Zusätzlicher Abteilunsgbeitrag

9. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
Domeus
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Zusätzlicher Abteilunsgbeitrag

Ich habe eine Frage bzgl meines Sportvereins. Es ist ein großer Mehrspartenverein. Ich bin in der Schachabteilung und dort Mitglied seit irgendwann 2016. Ich zahle 135 Euro Vereinsgebühr pro Jahr. Diese wird per Lastschrift von meinem Konto abgebucht. Soweit so gut.

Irgendwann Ende 2018 oder 2019 wurde vom Verein wohl beschlossen, dass nun pro Abteilung ein zusätzlicher Beitrag fällig wird um den Verein wirtschaftlich zu unterstützen. Auf einer Abteilungsversammlung wurde dann festgelegt, dass dieser in der Schachabteiluing 60 Euro beträgt. Ich war auf dieser Abteilungversammlung nicht anwesend und habe auch danach meines Wissens nach nichts davon erfahren, geschwiege denn schriftlich bekommen.

Dieser Zusatzbeitrag gilt wohl nun ab 01.01.2020 und wurde jetzt von meinem Konto zusätzlich abgebucht.

1. Darf der Verein einfach so einen zusätzlichen Beitrag festsetzen?
2. Muss ich nicht irgendwie wenigstens was unterschreiben, damit der Verein eine zweite Abbuchung vornehmen darf? Eine einmal gegebene Lastschrifterlaubnis kann doch nicht einfach auf weitere Abbuchungen angewendet werden oder?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Zitat (von Domeus):
1. Darf der Verein einfach so einen zusätzlichen Beitrag festsetzen?


Wenn das die Satzung hergibt: ja

Zitat (von Domeus):
2. Muss ich nicht irgendwie wenigstens was unterschreiben, damit der Verein eine zweite Abbuchung vornehmen darf? Eine einmal gegebene Lastschrifterlaubnis kann doch nicht einfach auf weitere Abbuchungen angewendet werden oder?


Wenn die Ermächtigung für den Mitgliedsbeitrag gilt, dann gilt sie auch für den gesamten Beitrag. Kommt also auf die Formulierung an.

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Ergänzung:
Wenn man an einer Versammlung nicht teilnimmt, ist es die Holschuld des Mitglieds, sich über gefasste Beschlüsse zu informieren.
Wenn der Beschluss über den Abteilungsbeitrag auf satzungskonforme Weise zustande gekommen ist, ist er wirksam - auch wenn einige Mitglieder nichts davon wissen.
Selbst wenn(!) es eine Vorschrift gäbe, dass alle Mitglieder über die Beschlüsse informiert werden müssen, würde ein Verstoß gegen diese Vorschrift nicht dazu führen, dass der Beschluss nachträglich ungültig würde.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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