Vorstandsamt trotz Kündigung fortführen?

23. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
Fragender0815
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorstandsamt trotz Kündigung fortführen?

Hallo!

Ich bedanke mich schon mal für eure Antworten auf meine Frage!

Kurz zur Vorgeschichte:
Ich bin schon mehrere Jahre Kassenwart (andere nennen es Schatzmeister) bei uns im Verein. Dieser Posten wird turnusmäßig alle zwei Jahre auf der JHV gewählt.
Da ich vor drei Jahren bereits in einen Ort gezogen bin, welcher ca. 70 km vom Ort wo der Verein seinen Sitz hat, habe ich bei meiner Wiederwahl in 2018 bereits auf der JHV "vor versammelter Mannschaft" mitgeteilt, dass ich ab der JHV 2020 nicht mehr zur Wiederwahl stehe. (Wer jetzt fragt, warum ich mich dann nochmal habe wählen lassen, wenn ich doch schon vor der Wahl 2018 umgezogen bin, dies war ein reiner Freundschaftsdienst für den damaligen Vorstand und weil sich dort noch kein Nachfolger gefunden hatte.)
Um die Mitglieder hieran zu erinnern, habe ich dies dann auf der JHV 2019 und einer außerordentlichen Mitgliederversammlung in 2019 nochmals wiederholt.
Laut Vereinssatzung kann man vierteljährlich zum jeweiligen Quartalsende seine Mitgliedschaft kündigen. Ich hatte meine Kündigung zum 30.06.2020 bereits im Dezember 2019 eingereicht, da dies auf Grund eines anderen Ehrenamts so früh notwendig war.

Nun zu meinen eigentlichen Fragen:
In der Satzung des Vereins heißt es, "Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand. Er soll rechtzeitig vor Ablauf seiner Amtsperiode eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstands einberufen. ..."
Weiter heißt es dann noch "... Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt werden, jedoch nicht Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender und Kassenwart."

Da meine Mitgliedschaft im Verein zum 30.06.2020 endete, dürfte ich laut Satzung das Amt des Kassenwarts nicht mehr ausüben, sehe ich das richtig?

Und wenn ich mein Amt nun "niederlegen" würde, dürfte aus dem aktuellen Vorstand (besteht aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart) nur der Schriftführer das Amt kommissarisch bis zur nächsten JHV übernehmen, sehe ich auch das richtig?

Ich habe jedoch im Internet gelesen (Quelle weiß ich leider nicht mehr, weil das schon gut sechs Monate her ist), dass quasi alle anderen Vorstandsmitglieder einfach ihr Amt niederlegen könnten, dies jedoch für den Kassenwart nicht gelten würde. Kann mir jemand dazu etwas sagen?

Theoretisch wäre ein warten bis zur JHV 2020 kein Problem, wann diese stattfinden kann ist dank Corona jedoch nicht absehbar. Eigentlich wollten wir diese endlich Anfang August abhalten, nun hat uns die Gemeinde jedoch einen Strich durch die Rechnung gemacht. Wir müssten erst ein Hygienekonzept vorlegen und nach der Versammlung eine Spezialfirma auf Vereinskosten kommen lassen um die Räumlichkeiten professionell reinigen zu lassen.

-- Editiert von Fragender0815 am 23.07.2020 16:19

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TeaRos
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Fragender0815):
Da meine Mitgliedschaft im Verein zum 30.06.2020 endete, dürfte ich laut Satzung das Amt des Kassenwarts nicht mehr ausüben, sehe ich das richtig?


ja

Zitat (von Fragender0815):
Und wenn ich mein Amt nun "niederlegen" würde, dürfte aus dem aktuellen Vorstand (besteht aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart) nur der Schriftführer das Amt kommissarisch bis zur nächsten JHV übernehmen, sehe ich auch das richtig?


ja

Zitat (von Fragender0815):
Ich habe jedoch im Internet gelesen (Quelle weiß ich leider nicht mehr, weil das schon gut sechs Monate her ist), dass quasi alle anderen Vorstandsmitglieder einfach ihr Amt niederlegen könnten, dies jedoch für den Kassenwart nicht gelten würde. Kann mir jemand dazu etwas sagen?


Du bist raus seit 01.07.2020. Der restliche Vorstand kann sein Amt niederlegen, damit muss ein neuer Vorstand gewählt werden. Solltest du weiterhin für den Verein als Schatzmeister weiterhandelst, obwohl du nicht mehr Mitglied bist und dir in dieser Zeit jetzt Fehler unterlaufen - bist du in der Privathaftung drin.
Um dies zu umgehen, solltest du einen Vertrag mit dem Verein machen ab 01.07.2020. Der Verein müsste dich dann bezahlen per Rechnung.
Lass eine Revision durchführen und übergib alle Unterlagen an den amtierenden Vorstand. Er muss sich jetz darum kümmern und nicht du.

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#2
 Von 
Fragender0815
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von TeaRos):
Der restliche Vorstand kann sein Amt niederlegen, damit muss ein neuer Vorstand gewählt werden.


Na, es will ja niemand von den anderen sein Amt niederlegen. Mir ging es nur darum, dass die anderen Vorstandsmitglieder, nach meiner Recherche, leichter ihr Amt niederlegen könnten. Und da wollte ich nur wissen, ob das so wäre.

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#3
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Das wäre nur so, wenn du überraschend zur Unzeit zurück trittst. Du hast es 2 Jahre angekündigt und im Dezember schriftlich kund getan.

Du bist seit 1.7. Kein Kassenwart mehr und solltest auch keinesfalls noch irgendwelche Tätigkeiten durchführen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Mir ging es nur darum, dass die anderen Vorstandsmitglieder, nach meiner Recherche, leichter ihr Amt niederlegen könnten.

Versteh ich nicht, was ist denn leichter ?
Wodurch soll denn ein Vorstandsmitglied schwerer vom Amt zurückzutreten können ?

Außerdem:
Zitat:
Und wenn ich mein Amt nun "niederlegen" würde, dürfte aus dem aktuellen Vorstand (besteht aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart) nur der Schriftführer das Amt kommissarisch bis zur nächsten JHV übernehmen, sehe ich auch das richtig?

Wieso, kann der Vorstand jemanden ein Amt kommisarisch übertragen ? Sowas erfordert eine Satzungsbestimung. Dazu ist hier aber nichts zitiert worden.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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