Kann eine Güteverhandlung entweder durch § 105 Abs. 2
oder § 123 BGB
angefochten werden?
Der Richter äußerte in der Güteverhandlung, dass sich die Beklagtenpartei 2/3 Drittel der Prozesskosten sparen könnte wenn er annimmt. Auf die Klägerpartei wurde nicht eingegangen. Unserer Meinung wurde die Aktenlage beim Vortrag des Richters nicht vollständig berücksichtigt. Wir werden noch prüfen ob wir in einer mündlichen Verhandlung recht bzw. zum Teil Recht bekommen hätten. Grundsätzlich trotzdem die Frage: Trifft hierauf der §123 zu?
Bzw. könne man einfach behaupten, der Beklagte war bei der Verhandlung betrunken? <- § 105 Abs. 2
Welche Folgen würden aus zweiterem Beispielt auf uns zukommen?
Vielen Dank
Anfechten einer Güteverhandlung nach § 287 ZPO
Fragen zu Ihrem Verfahren?
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Eine Güteverhandlung kann man nicht anfechten, da sie auch keine Auswirkungen hat. Der Richter macht einen Vergleichsvorschlag und wenn man den nicht annimmt, passiert auch nicht mehr, als das durch Urteil entschieden wird.
Wurde ev. ein Vergleich geschlossen?
Ja natürlich meine ich den Vergleich.
Wir haben dem Vergleich, aufgrund der Äußerungen vom Richter angenommen.
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Grundsätzlich ist die Zustimmung zum Vergleich vor Gericht eine Willenserklärung und daher nach denselben Kriterien anfechtbar.
Ich sehe aber hier keinen §123 BGB
.
Zitat:Unserer Meinung wurde die Aktenlage beim Vortrag des Richters nicht vollständig berücksichtigt.
Das ist unerheblich. Der Richter dürfte den Vergleichsvorschlag auch machen, ohne ein Wort der Akte gelesen zu haben. Der Vergleich ist Teil des Willens des Gesetzgebers und kein "Orakel", das darin eine Vorschau auf die Erfolgsaussichten des streitigen Verfahren abgibt.
Zitat:Wir werden noch prüfen ob wir in einer mündlichen Verhandlung recht bzw. zum Teil Recht bekommen hätten.
Auch das ist irrelevant, da dies allenfalls einen unbeachtlichen Motivirrtum bzw. geheimen Vorbehalt ("wir wollten dem Vergleich nur zustimmen, weil wir dachten, wir verlieren sonst") darstellen würde.
Zitat:Bzw. könne man einfach behaupten, der Beklagte war bei der Verhandlung betrunken?
Das würde man im Zweifel beweisen müssen. Da kaum direkt danach eine Blutprobe entnommen wurde (und die anderen Beteiligten es sicherlich auch gemerkt hätten), wird das nichts bringen - außer ggfs. einer Anklage wegen versuchten Prozeßbetruges, da die Behauptung offensichtlich bewußt wahrheitswidrig erhoben wird.
Zitat:
Das ist unerheblich. Der Richter dürfte den Vergleichsvorschlag auch machen, ohne ein Wort der Akte gelesen zu haben. Der Vergleich ist Teil des Willens des Gesetzgebers und kein "Orakel", das darin eine Vorschau auf die Erfolgsaussichten des streitigen Verfahren abgibt.
Genau darin liegt aber unser Problem, denn der Richter sagte im genauen Wortlaut folgendes: Sie würden sich - bei Anerkennung der Klage - zwei Drittel der Kosten sparen.
Daraufhin hat der Richter gemeinsam mit der Anwältin der Gegenpartei errechnet, dass wir uns 90€ sparen würden.
Diese Äußerungen haben uns Glauben lassen, dass wir in einem Verfahren keine Chance haben werden. Man kann sich sicher vorstellen, dass wir uns darauf einlassen haben. Zumal wir keinen eigenen Anwalt dabei hatten, weil für uns die Sache eindeutig war.
