Akteneinsicht vor Stellungnahme - wie bewerkstelligen?

17. April 2021 Thema abonnieren
 Von 
stallion123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Akteneinsicht vor Stellungnahme - wie bewerkstelligen?

Hallo,

ich will es möglichst kurz halten. Gegen mich ist ein (Straf-)Ermittlungsverfahren anhängig - grob geht es darum, dass ich in einem OWi-Verfahren als Zeuge aufgetreten bin und der Polizeibehörde ein Foto bereitgestellt habe, in dem im Hintergrund sehr klein der Betroffene zu sehen ist, im öffentlichen Raum. Eigentlich relativ harmlos, nicht identifizierbar - Beiwerk. Es ging auch nicht um seine Anwesenheit, sondern eine ziemliche Gefährdungslage, die er mit seinem PKW verursacht hat. Da es seit Jahren immer schlimmer wird, habe ich irgendwann mit dem Ordnungsamt Kontakt aufgenommen. Daraufhin ergingen auch entsprechende Bescheide.

Es ist seitdem einiges an Retourkutschen passiert, auch gegen meine Familie und z.T. schon grenzwertig verleumderisch, aber nun hat er mich strafangezeigt, offensichtlich um mir als OWi-Zeugen gegen ihn eins rein zu würgen. Ich hätte ihn ja ohne seine Erlaubnis fotografiert und das verbreitet, also Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild. Polizei hat mich frühzeitig kontaktiert und ein bisschen was am Telefon erzählt. Nach dem, was sie sagen, sind sie (auch nach Telefonat mit dem StA) sehr geneigt einzustellen, aber wollen von mir hören, dass ich ihn nicht gezielt fotografiert habe und er Beiwerk ist.

Nun gedenke ich, mich zu äußern, aber kann dies nicht verantworten, bevor ich keinen Sachstand über die tatsächlichen Vorwürfe und Beweise habe. Ich muss ja auch mal prüfen können, was die Gegenseite überhaupt konkret gesagt hat. Die Polizei hat mir gesagt, ich habe als Beschuldigter prinzipiell gar kein Akteneinsichtsrecht - ich bräuchte einen Anwalt - und fast wortlaut noch die Sachlage des alten § 147 StPO genannt. Ich könne mich ja an den Staatsanwalt wenden, der mir ggf. Auszüge bereitstelle die zu meiner Verteidigung relvant wären (wieder sehr nah dran am alten Abs. 7). Seit 2018 ist das ja so nicht mehr der Fall, der neue Abs. 4 erlaubt ja grundsätzlich mal die Akteneinsicht, natürlich mit Ausschlussgründen.

Nun habe ich beim StA Akteneinsicht nach § 147 Abs. 4 StPO beantragt und eine Stellungnahme offen gelassen, aber dort konnte man das Aktenzeichen der Polizei auch nach Recherche nicht zuordnen und mich gebeten in Erfahrung zu bringen, ob die Akte überhaupt schon an sie abgegeben wurde und wenn ja, unter welchem AZ. Das hatte mich etwas verwundert, aber na gut, dann ist sie noch bei der Polizei.

Nun stehe ich vor dem Problem: Die Polizei hat die Akte, und der Staatsanwalt kann nicht über Einsicht entscheiden, bevor er überhaupt die Akte bekommen hat. Ich möchte mich eher äußern, aber erst nach Einsicht, garantiert nicht vorher. Hat hier jemand Erfahrung damit? Ich möchte schon gerne den Sachverhalt mit Kontext versehen. Kann man die Abgabe an den StA irgendwie anregen? Meine Idee wäre jetzt gewesen, nach dem AZ und der Abgabe nachzufragen und darauf hinzuweisen, dass ich zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt keine Aussage tätigen möchte, mir das nach der Akteneinsicht vorbehalte, und um Mitteilung des neuen AZ beim Staatsanwalt zu bitten.

Dann würde ich dort beim StA umwendend erneut Akteneinsicht beantragen und ggf. auch hier darauf hinweisen, dass ich eine mögliche Aussage erst anschließend treffen möchte. Kann es passieren, dass das Verfahren dann weiter geht bevor ich in die Akte schauen und mich äußern konnte?

Einen Strafverteidiger kann ich mir aktuell leider nicht leisten... einen RA beauftragen nur zur Akteneinsicht notfalls schon. Kann ich grundsätzlich mit o.g. Vorgehen an mein Ziel kommen?

Viele Grüße

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7 Antworten
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#2
 Von 
stallion123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Was ein unnötiges Theater wegen einer Lappalie.


Hallo und danke für die Rückmeldung - dem möchte ich tatsächlich gerne beipflichten. Objektiv sehr unnötig, sicherlich auch für die Leute bei der StA und Polizei die das jetzt an der Backe haben. Die OWi-Akte liegt dort auch vor, entsprechend entnervt von der Anzeige an sich klang der Polizeibeamte. Racheversuch eben...

