Hallo
Kann sich ein aktiver Amtsträger, aus dem Vorstand, zur Wahl für anderes Amt aufstellen lassen und bis zum Wahlergebnis im Amt bleiben? Wenn dieser dann gewählt wurde und es zur Frage kommt "Nimmst Du die Wahl an?" Erst dann den Rücktritt erklären und die Wahl für das neue Amt annehmen. Denn sollte er nicht die erforderliche Mehrheit erhalten kann er im alten Amt bleiben? Oder können sich nur Amtsfreie Mitglieder zur Wahl aufstellen lassen? Um den Mitgliedern hier mehr Infos zu geben könnte ja der Amtsträger zuvor eine Aussage dazu treffen? VG
Vereinsrecht Wahlen Rücktritt
10. September 2022
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Frage vom 10. September 2022 | 13:17
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vereinsrecht Wahlen Rücktritt
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#1
Antwort vom 10. September 2022 | 14:12
Von
Status: Senior-Partner (6437 Beiträge, 2318x hilfreich)
Ich denke ein amtierendes Vorstandsmitglied kann für ein anderes Vorstandsamt kandidieren.
Dazu muß es nur deutlich machen, daß es sein bisheriges Amt aufgibt, falls er gewählt wird.
#2
Antwort vom 10. September 2022 | 18:13
Von
Status: Unbeschreiblich (120222 Beiträge, 39852x hilfreich)
ZitatKann sich ein aktiver Amtsträger, aus dem Vorstand, zur Wahl für anderes Amt aufstellen lassen und bis zum Wahlergebnis im Amt bleiben? :
Kommt ganz darauf an, wie das im Verein geregelt ist.
Es könnte auch sein, das er 2 Ämter zugleich innehaben kann.
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#3
Antwort vom 11. September 2022 | 16:09
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hallo
ZitatEs könnte auch sein, das er 2 Ämter zugleich innehaben kann. :
Dazu ist in der Satzung nichts geregelt. Daher gehe ich davon aus, soweit es nicht erlaubt, ist es verboten? VG
#4
Antwort vom 12. September 2022 | 08:17
Von
Status: Senior-Partner (6437 Beiträge, 2318x hilfreich)
Zitat:ist es verboten?
Dazu müßte man den genauen Satzungstext kennen. Eine solche Personalunion wäre nicht zulässig, da dies zu einer Verkleinerung des Vorstands führt (Burhoff, Vereinsrecht, 6. Auflage 2006, Rn. 247; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 230; Landgericht Darmstadt, Beschluss vom 4.7.1983, Az: 5 T 499/83, Rpfleger 1983, 445). Eine Personalunion ist also nur möglich, wenn dies in der Satzung des Vereins ausdrücklich vorgesehen ist.
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