Vereinsrecht Gemeinschaftsarbeit

5. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
Gartenfeund
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 129x hilfreich)
Vereinsrecht Gemeinschaftsarbeit

Mein Vorstand hat im Schaukasten bekannt gegeben dass der Vorstand beschlossen hat, dass die Gemeinschaftsarbeit von 6 auf 8 Stunden angehoben wurden ist, und bei nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit wurde die Strafzahlung pro Stunde von 13 Euro auf 25 Euro erhöht, ohne Erklärung und Abstimmung. Darf der Vorstand dass?

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23 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat:
Darf der Vorstand dass?

Ja, darf er.

Er darf sogar einen Aushang machen, das alle Gartenarbeiten künftig im rosa Tütü zu verrichten sind.


Viel interessanter wäre doch die Frage, ob er das im Aushang Angekündigte auch durchsetzen darf ...
Da hilft dann ein Blick in die Unterlagen des Vereins (Satzung etc.) welche Sachen der Vorstand ohne Erklärung und Abstimmung bestimmen darf.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Hardy DD
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 418x hilfreich)



Urteil des Amtsgerichts Stollberg vom 21.05.1996 Az. 1 C 1215/95

In dem streitigen Verfahren wurde der Kleingärtner mit einer Zahlungsverpflichtung für 8 nicht geleistete Gemeinschaftsstunden in Höhe von 160,00 DM, d.h. von 20,00 DM/nicht geleitstete Stunde, belegt.
Die Vergütung für nicht geleistete Gemeinschaftsstunden darf mindestens den Stundenlohn eines Arbeiters in der freien Wirtschaft betragen.

Das Gericht führt auf, dass der Kleingärtner mit der Verweigerung seiner Gemeinschaftsarbeiten dem Verein einen wirtschaftlichen Schaden zufügt. Er muss sich notfalls diese Leistung auf dem freien Markt erkaufen und dafür den entsprechenden Arbeitslohn entrichten. Das Gericht erlaubt dem Verein, die Vergütung sogar etwas höher zu setzen, als der übliche Arbeitslohn. Im Interesse des Vereines sei es, Mitglieder nicht durch niedrige Vergütungssätze zu animieren, einen Geldbetrag zu zahlen, anstatt einen Beitrag für die Gemeinschaft zu leisten.
Hallo Gartenfreund, stell doch bitte mal den Teil der Satzung ein, wo es um die Pflichten der Mitglieder/Pächter zu den Gemeinschaftsstunden geht und worüber die MV zu beschließen kann, jedoch der Vorstand nur ein einen Beschlussvorschlag machen darf.
Hardy aus Sachsen





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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

Ich kenne es so, dass im Pachtvertrag die Leistung von Gemeinschaftsarbeit festgelegt ist.
Davon gibt es dann Varianten:
a.) Es wird auch die Stundenzahl festgelegt
b.) Die Stundenzahl wird dem Beschluss der MV überlassen.
c.) Die Vergütung für nicht geleitstet Gemeinschaftsarbeit bestimmt die MV
d.) Die Vergütung für nicht geleitstet Gemeinschaftsarbeit bestimmt der Vorstand.

Statt im Pachtvertrag könnte natürlich auch die Satzung Verpflichtungen der Pächter/Mitglieder enthalten.

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Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#4
 Von 
Gartenfeund
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 129x hilfreich)

Zitat (von Hardy DD):
Das Gericht führt auf, dass der Kleingärtner mit der Verweigerung seiner Gemeinschaftsarbeiten dem Verein einen wirtschaftlichen Schaden zufügt. Er muss sich notfalls diese Leistung auf dem freien Markt erkaufen und dafür den entsprechenden Arbeitslohn entrichten. Das Gericht erlaubt dem Verein, die Vergütung sogar etwas höher zu setzen, als der übliche Arbeitslohn. Im Interesse des Vereines sei es, Mitglieder nicht durch niedrige Vergütungssätze zu animieren, einen Geldbetrag zu zahlen, anstatt einen Beitrag für die Gemeinschaft zu leisten.


