Hallo,
angenommen das Gericht beschließt einen Termin zur Güteverhandlung, der Beklagte kann diesen Termin jedoch aus sehr wichtigem Grund nicht wahrnehmen. Kann der Beklagte das Gericht bitten, den Termin zu verschieben? Ist so etwas überhaupt möglich und werden sich dann die Prozesskosten oder sonstige Kosten dadurch erhöhen?
Muss der Beklagte unbedingt selbst erscheinen, oder reicht es, wenn nur der bevollmöchtigte Anwalt zu dem Termin erscheint?
Grüße
Patrick
2 Fragen zur Güteverhandlung
Fragen zu Ihrem Verfahren?
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Der Beklagte muss nur dann selbst zum Termin erscheinen, wenn sein persönliches Erscheinen durch das Gericht angeordnet wurde. Ist dies nicht der Fall, dann reicht es aus, wenn nur der Prozessbevollmächtigte erscheint.
Wurde das persönliche Erscheinen angeordnet, man kann aber den Termin nicht wahrnehmen, dann kann man grundsätzlich bei Gericht beantragen, dass der Termin verlegt wird. Die Kosten werden dadurch nicht höher. Wenn Du anwaltlich vertreten bist, dann wird Dein RA die Terminsverlegung für Dich beantragen.
Noch kurz 2 weitere Fragen:
Die Prozesskosten betragen bei dem hiesigen Streitwert 75 EUR. Werden diese Kosten nur bei einer mündlichen Verhandlung fällig, oder auch dann, wenn man sich bei der Güteverhandlung schon im Vorfeld auf einen Vergleich einigt?
Und rein aus Interesse: was passiert, wenn der Beklagte den Termin zur Güteverhandlung ignoriert und weder selbst erscheint noch sich durch einen Anwalt vertreten lässt?
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Bei den 75,00 €, die wahrscheinlich bisher als Gerichtskostenvorschuss gezahlt wurden, handelt es sich um die Gebühren, die für den Erlass eines Urteils anfallen. Das ist im GKG so vorgesehen. Die Gerichtsgebühren ermäßigen sich, wenn in dem Verfahren kein normales Urteil ergeht sondern z.B. ein Vergleich geschlossen wird oder die Klage zurück genommen wird. Dann fällt nur noch eine Gebühr, im vorliegenden Fall 25,00 €, an.
Wenn der Beklagte in dem Termin nicht erscheint und sich auch nicht vertreten lässt, dann wird wohl ein klagestattgebendes Versäumnisurteil (VU) ergehen. So dem ganzen Verfahren ein Vollstreckungsbescheid voraus ging, könnte man gegen dieses VU im Prinzip nichts mehr machen, außer es liegt kein Fall der Säumnis vor. Ansonsten besteht gegen ein VU das Rechtsmittel des Einspruchs. Ein VU kann zuweilen ein taktisches Mittel sein, um keine abschließende Entscheidung in einer Instanz zu erlangen, ist aber nicht anzuraten, wenn der Beklagte den geltend gemachten Anspurch grundsätzlich akzeptiert nur z.B. gerade nicht flüssig ist. Dann bringt es schon mehr zum Gütetermin zu erscheinen und ggf. einen Ratenzahlungsvergleich auszuhandeln oder den Anspruch anzuerkennen. Ein Anerkenntnisurteil ist nämlich auch günstiger als ein VU.
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