Anerkenntnisurteil gemäß § 307 Abs. 2 ZPO

6. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
spannmann
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
Anerkenntnisurteil gemäß § 307 Abs. 2 ZPO

Antrag "bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anerkenntnisurteil gemäß § 307 Abs. 2 ZPO zu erlassen"


§ 307
Anerkenntnis
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Nehmen wir an: Forderung 1500 Euro + Kosten 300 Euro

Wie soll man das verstehen? Kann der Beklagte den Anspruch nur zum Teil erkennen, und ist die Sache erledigt? Z. Bsp. 100 Euro?

Wie ist es dann mit Kosten?

Der Antrag verweist auf eine nicht mehr existierende Norm, da es in § 307 ZPO keinen zweiten Absatz mehr gibt und das Anerkenntnisurteil nunmehr von Amts wegen ergeht.

Trotzdem bitte um Antworten, und Ihre Erfahrungen mit diesem Antrag.

-- Editiert von spannmann am 06.01.2019 20:52

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Wenn das Anerkentnis nur einen Teil der Forderung betrifft, kann auch nur ein Teilanerkenntnisurteil ergehen.
Die Kostenentscheidung wird dann in dem Endurteil getroffen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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