Leider trotzdem ja ein Theater mit dem ich mich nun auseinander setzen muss. Ich habe auch noch einmal darüber nachgedacht und meine Ansicht bekräftigt, dass ich mit zunächst schweigen und Akteneinsicht nicht viel falsch machen kann. Sollte die Akte dann doch irgendwie überraschend ausschauen, werde ich in den sauren Apfel beißen müssen und den Weg zum Anwalt antreten. Ansonsten reicht mein entlastendes Statement auch noch, wenn die StA die Akte übernommen hat. Sollte er direkt bei Erhalt der Akte einstellen bevor ich überhaupt zum Zug kam, sage ich nun auch nicht nein. :-)

Viele Grüße

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#3
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von stallion123):
Die OWi-Akte liegt dort auch vor, entsprechend entnervt von der Anzeige an sich klang der Polizeibeamte. Racheversuch eben...


Und da willst du jetzt auch noch zum Nervfaktor werden? Scheint mir nicht die beste Strategie.

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#4
 Von 
stallion123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Und da willst du jetzt auch noch zum Nervfaktor werden? Scheint mir nicht die beste Strategie.
Danke für die Antwort - Aber was bleibt mir denn realistisch übrig? Ich kann ja wenig dafür, dass der Anzeigesteller neben diversen Nervaktionen auch noch den Weg über die Justiz gewählt hat. Deswegen auf Akteneinsicht zu verzichten und blind auszusagen halte ich nicht für eine gute Idee. Ich habe streng genommen keine Ahnung, was mir im Detail vorgeworfen wird. Ist es wirklich ein Nervfaktor, nicht ins Blaue hinaus aussagen zu wollen und zunächst Akteneinsicht zu nehmen? Hätte ich einfach einen Anwalt beauftragt (oder beauftragen können), wäre das ja ähnlich abgelaufen.
Dem Staatsanwalt steht ja ohnehin frei, das Verfahren nach Erhalt der Akte dann auch direkt einzustellen, wenn er das will...?

Bin natürlich immer froh über Einwände, bitte nicht falsch verstehen, allerdings fehlt mir gerade etwas die Vorstellungskraft was mir hier realistisch offen steht außer einen Anwalt zu beauftragen - finanziell bei mir sehr kritisch - oder eben zu schweigen bis ich mir überhaupt ein Bild machen konnte, ob es wirklich so "open and shut" ist. Zu 100% aus dem Schneider sehe ich mich nicht, immerhin muss ja ein Anfangsverdacht vorgelegen haben, sonst hätte ich von der Anzeige nie mitbekommen. Nehme aber wie gesagt auch gerne andere Meinungen zu an - ich habe glücklicherweise bisher mit dieser Situation nie umgehen müssen.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von stallion123):
Nun gedenke ich, mich zu äußern, aber kann dies nicht verantworten, bevor ich keinen Sachstand über die tatsächlichen Vorwürfe und Beweise habe. Ich muss ja auch mal prüfen können, was die Gegenseite überhaupt konkret gesagt hat.

Das wird einem dann in der Vernehmung gesagt, also kein Problem.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
stallion123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das wird einem dann in der Vernehmung gesagt, also kein Problem.

Hallo, herzlichen Dank für die Antwort. Ich wurde bisher nicht vorgeladen, ich habe nur einen schriftlichen Anhörungsbogen bekommen. Der nennt als Sachverhalt nicht mehr als [Verstoß gegen] KunstUrhG - Verdacht. Daher auch mein Wunsch überhaupt per Akte herauszufinden, was mir die Gegenseite - ungefiltert durch den Polizeibeamten - vorwirft und wie sie das begründet. Ich habe hier etwas Kontext herausgehalten, aber es gab im Privaten einige unschöne Vorfälle durch den Anzeigeerstatter, bei denen er es auch gegenüber Dritten mit der Wahrheit nicht sehr genau nimmt über das, was da vorgefallen ist. Logischerweise mir zulasten. Ich wollte das insgesamt etwas ausblenden, weil das ggf. eine andere Baustelle wäre, wenn er es weiter damit treibt.
Daher frage ich mich nun schon, was für Ausführungen gemacht wurden, und ob da auch nachweisbar falsche Behauptungen dabei sind. Das fände ich in meiner Erwiderung ggf. relevant...?

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#7
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7244 Beiträge, 1526x hilfreich)

Meine Meinung dazu:
Gebe eine eidesstattliche Versicherung ab, dass besagte Person nur Beiwerk ist und du Objekt XY fotografieren wolltest usw.

Alles andere was diese Person macht, ist eine andere Geschichte und wenn es da etewas strafrechtlich relevantes gibt, solltest du dass dann getrennt voneinander abhandeln

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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