Vereinsrecht oder Vertragsrecht?

16. Februar 2014 Thema abonnieren
 Von 
fb383898-61
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Vereinsrecht oder Vertragsrecht?

Einen guten Tag an alle.

Ich bin Vorstandsmitglied in einem Reitverein und wir haben z.Z. eine rechtliche Auseinandersetzung mit einer unserer Einstellerinnen.

Folgender Sachverhalt:

Die besagte Einstellerin hat zwei Pferde auf einer vom Verein zu Nutzung überlassenen Freifläche eingestellt und einen darauf zugeschnittenen Einstellervertrag mit dem Verein abgeschlossen, in welchem ein Pauschalbetrag pro Pferd und Monat vereinbart wurde. In diesem ist das verwendete Stroh, Heu, Wasser und Strom, welches alles vom Verein gestellt wird enthalten.

Nun nach etwa 1 1/2 Jahren möchte dies Dame den Vertrag umschreiben lassen, auf einen verbrauchsabhängigen Einstellungsvertrag, wo nur das was die Pferde verbrauchen abgerechnet wird und kein Pauschalbetrag. Sie beruf sich dabei auf den Gleichbehandlungsgrundsatz für Vereinsmitglieder, weil die anderen Einsteller des Vereins, welche ihre Pferde im Stallgebäude in Boxen eingestellt habe, zum größten Teil nach diesem Prinzip am Jahresende abgerechnet werden.

Aber ist es nicht so, dass die Einstellerverträge nicht mehr unter das Vereinsrecht, sondern unter das Vertrags/Zivilrecht fallen und daher eine geänderte Absprache zu den anderen Einstellern erfolgen kann?

Für eine aufklärende Antwort wäre ich sehr verbunden.

Mit freundlichen Grüßen

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5 Antworten
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#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zunächst müsste man schon wissen, welche Rechte die Satzung des Vereins den Vereinsmitgliedern einräumt ?

Vermutlich muss man Mitglied sein, um einen Einstellvertag abschließen zu können. Wie ist dies geregelt ?

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

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#2
 Von 
fb383898-61
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)


In der Satzung unseres Vereins finden die Einstellerverträge keine Erwähnung. Aber es ist korrekt, dass sich die Einstellerin mit Abschluss des Vertrages zur Mitgliedschaft im Verein verpflichtet hat. Aber es ist keinesfalls so, dass jedem Mitglied des Vereins eine Einstellungsmöglichkeit für ein Pferd zusteht. Die Satzung sichert den Mitgliedern die Nutzung des Vereinsgeländes, eine Versicherung, ein Stimmrecht zur Mitgliederversammlung sowie die Teilnahme an Veranstaltungen, welche durch den Verein ausgerichtet werden, zu.

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9279x hilfreich)


*Erstmal* ist es natürlich Vertrags-/Zivilrecht.

D.h. die vertraglichen Regeln müssen eingehalten werden.
Eine Umstellung des Vertrags kann nur einvernehmlich geschehen.
Die Einstellerin kann natürlich den bestehenden Vertrag kündigen.

Was natürlich sein kann ist, dass die Einstellerin bei der nächsten Mitgliederversammlung die Angelegenheit thematisiert. Und je nach dem ob sie Mitstreiter findet (und was die Satzung so hergibt) könnte sie z.B. einen MV-Beschluss anstreben, der ihren Interessen entspricht.
Vereinsvorstände, die sich mit eigenen Mitgliedern anlegen sind dann oft schnell abgewählt, wenn das betroffene Mitglied es schafft, andere Mitglieder auf die eigene Seite zu ziehen.



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

quote:
dass sich die Einstellerin mit Abschluss des Vertrages zur Mitgliedschaft im Verein verpflichtet hat.

Steht die Beitrittserkärung etwa im Einstellervertrag ?

Im Übrigen sehe ich schon, dass Zivilrecht als auch Vereinsrecht anwendbar ist.
Der Verein darf Mitglieder nicht grundlos gegen ihren Willen unterschiedlich behandeln. Nach Vertrags/Zivilrecht mag es möglich sein, unterschiedliche Verträge auszugeben, aber vereinsrechtlich sehe ich dies schon als kritisch an, wenn es dafür keinen sachlichen Grund gibt.

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

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#5
 Von 
fb383898-61
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)


Es steht folgender Passus im Vertrag:

"...Der Einsteller:
- verpflichtet sich sowie die regelmäßig mit der Betreuung der Pferde betrauten Personen zur Mitgliedschaft im Reitverein ... für den Zeitraum der Gültigkeit dieses Vertrages, ..."

Es wurde bei Abschluss des Vertrages darauf hingewiesen, dass nur unter diesen Voraussetzungen der Vertrag zustande kommen kann bzw. wird.


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