Vereinsrecht, Briefwahl und Vollmacht.

8. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
rudedy
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 15x hilfreich)
Vereinsrecht, Briefwahl und Vollmacht.

Hallo alle zusammen,

Ich bin Mitglied eines Vereins (e.V.).
Nun findet nächste Woche eine Mitgliedsversammlung statt, bei dem der neue Vorstand gewählt wird.
Es treten 2 Wahllisten gegeneinander an. Unser Verein hat 130 Mitglieder. In der Satzung steht: "Damit die Wahl Gültigkeit erlangt, müssen mindestens 2/3 der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben."

Das Problem ist nun, dass bei diesen Vollversammlungen nie mehr als 40, 50 oder 60 Menschen anwesend sind. Aber der Satzung nach müssen ja mindesten 84 Mitglieder da sein und ihre Stimme abgeben.

Nun haben wir uns überlegt ob wir nicht mit Briefwahl oder per Vollmacht etwas machen können. Aber in der Satzung steht nichts über Briefwahl oder Vollmacht.

Nun meine Frage: Können wir mit Briefwahl oder vollmacht an der Wahl teilnehmen?
Was sollen wir machen wenn die erforderte 2/3 mehrheit nicht zur Versammlung kommt? Gibt es da eine andere Möglichkeit?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tonitronic
Status:
Praktikant
(939 Beiträge, 269x hilfreich)

> In der Satzung steht: "Damit die Wahl Gültigkeit erlangt, müssen mindestens 2/3 der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben."

Deswegen ist das auch eine ziemlich blöde Regelung. Im Extremfall ist der Verein damit dauerhaft beschlußunfähig.

Vielleicht hätte man es besser auf "2/3 der *anwesenden* Mitglieder" beschränkt? Und "stimmberechtigt" wäre auch nicht verkehrt - wenn ihr Pech habt, habt ihr irgendwann mal mehr als 1/3 nicht stimmberechtigte Mitglieder (z.B. Kleinkinder), dann ist doppelte Freude angesagt...

> Können wir mit Briefwahl oder vollmacht an der Wahl teilnehmen?

Briefwahl würde wohl nur mit Satzungsänderung funktionieren, die ihr ja gerade nicht hinbekommt - Henne/Ei-Problem. Vollmacht könnte funktionieren, weil das im Rechtsleben in der Regel zulässig ist. Ob es im Vereinsrecht Einschränkungen gibt, weiß ich nicht (bei regulären Wahlen geht das ja auch nicht).

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@rudedy:

Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass in der Satzung tatsächlich geregelt sein soll, dass zur Gültigkeit der Wahl mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder an der Wahl teilnehmen müssen. Ich denke eher, dass es tatsächlich 2/3 der anwesenden Mitglieder sein werden.

Eine Teilnahme mittels Vollmacht dürfte m.E. nicht möglich sein. Das Stimmrecht ist m.E. nicht übertragbar.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: www.axelkrueger.info"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
rudedy
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 15x hilfreich)

Ich habe die Satzung gerade vor mir liegen.
Dort steht folgendes:
"Im ersten Wahlgang bedarf es einer 2/3 Mehrheit aller abgegebenen Stimmen. Wird diese im 1. Wahlgang nicht erreicht, so geht man in den 2 Wahlgang über. Im 2.Wahlgang wird absolute Mehrheit benötigt. Wird auch diese nicht erreicht, so wird im 3. Wahlgang mit einer einfachen Stimmenmehrheit entschieden. Damit die Wahl ihre Gültigkeit erlangt, müssen mindestens 2/3 der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht."

Also nochmals eine Birefwahl oder Vollmacht sind nicht zulässig, da in der Satzung nicht derartiges drin steht?

Und was sollen wir machen wenn die 2/3 Mehrheit nicht auftaucht? Gibt es eine andere Möglichkeit? Vielleicht ein Härtefall oder so?

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Tonitronic
Status:
Praktikant
(939 Beiträge, 269x hilfreich)

Ich würde die Klausel - in Analogie zum von AxelK gesagten - so interpretieren, daß 2/3 der *anwesenden* Mitglieder gemeint sind. Das ergibt sich IMO aus dem Zusammenhang.

> Also nochmals eine Birefwahl oder Vollmacht sind nicht zulässig, da in der Satzung nicht derartiges drin steht?

Genau.

> Und was sollen wir machen wenn die 2/3 Mehrheit nicht auftaucht? Gibt es eine andere Möglichkeit? Vielleicht ein Härtefall oder so?

Wenn die Klausel tatsächlich so ausgelegt werden sollte, daß tatsächlich 2/3 *aller* Mitglieder gemeint waren, könntet ihr nur einen neuen Verein gründen, wenn dauerhaft keine 2/3 zur Wahl kommen. Das wäre dann die Schuld der Gründer, die offenbar an so einen Fall nicht gedacht haben.

Oder ihr findet ein Schlupfloch in der Satzung. Einen "Härtefall" gibt es rechtlich nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
rudedy
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 15x hilfreich)

jetzt wo du es sagst....
so könnte man es wirklich verstehen.
Also 2/3 der mitglieder die an der versammlung teilnehmen.

Kann ich das irgendwie im Amtsgericht nachfragen ob das wirklich so ist?

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