Akteneinsicht Strafsachen

27. Juli 2006 Thema abonnieren
 Von 
Bernhard Diener
Status:
Praktikant
(774 Beiträge, 201x hilfreich)
Akteneinsicht Strafsachen

Mich würde mal interessieren, wer alles Einblick in die Strafakte erhalten kann und ob demjenigen dann immer uneingeschränkt alle Inhalte übermittelt werden.
Konkret geht es dabei darum, ob bei einem Jugendstrafverfahren immer die gesamte Akte (Also auch der JGH-Bericht)an Dritte (Krankenkasse, Versicherung,Nebenkläger..)übermittelt wird oder z.B. nur das Urteil u.Ä.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Ich wüßte nicht, weshalb dem Nebenklägervertreter oder beispielsweise einer KFZ-Haftpflichtversicherung umfassende Akteneinsicht in eine Jugendverfahrensakte verweigert werden sollte. Mit anderen Worten ein Akteneinsichtsrecht, auch hinsichtlich der Berichte der JGH, dürfte bestehen.

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#2
 Von 
ralf2021
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich kann mir nicht vorstellen was die Krankenkasse mit der Akte sollte, ein Akteneineinsichtrecht für Nebenkläger gibt es. Da hat toschim ganz recht. Auch in Jugenstrafsachen die ansonnsten nicht öffentlich sind.


MFG

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#3
 Von 
Thomas.Newton
Status:
Praktikant
(608 Beiträge, 62x hilfreich)

Das ist ein komplexes, aber leider häufig nicht beachtetes Problem. Tatsächlich ist sowohl die StPO als auch die Rechtsprechung dazu ziemlich eindeutig. Bei der Erteilung von Akteneinsicht an Dritte ist umfassend abzuwägen und das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen (also nicht nur des Angeklagten) mit dem Akteneinsichtinteresse des Dritten abzuwägen. Das bedeutet, daß eigentlich der gesamte Akteninhalt darauf überprüft werden muß, ob der Dritte, z.B. Versicherung zur Durchführung ihrer Zwecke, den jeweiligen Aktenbestandteil benötigt. Dem sollte dadurch Rechnung getragen werden, daß nur Teilablichtungen zur Verfügung gestellt werden. Außerdem entspricht dem auch die Aktenordnung, wonach bestimmte Unterlagen ohnehin in Sonderhefte zu heften sind, weil sie in einer Akte nichts zu suchen haben. Zum Beispiel psychologische Gutachten über Geschädigte o.ä.
Das wird in der Praxis häufig vernachlässigt, kann allerdings bei Beschwerden der Betroffenen ziemlich unangenehme Folgen haben.

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#4
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
Bernhard Diener
Status:
Praktikant
(774 Beiträge, 201x hilfreich)

@Karl.May:
Du sagst, Akteneinsicht gibt es nur komplett und wiedersprichst Thomas.Newton ja sehr entschieden.

d.h. wenn zum Beispiel die Krankenkasse oder Versicherung des Geschädigten die Akte anfordert bekommt sie sie komplett, mit JGH-Bericht?

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#6
 Von 
Thomas.Newton
Status:
Praktikant
(608 Beiträge, 62x hilfreich)
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#7
 Von 
Bernhard Diener
Status:
Praktikant
(774 Beiträge, 201x hilfreich)

@Thomas.Newton: danke!!!
Aber als Nicht-Jurist macht mich das nur unwesentlich schlauer :)

-- Editiert von Bernhard Diener am 31.07.2006 13:23:31

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#8
 Von 
Thomas.Newton
Status:
Praktikant
(608 Beiträge, 62x hilfreich)

Das war eigentlich nur die gesetzliche Fundstelle für meine erste Antwort. Konkret: den JGH-Bericht wird ein Nebenkläger sicher erhalten. Eine Krankenkasse oder Versicherung sollte den normalerweise nicht bekommen. Was von der Akteneinsicht umfasst ist, kommt sehr auf den Einzelfall an. Allerdings wird häufig geschludert und einfach die komplette Akte gesandt.

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