Hallo,
das ist meine erste Beschäftigung mit dem Vereinsrecht und ich habe mich gefragt wie es sich bei folgendem fiktiven Fall verhalten würde.
Ich hoffe mein Phantasiefallbesprechungswunsch ist nicht vermessen und es gibt Menschen die sich gerne mit damit zusammenhängenden juristischen Fragen beschäftigen.
Wenn jemand eine Satzung schreiben würde die folgendermaßen gestaltet ist und sie beim Registergericht einreichen würde, wie könnten die Mitarbeiter darauf reagieren? Könnten die Beamten die Satzung wegen Formfehlern oder mangelnder Sinnhaftigkeit unter schallendem Gelächter ablehnen?
Liebe Grüße und danke im Voraus!
Satzung des Vereins ....
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen ....
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
3. Der Sitz des Vereins ist ...., die aktuelle postalische Anschrift ist der Webseite oder der Vereinsordnung zu entnehmen.
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) nach Paragraph 52, Absatz 2.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Volksbildung, die Förderung des Umwelt- und Klimaschutzes, die Förderung internationaler Gesinnung, die Förderung der Ortsverschönerung und die Förderung der Kleingärtnerei.
3. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Kooperationen mit Schulen und Kindergärten zur Vermittlung des Natur- und Klimaschutzes und der nachhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugung, durch Informationsveranstaltungen und Wissensaustausch zum Thema Nachhaltigkeit, Klima- und Umweltschutz und „Urban Gardening".
Durch die Errichtung von „Grünen Lungen" als Maßnahme gegen das drängende Problem des städtischen Hitzestaus, die Förderung der innerstädtischen Artenvielfalt und die integrativ wirkende, gemeinschaftliche und interkulturelle Tätigkeit in sogenannten Problemvierteln.
Durch die Vermehrung von Stadtbegrünung und Blütenvielfalt sowie Schaffung von Rückzugsräumen zur Unterstützung der Insekten-, Bienen- und Vogelpopulation und die aktive und offene Pflege des Brauchs der Kleingärtnerei.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Vereinsordnungen
1. Vereinsordnungen werden vom Vorstand in einfacher Mehrheit erlassen, geändert oder aufgehoben.
2. Vereinsordnungen dürfen insbesondere zur Regelung der Durchführung von Mitgliederversammlungen, Wahlen und Abstimmungen sowie der Sitzungen der Organe des Vereins, der Rechte und Pflichten der Mitglieder, der Vereinsfinanzen und Mitgliedsbeiträge, der Verwaltung von Arbeitsgruppen, der Auflösung des Vereins und der Organisation der Jugendarbeit und Volksbildung erlassen werden.
3. Die Vereinsordnungen sind kein Bestandteil der Satzung und dürfen ihr nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelungen der Satzung.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag per Aufnahmeformular der Vorstand.
Bei Minderjährigen ab 14 Jahren ist der Aufnahmeantrag durch einen gesetzlichen Vertreter zu stellen.
2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig.
Er muss schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt ist erfolgt, sobald dem Mitglied die Austrittsbestätigung durch den Vorstand zugeht. Der Vorstand hat dafür maximal einen Monat Zeit.
Im voraus bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten gegen die Interessen des Vereins verstößt. Dazu zählt insbesondere die tatsächliche oder befürwortete Diskriminierung aufgrund von Geschlecht und geschlechtlicher Identität, Alter, Aussehen, Sexualität, ethnischer und sozialer Herkunft, Nationalität, Sprache und körperlichen sowie geistigen Fähigkeiten. Auch verbale und körperliche Gewalt wird nicht geduldet.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
4. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
5. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge und Arbeitseinsätze zu leisten, näheres regelt die Vereinsordnung.
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei Personen.
2. Je zwei Personen aus dem Vorstand sind im Sinne des § 26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt, näheres regelt die Vereinsordnung.
Vorstandsmitglieder können zurücktreten oder von der Mitgliederversammlung abgewählt werden, näheres regelt die Vereinsordnung.
Sofern es nur noch zwei Vorstandsmitglieder gibt bleiben sie so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
4. Ein abwesendes oder krankes Vorstandsmitglied kann durch ein anderes Vereinsmitglied mit Vollmacht vertreten werden.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, näheres regelt die Vereinsordnung.
Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich scheint oder wenn es 10%, aber mindestens zwei Mitglieder, schriftlich oder per E-Mail, unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Wenn alle Vorstandsmitglieder diesen Antrag, unter zwingender Erläuterung der Gründe, ablehnen, haben die Mitglieder die Möglichkeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gegen den Willen des Vorstands zu erzwingen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von maximal einem Monat auszurichten.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, näheres regelt die Vereinsordnung.