Mein Verein hat kaum Flächen wo Gemeinschaftsarbeit ausgeführt werden könnten, im Gegenteil Feste jeglicher Art hat der Vorstand gestrichen, weil es den Vorstand zu viel Arbeit ist dies zu organisieren, d.h. also auch da können keine Gemeinschaftsarbeiten mehr durchgeführt werden. Auch wo es früher noch Feste gegeben hatte, hatten die Mitglieder kaum Möglichkeiten ihre Gemeinschaftsarbeit zu verrichten, d.h. es wurde sich getroffen an mehrere WE im Jahr und so lange herum gestanden bis die Zeit herum war.

Jetzt hat der Vorstand für jeden Sonntag für 2 Stunden Eis verkauf im Vereinshaus neu als Angebot (das ist auch das einzige Angebot was unserer Verein hat), dafür hat der Vorstand z.B. ein Mitglied ihre 8 Stunden an 4 Sonntage abarbeiten lassen, und wie viel Eis hat Sie verkauft, 3 Stuck.

Ich meine das grenzt ja schon an moderner Sklaverei, d.h. weil die Mitglieder für den Vorstand kein Geld kosten, muss man als Mitglied all Schwachsinn mit machen und ertragen.

Dabei weiß jeder das der Vorstand nur mehr Geld einnehmen will, um weiteres an unnötigen Anschaffungen zu betätigen, z.B. da kauft der Vorstand einen Sitzrasenmäher für Rasenflächen die der Stadt Hamburg gehören, d.h. mein Verein kauft vom Geld des Vereins für die Stadt Hamburg einen Sitzrasenmäher und jetzt wird durch Ableistung der Gemeinschaftsarbeit diese Rasenflächen gemäht. Dabei ist dies die Aufgabe der Stadt Hamburg!

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

Ohne den Text zu kennen, mit welchem die Mitglieder/Pächter zu Gemeinschaftsarbeiten verpflichtet wurden, kann hier niemand was konkretes sagen !
Da muss auch stehen, um was für Gemeinschaftsarbeit es sich handelt.
Eisverkauf wird sicher nicht darunter fallen.

-- Editiert von Spezi-2 am 05.07.2016 16:10

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#6
 Von 
Hardy DD
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 418x hilfreich)

Gartenfreund aus HH, hast Du mal selbst die von Dir genannten Probleme - nicht nur die Gemeinschaftsstunden, Elt-Zähler-Kontrollen, Zutritt zum Garten durch den Vorstand in einer MV angesprochen oder mal selbst einen besseren Vorschlag gemacht. Vielleicht hast Du evtl. zum Thema "Mahnbescheid... Umlagen" (war seit Nov. 2015 bis Ende Juni 2016 hier beim Vereinsrecht ein ewiges Thema), da hat der User Mark Hamburg nicht Recht bekommen, obwohl er viele Fakten aufzählte. So wie Du hier zum Thema. Aber leider gehst Du nicht auf die abgefragten Inhalte zur Satzung ein!
Hardy DD

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#7
 Von 
Gartenfeund
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 129x hilfreich)

Ich kann nicht alle Fragen gleichzeitig beantworten, daher bitte abwarten oder nachfragen.

Satzung § 4 a.)
Zitat
Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeiten ist der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Betrag an den Verein zu entrichten. Zitat ende

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#8
 Von 
Gartenfeund
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 129x hilfreich)

Zum Thema Rasenmäher habe ich in der Satzung auch was gefunden.
Satzung § 12 (12)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zitat ende.

Heißt das nicht, dass der Sitzrasenmäher für die Flächen der Stadt Hamburg nicht eingesetzt werden dürfen?

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#9
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

Es fehlt die rechtliche Grundlage für die grundsätzliche Verpflichtung Gemeinschaftsarbeit zu leisten.
Daraus müsste sich auch ergeben, welcher Art die Arbeiten sind.
Zum Beispiel Gemeinschaftsanlagen wie Wege und Plätze innerhalb der Anlage pflegen.

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#10
 Von 
Gartenfeund
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 129x hilfreich)

Satzung §4 (5)
Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung, der Gartenordnung und des Pachtvertrages verpflichtet.

Die Gartenordnung Punkt 10
Die Gemeinschaftsarbeit dient der Errichtung, Ausgestaltung und Unterhaltung von Gemeinschaftsanlagen und ist Pflicht aller Mitglieder. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeiten ist der in §4 Abs. 4 der Satzung bezeichnete Betrag an den Verein zu entrichten.

