Abschrift eines Urteils

17. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
Thomas W.
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Abschrift eines Urteils

Ich benötige die Abschrift eines Urteils wegen eines Rotlichtverstoßes.
Aktenzeichen liegt vor. Leider hat das zuständige Amtsgericht die Herausgabe verweigert ,bzw. mich aufgefordert, mein berechtigtes Interesse nachzuweisen, was ich nicht kann.
Das Justizportal des Landes NRW bietet allerdings die online Abfragemöglichkeit von Urteilen. "Meines" ist allerdings nicht, oder noch nicht enthalten

Wie kann es sein, daß ich beim zuständigen Amtsgericht mein berechtigtes Interesse nachweisen soll und an andere Stelle werden Urteilsdatenbanken ohne Prüfung zur Verfügung gestellt.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Als Angeklagter erhalten Sie eine schriftliche Urteilsbegründung, wenn Sie innerhalb einer Woche nach Urteilsdatum dem Gericht mitteilen, dass Sie "Rechtsmittel" (die Sie ohne das Urteil zu kennen, nicht näher bezeichnen müssen) einlegen. Ansonsten ist eine schriftliche Urteilsbegründung zumindest für Urteile nach dem OWiG nicht zwingend erforderlich. Gegen einen Freispruch können Sie keine Rechtsmittel einlegen.

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#2
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Wie kann es sein, daß ich beim zuständigen Amtsgericht mein berechtigtes Interesse nachweisen soll und an andere Stelle werden Urteilsdatenbanken ohne Prüfung zur Verfügung gestellt.

Wie kann es sein, daß Website A ein Bild kostenlos zur Verfügung stellt, während man bei Website B dafür bezahlen muß?

Zunächst einmal finden sich längst nicht alle Urteile in Urteilsdatenbanken wieder.
Es sind auch nicht alle solche Datenbanken kostenlos und für jedermann zugänglich.
Denkbar auch, daß das Gericht nicht die Kapazitäten hat, jedem Anfragenden Abschriften anzufertigen.

Außerdem sind Sie - was DanielB wohl überlesen hat - ja nicht Partei in dem betreffenden Verfahren gewesen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

§ 475 StPO schreibt vor, dass Abschriften nur erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

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