Vereinsheim und Veranstaltungen nur für Mitglieder?

12. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
Johannes619
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Vereinsheim und Veranstaltungen nur für Mitglieder?

Guten Tag,
Mal angenommen eine Gruppe möchte einen Verein gründen.

Bei dem Thema Vereinsheim und Veranstaltungen in diesem kommen der Gruppe einige Fragen auf.

Die Gruppe möchte in einem Vereinsheim 4 mal im Jahr gemäß der Satzung Veranstaltungen durchführen.

Ein paar grundlegende Fakten zu der Durchführung dieser Veranstaltungen:

Es können nur Mitglieder kommen, diese können auch NICHT unmittelbar vor Ort Mitglied werden.

Es können maximal 100 Personen teilnehmen.

Es wird Alkohol zum Selbstkostenpreis an Mitglieder ausgeschenkt.

Die Veranstaltung geht bis früh morgen.

Nachbarn gibt es keine welche sich von lauter Musik gestört fühlen könnten.


Muss das Vereinsheim irgendwo „angemeldet" werden?

Müssen die Räumlichkeiten nach z.B BayBo geprüft werden obwohl es weniger als 200 Personen sind?

Gilt VstättV? Auch hier die Frage wegen der „nur" 100 Personen.

Muss der Verein an z.B Verordnungen halten wie der 99db(a) Pegel Beschränkung bei Diskotheken?

Kann der Verein den Alkohol auch gegen freiwillige Spende ausschenken?
Also quasi kostenlos und wenn jemand 2 Euro dafür geben möchte kann er das machen?

Diese Fragen stellt sich die Gruppe da solche Verordnungen ja eigentlich bei z.b jeder Diskothek gelten. Nun ist es aber so dass nur Mitglieder Zutritt haben (Mitglieder müssen übrigens volljährig sein) und unter 200 Personen kommen können.

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7143 Beiträge, 1495x hilfreich)

Zitat (von Johannes619):
Muss das Vereinsheim irgendwo „angemeldet" werden?


Klar

Zitat:
Müssen die Räumlichkeiten nach z.B BayBo geprüft werden obwohl es weniger als 200 Personen sind?


ja

Machen Sie sich bei den Behörden schlau! Sonst geht das nach hinten los

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
Johannes619
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort,

Wissen sie wo ich die entsprechenden Bestimmungen dafür finde?

Im BayBo, VstättV und bei den Leitfäden für Vereinsfeiern von Bayern finde ich immer nur den Wortlaut „für Veranstaltungen ab 200 Personen"

Wo gibts denn die Richtlinien für Veranstaltungen unter 200 Personen?

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#3
 Von 
Johannes619
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zudem wäre es interessant zu wissen bei wem bzw wo ich das Vereinsheim angeben muss?

Muss man dort einen gültigen Mietvertrag vorweisen?

Momentan dürften wir das Gebäude kostenfrei nutzen, da es einem Freund welcher dann auch in den Verein eintreten würde gehört.

-- Editiert von User am 13. März 2023 11:06

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#4
 Von 
Daggi40
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 93x hilfreich)

Wenn da keine Nachbarn sind, ist das Gebäude dann im Außenbereich? Ist das planungsrechtlich zulässig?
Als was wird denn das Gebäude jetzt genutzt? Evtl. ist ein Antrag auf Nutzungsänderung beim Bauamt zu stellen.
Der Verein hat in seiner Satzung, dass er 4x im Jahr eine große lange laute Feier macht?
Evtl. müssen Brandschutzvorschriften bei so vielen Leuten beachtet werden.
Ist die jetzige Nutzung genehmigt?

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#5
 Von 
Johannes619
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Gebäude war damals ein Gewerbeobjekt am Stadtrand.

Momentan wird die Räumlichkeit lediglich privat genutzt um sich dort mit Freunden zu treffen und zu musizieren.

In der Satzung des Vereins steht dass der Verein Veranstaltungen macht zum Erhalt und Förderung der elektronischen Musik.

Diese Veranstaltungen sollen nur für Mitglieder zugänglich sein.