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#11
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

Jetzt ist die Art der Gemeinschaftsarbeit bekannt. Dort heißt es von Gemeinschaftsanlagen.

Aber die grundsätzliche Bestimmung über den Umfang (die Stunden) fehlt noch.
Ich denke im Pachtvertrag sollte dazu was stehen.

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#12
 Von 
Hardy DD
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 418x hilfreich)

Gemeinschaftsleistungen (Pflichtstunden) sind sowohl für den Verein als auch für eine Kleingartenanlage unerlässlich. Grundlage dafür ist, dass der Verein ohne das tätige Mitwirken der Mitglieder nicht existieren kann und dass gemäß § 1 Abs.1 Nr.1 BKleingG ein Garten erst dadurch zum Kleingarten wird, wenn er in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind. Die Kleingartenanlage muss aber auch verwaltet und die gemeinschaftlichen Einrichtungen müssen in standgehalten, erneuert, verbessert oder erweitert werden.
Sollen Gemeinschaftsleistungen gefordert werden, müssen sie in einem Dokument festgelegt sein. Das kann als Mitgliederpflichten in der Vereinssatzung, aber auch als Pächterpflichten im Unterpachtvertrag erfolgen. Letzteres ist sinnvoll, weil damit das Verweigern der Pflichtstunden ein Kündigungsgrund für den Unterpachtvertrag sein kann.
Quelle: HP LV Sachsen Kleingärtner/Rechtsecke, Autor: Dr. R. Trepte
Das Problem sehe ich aber wenn der Verein vom „Gartenfreund", dann nicht jedem Mitglied die Stunden zum ableisten anbieten kann, hat er auch keine Befugnis diese Gelder abzufordern. Das würde ich als Mitglied vor der Beschlussfassung durch die MV noch ansprechen, auch dass der Vorstand die höhere Bezahlung für nicht geleistete Pflichtstunden nach der Satzung selbst festlegte! Dazu würde ich Gartenfreund raten. Ob er das schon gemacht hat, wäre interessant. Kritik wird besser angenommen, wenn man selbst Vorschläge unterbreitet.
Hardy DD

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#13
 Von 
Gartenfeund
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 129x hilfreich)

Zitat (von Hardy DD):
Das würde ich als Mitglied vor der Beschlussfassung durch die MV noch ansprechen, auch dass der Vorstand die höhere Bezahlung für nicht geleistete Pflichtstunden nach der Satzung selbst festlegte!


Wie schon geschrieben in #1, wurde dies nicht (in der MV) abgestimmt.
Im Schaukasten steht geschrieben zu den Erhöhungen, Zitat Dies wurde vom Vorstand am 3 Februar 2016 beschlossen. Zitat ende.

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#14
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

@HardyDD

Zitat:
Jetzt hat der Vorstand für jeden Sonntag für 2 Stunden Eis verkauf im Vereinshaus neu als Angebot (das ist auch das einzige Angebot was unserer Verein hat), dafür hat der Vorstand z.B. ein Mitglied ihre 8 Stunden an 4 Sonntage abarbeiten lassen, und wie viel Eis hat Sie verkauft, 3 Stuck.

Was hältst du denn von Gemeinschaftsarbeit als Eisverkäufer ??
Verkaufstresen als Gemeinschaftseinrichtung ??

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#15
 Von 
Gartenfeund
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 129x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Aber die grundsätzliche Bestimmung über den Umfang (die Stunden) fehlt noch.
Ich denke im Pachtvertrag sollte dazu was stehen.


Ich habe diesbezüglich nichts gefunden im Pachtvertrag, dass einzige was ich gefunden habe im Pachtvertrag, ist:

Pachtvertrag § 2 (2)
Der Abschluss des Pachtvertrages setzt die Aufnahme des Pächters als Vereinsmitglied voraus. Die Satzung des Vereins in ihrer jeweils geltenden Fassung und die Gartenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung sind Bestandteil dieses Vertrages.

