4 oder 7 Kopien ?

11. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
SPSm
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
4 oder 7 Kopien ?

Wir, eine dreiköpfige Familie, sind verklagt worden. Wir wohnen in der gleichen Wohnung. Unser Sohn ist minderjährig.
Die Klage ist von zwei Klägern unterzeichnet.
Können die drei Beklagten alle gemeinsam eine Klageerwiderung unterschreiben? Wir haben die gleiche Position in dem Fall. Können wir dem Gericht in diesem Fall nur 4 Kopien der Klageerwiderung vorlegen?
Oder verlangt das Gesetz von jedem Beklagten ein eigenes Dokument? Ist es notwendig, dem Gericht 7 Kopien der Klageerwiderung zu übermitteln?



-- Editiert von Moderator topic am 11. März 2023 16:13

-- Thema wurde verschoben am 11. März 2023 16:13

Fragen zu Ihrem Verfahren?

Fragen zu Ihrem Verfahren?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7208 Beiträge, 1514x hilfreich)

Zitat (von SPSm):
Oder verlangt das Gesetz von jedem Beklagten ein eigenes Dokument? Ist es notwendig, dem Gericht 7 Kopien der Klageerwiderung zu übermitteln?


Das klingt so, als wenn Ihr ohne Anwaölt agiert. Ob das zielführend ist? Bereits in einer Klageerwiderung kann man viel falsch machen und dem Gegner durch falsche Wortwahl eine Angriffsfläche bieten

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Das sehe ich ähnlich.

Schon die Zahl der Parteien auf jeder der Seiten zu bestimmen kann knifflig werden. Zum Beispiel dann, wenn auf einer der beiden Seiten eine Mehrheit von Personen besteht die juristisch gesehen habe nur als eine einzige Person gilt.

Unklar ist auch, um wie viele Verfahren essich da handelt und ob es sich jeweils um denselben Streitgegenstand handelt.

Wenn Sie sich nicht sicher sind und da ein Risiko vermuten, warum verzichten Sie dann nicht einfach auf die gemeinsame Klageerwiderung und lassen jeden der Beklagten einen eigenen Schriftsatz einreichen? Wobei es vielleicht aber auch bestimmte Fälle gibt, in denen der Schriftsatz gerade von allen Beteiligtenunterschrieben werden muss, etwa weil die nur gemeinsam zur Vertretung von irgendetwas berechtigt sind.

Bezüglich der Unterschrift des Sohnes dürfte ohnehin dessen Minderjährigkeit zu beachten sein.

Wie Sie auf die Zahlen 4 und 7 ommen, verstehe ich auch nicht so ganz.

Im Normalfall gibt es einen Beklagten der einen originalen Schriftsatz einreicht. Dazu fügt er dann die für die Zahl der ZUstellung notwendigen Kopien bei. Bei nur einem Kläger ist das auch nur eine Kopie, bei zwei Klägern könnten das dann schon zwei Kopien sein. Insgesamt sind es dann drei Dokumente.

Bei (vermeintlich) drei Beklagten, die aber als eine einzige Person gelten oder die zumindest gemeinsam im Prozess agieren, dürfte dann dasselbe gelten.

Verfasst jeder der Beklagten seinen eigenen Schriftsatz, dann fügt auch jeder der Beklagten eine Kopie bzw. zwei Kopien davon bei. Insgesamt sind es dann sechs bzw. neun Dokumente.

Oder?

Wenn schon § 133 ZPO so knifflig werden kann, was gilt dann erst für die Bewertung der eigentlichen Rechtslage?

Möglicherweise gibt es hier einen für die Beklagten deutlich günstigeren Weg als die Klageerwiderung.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.745 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.205 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen