Vorstand des Fördervereins verweigert die Einberufung der Mitgliederversammlung

31. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
EDim123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorstand des Fördervereins verweigert die Einberufung der Mitgliederversammlung

Hallo,
Ich bin Mitglied eines Fördervereins für die Mittagsbetreuung an einer Schule. Die Satzung dieses Vereins sieht vor, dass:
- alle drei Monate eine Mitgliederversammlung einberufen wird
- im Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, der Vorstand der Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen hat und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen hat.

Der Vorstand des Vereins hätte seit seiner Wahl im Juni 2017 bis dato also 5 Mitgliederversammlungen einberufen müssen und im Jahr 2018 einen Jahresbericht ablegen müssen.
Dies alles ist nicht geschehen. Der Vorstand hat im Dezember 2018 ein Schreiben aufgesetzt, in dem steht, dass eine Versammlung einberufen wird, wenn der Vorstand es für richtig empfindet.

Leider ist es so, dass die Mehrheit der Mitglieder die Vereinssatzung noch nie gesehen hat und somit die Mitglieder gar nicht wissen, dass der Vorstand gegen die Vereinssatzung verstößt.

Meine Frage nun: Was kann ich und der Elternbeirat tun, damit die Versammlung einberufen wird und ein Jahresbericht vorgelegt wird.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Daggi40
Status:
Schüler
(397 Beiträge, 93x hilfreich)

Nach § 37 BGB haben die Mitglieder die Möglichkeit, durch eine Unterschriftensammlung eine Mitgliederversammlung mit ihrer Tagesordnung zu erzwingen. Weigert sich der Vorsitzende, diese dann einzuberufen, können sich die Mitglieder beim Amtsgericht dazu selbst bevollmächtigen lassen.
Es kommt darauf an, bei welchem Amtsgericht/Vereinsregister der Verein eingetragen ist.

Zitat: "§ 37
Berufung auf Verlangen einer Minderheit

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

(2) 1Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen.
2Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. 3Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden."

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7198 Beiträge, 1513x hilfreich)

Was sagt denn die Schulleitung zu dem Thema? Da der Verein FÜR die Schule tätig ist, wird die Schulleitung sicherlich informiert sein, warum keine Versammlungen stattfinden?!

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
EDim123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja, die Schulleitung ist selbst als Betreuer im Förderverein tätig und nicht allzu objektiv.

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#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6428 Beiträge, 2317x hilfreich)

Zitat:
Die Satzung dieses Vereins sieht vor, dass:
- alle drei Monate eine Mitgliederversammlung einberufen wird
- im Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, der Vorstand der Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen hat und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen hat.

Die Regelung in ersten Satz finde ich sehr ungewöhnich. Schon eine Sitzung des Vorstandes alle 3 Monate ist nicht unbedingt die Regel.
Kann man den genauen Wortlaut (Satzungstext wörtlich) erfahren ?
Handelt es sich um einen e.V. ?
Dann wäre die gültige Satzung beim Vereinsgericht eingetragen und nur dieser Text gültig.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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