Pachtvertrag § 7 (3)
Zitat
Die bisherigen Rechte und Pflichten der Mitglieder und Pächter gegenüber dem Verein werden hiermit im beiderseitigen Einvernehmen auf diesen Pachtvertrag, die Satzung und die Gartenordnung umgewandelt und nach deren Maßgabe neu geregelt. Zitat ende

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#16
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Die bisherigen Rechte und Pflichten der Mitglieder und Pächter gegenüber dem Verein werden hiermit im beiderseitigen Einvernehmen auf diesen Pachtvertrag, die Satzung und die Gartenordnung umgewandelt und nach deren Maßgabe neu geregelt


Also gibt es einen Vorvertrag, dessen Reglungen in den "neuen" Pachtvertrag übernommen wurden ??

Andere Frage: Hat der Verein außer dem Vereinsheim auch andere "Gemeinschaftsanlagen" wie Wege, Plätze usw. ??

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#17
 Von 
Gartenfeund
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 129x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Also gibt es einen Vorvertrag, dessen Reglungen in den "neuen" Pachtvertrag übernommen wurden ??
Das muss vor meine Zeit gewesen sein.

Andere Frage: Hat der Verein außer dem Vereinsheim auch andere "Gemeinschaftsanlagen" wie Wege, Plätze usw. ??


Ja, vor dem Vereinsheim ein großer Platz der als Parkplatz benutz wird. Und 2 kleine Parkplätze die sich auf dem Vereinsgelände befinden.

Wege die zum Verein gehören, werden von den anliegende Parzellen gepflegt.
es sind vielleicht noch 3 kleine Grünflächen da, die noch durch Gemeinschaftsarbeit gepflegt werden.
Und 4 oder 5 Müllstände.

Dann haben wir ein Wasserteam und ein Stromteam. Und für die Rasenflächen von der Stadt Hamburg zu mähen zu können auch ein Rasenteam.

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#18
 Von 
Hardy DD
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 418x hilfreich)

Spezi, sicher will der Vorstand mit dem Eisverkauf Geld noch zusätzlich einnehmen. Sollten aber in den Lauben Kühl- oder Eisschränke stehen, halt ich das für überzogen. Ob das mit den Gesundheitsbestimmungen auch so übereinstimmt?
Das kann ja GF auch ansprechen.
In meinem Gartenverein gibt es zwei Parkplätze, entlang des Vereinsmaschendrahtzaunes (ca.600m) sind die davon betreffenden Mitglieder für die Hälfte des öffentlichen Weges zuständig für die Beseitigung des Grasbewuchses inkl. darüber gewachsene Hecken. Darüber werden keine Pflichtstunden anerkannt, sondern nur jene, die im Jahresplan festgeschrieben sind. Arbeit haben wir genug, allein das Technikteam organisierte schon seit unserer Gründung 1987 bis z.Zt. alle Instandsetzungen für die Strom-und Wasserleitung des Vereins bzw. im Innenbereich entlang eines Baches, die Freihaltung des Baches und des Uferstreifens (10m). Das Ablesen der Strom- und Wasserzähler erfolgt in Verantwortung des Technikchefs durch 3 Zweiergruppen. Zählerwechsel wird per MV beschlossen. Der neue Zähler wird vom Mitglied/Pächter bezahlt.
Bei uns sind pro Garten 6 Std pro Jahr fällig. Wer sich für die vorgegebenen Tage entschuldigt-egal aus welchem Grund-zahlt 10 € pro Std.
Hardy DD

Signatur:

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#19
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

Der Punkt ist, dass der Vorstand nicht bestimmen kann, was Gemeinschaftsarbeiten sind.
Es muss sich schon um "Gemeinschaftsanlagen" handeln.
Dazu steht in § 1 BKleingG

§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der
1. ....
2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten
mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern,
zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).

Signatur:

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#20
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von Gartenfeund):
Darf der Vorstand dass?


Zitat (von Gartenfeund):
Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeiten ist der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Betrag an den Verein zu entrichten.


Wenn die MV das nicht beschlossen hat, kann die Antwort eigentlich nur nein lauten.

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#21
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

Nur kann auch die Mitgliederversammlung wirksam keine Gemeinschaftsarbeiten beschließen, die nicht auch Gemeinschaftseinrichtungen betreffen.

Signatur:

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#22
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Nur kann auch die Mitgliederversammlung wirksam keine Gemeinschaftsarbeiten beschließen, die nicht auch Gemeinschaftseinrichtungen betreffen.


So gefällt es mir besser ;)

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#23
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

OK.
Natürlich nicht zusätzlich zu den Gemeinschaftseinrichtungen.

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