2 Prozesse in 2 verschiedenen Städten miteinander verbinden

8. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
happy2
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 1x hilfreich)
2 Prozesse in 2 verschiedenen Städten miteinander verbinden

Mein Steuerberater verklagt mich an meinen Wohnsitz in Dorf A wegen einer nicht bezahlten Rechnung. Der Prozess läuft seit einem Jahr.

Jetzt möchte ich eine neue Klage gegen meinen Steuerberater einreichen an seinem Geschäftssitz in Großstadt B.

Ich möchte keine Widerklage erheben. Beide Gerichtsverfahren sollen auf keinen Fall zu einem Rechtsstreit verbunden werden.

Stadt A und Stadt B sind 120 km voneinender entfernt.

In meinem Dorf A gibt es keine kompetenten Anwälte für Steuerrecht, daher erhebe ich die Klage lieber an seinem Geschäftssitz in Großstadt B und nehme mir einen Anwalt in Großstadt B.
Ich möchte nur nicht, dass beide Gerichtsverfahren zu einem einzigen Gerichtsverfahren verbunden werden.
Weil dann müsste mein Anwalt aus Dorf A zum Prozess in Stadt B fahren; oder aber es müsste mein Anwalt aus Stadt B nach Dorf A fahren. Beides wäre schlecht, weil ich dann die Fahrtkosten meines Anwalts bezahlen müsste.

Frage:
Können diese beiden Prozesse zu einem Prozess verbunden werden, obwohl die Klagen jeweils bei unterschiedlichen Gerichten eingereicht wurden?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von happy2):
Können diese beiden Prozesse zu einem Prozess verbunden werden, obwohl die Klagen jeweils bei unterschiedlichen Gerichten eingereicht wurden

Selbstverständlich.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
happy2
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 1x hilfreich)

Hast du eine Quelle dafür? Anscheinend nicht.

Weil das hier spricht dagegen:
https://dejure.org/gesetze/ZPO/147.html

Da steht: "Das Gericht kann...mehrere bei ihm anhängige Prozesse"

In diesem Fall sind es aber 2 verschiedene Gerichte und nicht nur "das Gericht" und mehrere "bei ihm" anhängige Prozesse.

Was meinen die anderen Leute hier dazu?

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#4
 Von 
happy2
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Den Rest auch noch lesen? ZPO entet nicht bei § 147.


Welchen Rest?

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#5
 Von 
happy2
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Gericth können Verfahren abgeben. An andere Gerichte. Auch verweisen.


Dazu müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, ist die Frage.

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#7
 Von 
happy2
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 1x hilfreich)

Welche genauen Fakten brauchst du denn?

Wiederholung:
Mein Steuerberater verklagt mich an meinem Wohnsitz in Dorf A wegen einer nicht bezahlten Rechnung. Der Prozess läuft seit einem Jahr.

Jetzt möchte ich eine neue Klage gegen meinen Steuerberater einreichen an seinem Geschäftssitz in Großstadt B. In diesem Prozess geht es um die Rückforderung einer andere Rechnung meines Steuerberaters, wo ich zu viel bezahlt habe.

-- Editiert von User am 9. Oktober 2022 10:04

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14007x hilfreich)

Ob die Verfahren zusammen gezogen werden, dass ist von vielen Faktoren abhängig. Kommt auf den Streigegenstand an, aber letztlich ist das eine prozessführende Maßnahme, über die die Gerichte auf Antrag zu entscheiden haben. Abgesehen ist das einerlei, auch andere Verfahren können herangezogen werden für die Entscheidung. Als Urkundenbeweis.

wirdwerden

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#9
 Von 
happy2
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke, aber das ist keine Antwort auf die Frage.

Was der Streitgegenstand ist, habe ich ja schon geschrieben.

Von welchen Faktoren hängt es denn noch ab, ob die beiden Verfahren zusammen gezogen werden können?
Wir unterstellen mal, dass die Gegenseite beantragt, beide Verfahren zu verbinden.

-- Editiert von User am 9. Oktober 2022 12:08

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#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14007x hilfreich)

Na ja, Du hast den Sachverhalt geschildert. Wie die Anträge bei den Gerichten lauten, auf den Punkt genau ist aber entscheidend für die Definition des Sachverhaltes. Im übrigen schaust Du in § 147 ZPO.

wirdwerden

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