3. Die Ausgestaltung der Mitgliederversammlung regelt die Vereinsordnung.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen und die Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
6. Ein abwesendes oder krankes Mitglied kann sein Stimmrecht mittels einer Vollmacht auf eine andere Person übertragen. Der (mutmaßliche) Wille des verhinderten Mitglieds ist für die Stimmabgabe bindend.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und allen Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen, näheres regelt die Vereinsordnung.
§ 7 Auflösung
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen und die Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern bei der Mitgliederversammlung erforderlich.
2. Die abschließende Verwendung des Vereinsvermögens wird durch die Vereinsordnung geregelt. Es darf ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zufließen.
§ 8 Gültigkeitsklausel
1. Sollte ein Satzungsbestandteil nicht oder nicht mehr den gültigen rechtlichen Bestimmungen entsprechen bleibt die Gültigkeit der restlichen Satzung davon unberührt.
Vereinssatzungsgültigkeit
Probleme im Verein?
Probleme im Verein?
Du glaubst doch nicht, dass hier jemand dieses Textmonument lesen wird?!
Es scheitert schon daran, dass der Vorstand per Ordnung den Ablauf der Wahlen selbst festlegt.
Zitat§ 3 Vereinsordnungen :
1. Vereinsordnungen werden vom Vorstand in einfacher Mehrheit erlassen, geändert oder aufgehoben.
2. Vereinsordnungen dürfen insbesondere zur Regelung der Durchführung von Mitgliederversammlungen, Wahlen und Abstimmungen sowie der Sitzungen der Organe des Vereins, der Rechte und Pflichten der Mitglieder, der Vereinsfinanzen und Mitgliedsbeiträge, der Verwaltung von Arbeitsgruppen, der Auflösung des Vereins und der Organisation der Jugendarbeit und Volksbildung erlassen werden.
Das muss nahezu alles in die Satzung und der Kontrolle der Mitgliederversammlung unterliegen.
Zitat5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen und die Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich. :
Hier wird dann ganz klar, dass versucht wird, einen Vorstandskontrollierten Verein zu erschaffen. Das macht kein Gericht mit.
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Zitatwie könnten die Mitarbeiter darauf reagieren? :
In Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
ZitatKönnten die Beamten die Satzung wegen Formfehlern oder mangelnder Sinnhaftigkeit unter schallendem Gelächter ablehnen? :
So was kann man selbst bei korrekten Satzungen nicht ausschließen.
Zitatdie aktuelle postalische Anschrift ist der Webseite oder der Vereinsordnung zu entnehmen. :
Da würde ich mich für eines entscheiden - in der Regel wäre es die betreffende Vereinsordnung ...
Wie schon geschrieben können Regelungen welche in die Satzung gehören, nicht wirksam in eine Vereinsordnung ausgelagert werden.
Mir fehlt in der Satzung eine ausreichende Abgrenzung für welche Beschlüsse der Vorstand und für welche die MV zuständig ist. Überhaupt fehlt die Abgrenzung zu Vorstandsbeschlüssen und man kann nicht zwingend feststellen, über welche Themen die MV Beschlüsse fassen können soll.
Der Verweis auf Regelungen in einer Vereinsordnung geht da nicht, da diese der Vorstand ja selbst erläßt und sich so seinen Zuständigkeitsbereich selbst festlegen und auch ausweiten kann.
Und dass "andere Personen" und nicht Mitglieder verhinderte Mitglieder dort vertreten können kann nicht gewollt sein.
Es gibt im Internet zahlreiche Beispiele für Satzungen.
Und: bevor die Satzung zum Vereinsgericht geht, geht sie über den Tisch eines Notars und der kennt sich aus und schickt sie euch zurück.
Ich habe den langen Text nicht gelesen: Nur soviel:
Der Sitz des Vereins sollte nicht mit genauer postalischer Anschrift abgegeben, werden. Wenn die Geschäftstelle mehrmals umzieht, ist jedesmal die Satzungsänderung fällig. Also nur die Stadt.
Bei Minderjährigen: beide gesetzliche Vertreter. Warum nur einer?
Wer ist im geschäftsführenden Vorstand? Welche Aufgaben haben die Vorstandsmitglieder?
Da fehlt noch allerhand. Ich würde mal die Beispiele im Internet durcharbeiten.
Im Rahmen der gemeinützigkeit wird die Satzung auch nochmal "kontrolliert" vom Finanzamt
Was soll das denn für ein Verein werden. Alleinherrschaft des Gründungsvorstandes und wenn man eintritt kann man nur mit Zustimmung des Vorstandes wieder austreten. Ständige Beitragseinnahmen gesichert.
Scientology Ableger?
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