Wg. Abgabe einer eV, -nicht erschienen-, kann der Schuldner bei Gericht einen Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls stellen.
So steht es in der Mitteilung des Gerichtsvollziehers.
Welches Gericht ist zuständig? Wohnort des Schuldners odes des Gläubigers. Letzteres hat ja auch den Zahlungsbebefehl ausgestellt.
mfg
901 ZPO Antrag -Zuständigkeit ?
12. September 2004
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Frage vom 12. September 2004 | 23:46
Von
Status: Praktikant (826 Beiträge, 130x hilfreich)
901 ZPO Antrag -Zuständigkeit ?
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#1
Antwort vom 13. September 2004 | 09:21
Von
Status: Schüler (249 Beiträge, 63x hilfreich)
Für die Erteilung des Haftbefehls ist das Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht am Sitz Antragsgegners (Schuldners) zuständig.
Dorthin müssen Sie etwaige Anträge stellen.
#2
Antwort vom 13. September 2004 | 09:23
Von
Status: Schüler (193 Beiträge, 32x hilfreich)
Maßgebend ist immer der Ort der vorzunehmenden Vollstreckungshandlung, hier also der Haftbefehl. Dafür ist dann der Wohnort des Schuldners für die Zuständigkeit entscheidend.
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