Jetzige Nutzung ist also rein privater Natur.

Es ist genauergesagt das ehemalige Büro des Betriebs welcher seit 2008 geschlossen ist.

Kapazität ist maximal 100 Personen und daher frage ich mich welche Vorschriften hier gelten, da in sämtlichen Verordnungen immer nur die Rede von ab 200 Personen ist

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#6
 Von 
amz621718-85
Status:
Schüler
(308 Beiträge, 28x hilfreich)

Man braucht auch sowas wie Ausschanklizenz.. und vielleicht ne Versicherung für die Technopartys

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Johannes619
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Eine ausschanklizenz brauche ich meines Wissens nicht, da nur an Mitglieder „ausgeschenkt" wird und das Ganze nur zum Selbstkostenpreis oder kostenlos.

Soweit bin ich schon.

Versicherungen etc ist uns natürlich klar, bloß darum geht es ja gerade nicht.

-- Editiert von User am 13. März 2023 15:35

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#8
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7143 Beiträge, 1495x hilfreich)

Zitat (von Johannes619):
Kapazität ist maximal 100 Personen und daher frage ich mich welche Vorschriften hier gelten, da in sämtlichen Verordnungen immer nur die Rede von ab 200 Personen ist


Es gelten die Vorschriften, die sich aus der Bauordnung ergeben. Die Veranstaltungsstättenvorschrift würde zusätzlich greifen, wenn sie eben über die Zahl von 200 Personen gehen.

Da es sich um Büroräume handelt, liegt meiner Meinung nach hier eine Nutzungsänderung vor.

Zitat (von Johannes619):
Momentan dürften wir das Gebäude kostenfrei nutzen, da es einem Freund welcher dann auch in den Verein eintreten würde gehört.


Und die Nutzung bleibt kostenfrei?

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#9
 Von 
Johannes619
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, die Benutzung sollte weiterhin kostenfrei bleiben.

Evtl wird aber auch was ausgemacht, sodass eine Pauschale je Veranstaltung gezahlt wird sodass unser Freund nicht auf den Strom kosten etc. Sitzen bleibt.


Wenn es notwendig ist kann man natürlich auch einen Mietvertrag aufsetzen.

Wenn man das aber nicht muss da das Vereinsheim dann in Privatbesitz eines Mitglieds wäre wäre uns das natürlich lieber.

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#10
 Von 
Daggi40
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 93x hilfreich)

Es ist ein ehemaliges Gewerbeobjekt und wird einer Nutzungsänderung zugeführt. Da würde ich beim Bauamt nachfragen, ob ein Antrag auf Nutzungsänderung gestellt werden muss.
Sollte es einen Bebauungsplan geben, sind die Festsetzungen zu beachten.
Hat es Mischgebiets -oder Gewerbecharakter, dann gelten unterschiedliche Lärmwerte.
Ist dort eine Betriebswohnung, so hat die auch nachts einen Schutzanspruch.
Wenn Kosten für Versicherungen, Genehmigungen, Miete entstehen, müssen auch die Einnahmen hinkommen.
Wenn Getränke verkauft werden, sind das Einnahmen, die versteuert werden müssen, denke ich.
Bei 100 Leuten könnte ich mir vorstellen, dass die Brandschutzvorschriften, hier Rettungswege, zu prüfen sind.
Wie erfolgt die Be- und Entlüftung bei 100 Leuten, die Party machen? Offene Fenster lassen viel Lärm nach draußen.
Eine Spende heißt, der gibt, was er will oder gar nichts. Ihr könnt nicht sagen, gibt zwei Euro und nimm Alkohol. Ihr könnt nur sagen, wir würden uns über eine Spende freuen. Gibt er nix, ist das euer Pech.
Ich denke, so einfach wird das nicht.

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#11
 Von 
Johannes619
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Alles klar,

Ja, Getränke sollen kostenlos sein, ob jemand dann keine Spende gibt is auch nicht schlimm.

Belüftung erfolgt über Fenster und eingangstür.

Ich werde mich mal bei der zuständigen Stadt melden

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Und GEMA sollte man auch nicht vergessen ...

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