge, 38976x hilfreich)

Zitat (von lukmert):
Könnte dies als indirekte Bevorteilung von Mitgliedern aufgefasst werden, insbesondere wenn der Rabatt auf das Jahr gerechnet (bei mehreren Veranstaltungsteilnahmen) den Mitgliedsbeitrag übersteigt?

Ja, könnte man. Wäre zwar falsch, da es eine direkte Bevorteilung von Mitgliedern ist, aber auch falsche Auffassungen sind ja erlaubt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
lukmert
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Das meine ich nicht mit "Bevorteilung von Mitgliedern". Ich beziehe mich damit auf die Gemeinnützigkeit. Ich darf ja z.B. auch nicht über den Verein einen Fußball kaufen und diesen einem Mitglied günstiger weiterverkaufen. Das wäre ja eine indirekte Ausschüttung die die Gemeinnützigkeit gefährden würde. Das meine ich mit "indirekte Bevorteilung von Mitgliedern": Nicht im Sinne gegenüber Nicht-Mitgliedern sondern im Sinne von einer indirekten Ausschüttung.

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