Das klingt eher nach Anerkenntnis als nach Vergleich.
Kurz gesagt, selber schuld. Für das Einholen von Rechtsrat ist man zunächst selber verantwortlich. Wenn man darauf verzichtet und entsprechende Prozesserklärungen abgibt, muss man mit dem Ergebnis leben. Sich auf die Laiensphäre zurück zu ziehen funktioniert nicht.
Im Übrigen hat der Richter nichts falsches gesagt. Bei einem Anerkenntnis spart man diese Gebühren. Es spricht aber in der Tat einiges dafür, dass die Klage sonst durchgegangen wäre, da Richter bei offener Rechtslage im Regelfall nicht zum Anerkenntnis raten.
Zitat:Diese Äußerungen haben uns Glauben lassen, dass wir in einem Verfahren keine Chance haben werden.
Nein, sondern nur, daß nach Ansicht des Richters nach derzeitigem Stand keine Chance besteht.
Was z.B. Zeugen in der Verhandlung aussagen, kann der Richter ja noch gar nicht wissen.
(Ich hatte auch mal einen Fall, da machte mir die Richterin einen Vergleichsvorschlag bei 1/3 der Klagesumme - also nach deiner Ansicht ein klarer Hinweis, daß ich den Prozeß wohl verlieren würde -, am Ende habe ich aber gewonnen, weil die Zeugen der Gegenseite bei ihren Falschaussagen erwischt wurden.)
Zitat:Zumal wir keinen eigenen Anwalt dabei hatten, weil für uns die Sache eindeutig war.
Dann darf man sich aber auch nicht beschweren. Oder im Nachhinein auf so abenteuerliche Ideen kommen wie "ich behaupte mal wahrheitswidrig, ich wäre besoffen gewesen".
Abgesehen davon kann man als Laie auch einen klaren Fall verbaseln - etwa wenn man einfach nicht die richtigen Beweisanträge stellt. Ich denke da an so klassische Fehler wie "Das alles kann mein Nachbar Heinz bezeugen".
Zitat:Man kann sich sicher vorstellen, dass wir uns darauf einlassen haben. Zumal wir keinen eigenen Anwalt dabei hatten
Pech. Man hätte auch einen Vergleich mit Widerrufsklausel schließen und alles dann noch mal schnell einem Anwalt zeigen können. Dafür kann der Richter aber nichts, wenn man das nicht tut.
Zitat:Unserer Meinung wurde die Aktenlage beim Vortrag des Richters nicht vollständig berücksichtigt.
Und wie wollt ihr das ggfs. nachweisen? Der Drops ist gelutscht. Selbst wenn irgendjemand anders der Meinung ist, nach Aktenlage hättet ihr gewinnen müssen, ist das kein Beweis, daß der Richter die Akten nicht gelesen hat.
-- Editiert von TheSilence am 14.04.2016 16:00
Naja ich finde das ganze vom Richter sehr traurig. Und dann wundert man sich, warum man der Judikative kein Vertrauen mehr schenkt.
Was soll denn hier auf Seiten des Richters traurig gewesen sein. Sie unterstellen dem Richter hier schlicht, dass er die Schriftsätze nicht berücksichtigt hat. Sorry, schon allein aufgrund Ihrer Schilderung im 1. Beitrag haben Sie zu erkennen gegeben, dass Sie sich im Gebiet "Rechtswissenschaft" und "Führung von Klageverfahren" gar nicht auskennen. Der Richter, der Studium, Referendariat und zwei Staatsexamen hinter sich hat, kennt sich hingegen aus. Wenn ein Gericht zum Anerkenntnis rät, dann wird sich aus der Aktenlage ziemlich eindeutig ergeben, dass die Verteidigung des Beklagten gegen die Klage keinen Erfolg haben wird. Wieso sollte dann irgendwie auf den Kläger noch eingegangen werden, wenn nunmal die Einschätzung nach Aktenlage heißt "Der Beklagte wird verlieren."
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