Guten Tag zusammen,
nach dem mir hier vor Jahren schon mal ausgezeichnet weitergeholfen wurde und ich auch immer mal interessante Fälle als Laie verfolgt habe, würde ich mich um eine Einschätzung bezüglich Beschlussanfechtung einer WEG und Klagerücknahme sehr freuen.
Nehmen wir an, es geht um eine Anfechtungsklage gegen einen Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung. Die Klage ist nach dem Wortlaut gegen die übrigen Eigentümer als Beklagte gerichtet. Nach meinem Kentnisstand war das vor der WEG-Reform korrekt, ist aber mittlerweile veraltet.
Nehmen wir ferner an, im Zuge der Zahlungsaufforderung der Gerichtskosten weißt das Gericht darauf hin, dass nach § 44 Abs. 2 S.1 WEG Beschlussklagen gegen die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten sind und eine korrigierende Auslegung im Einzelfall scheitern dürfte.
Dies legt m. E. nahe, dass die vorgelegte Klage zurückgenommen werden und eine neue Klage erhoben werden sollte. Gibt es hier noch andere Möglichkeiten, bspw. den Antrag um Korrektur des entsprechenden Halbsatzes?
Wenn ich es richtig verstehe, dann würde es reichen in der neuen Klageerhebung anstatt
„In der Wohnungseigentumssache x - Klägerin - gegen die übrigen Wohnungseigentümer der Wohneigentumsanlage Y gemäß angehängter Eigentümerliste - Beklagte"
„In der Wohnungseigentumssache x - Klägerin - gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der Wohneigentumsanlage Y gemäß angehängter Eigentümerliste - Beklagte"
aufzunehmen. Ist dies als korrekt zu bewerten oder gibt es andere Formulierungen/Hinweise?
Leider sind viele Einträge hier im Forum vor der WEG-Reform entstanden und helfen mir somit nur bedingt weiter.
Womit wäre bezüglich der Klagerücknahme in einem Fall zu rechnen, bei dem die Gerichtskosten noch nicht bezahlt wurde, die Klage also der Gegenpartei auch noch nicht zugestellt ist. Demnach sollte aus Laiensicht § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO einschlägig sein und die Kosten nach billigem Ermessen festgelegt werden. Was zeigen die Erfahrungswerte, was dies bei einem Streitwert von etwa 15000€ und somit Gerichtskosten von rund 900€ bedeutet?
Welche Kosten und ggf. sonstige Folgen kommen auf den Kläger zu?
Über sämtlichen Austausch und Anregungen diesbezüglich freue ich mich.
Liebe Grüße
Anfechtung WEG-Beschluss: Klagerücknahme da Klage gegen die übrigen Eigentümer statt Gemeinschaft
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Falls im vorhergehenden Post irgendwelche irrigen Annahmen oder anderweitige Fehler gemacht wurden, bitte ich um einen klein Hinweis.
Es würde mir sehr helfen, hier eine weitere Einschätzung zu erhalten. Ihr könntet einem Laien mit etwas Zu-/Widerspruch sehr unterstützen....
Bei Klagerücknahme reduzieren sich die Gerichtskosten auf 1,0 GK.ZitatWomit wäre bezüglich der Klagerücknahme in einem Fall zu rechnen, bei dem die Gerichtskosten noch nicht bezahlt wurde, die Klage also der Gegenpartei auch noch nicht zugestellt ist. :
Wie in anderen solchen Fällen in denen das Gericht nicht die streitige Entscheidung treffen muss (Anerkenntnisurteil, Vergleich, etc.)
Siehe Nr. 1211 Ziffer 1 Kostenverzeichnis des Gerichtskostengesetzes
Natürlich. Den richtigen Beklagten muss schon der Kläger wissen.Zitatund eine korrigierende Auslegung im Einzelfall scheitern dürfte. :
So würde ich es zumindest machen.ZitatDies legt m. E. nahe, dass die vorgelegte Klage zurückgenommen werden und eine neue Klage erhoben werden sollte. :
Streitwert 15.000€ZitatWas zeigen die Erfahrungswerte, was dies bei einem Streitwert von etwa 15000€ und somit Gerichtskosten von rund 900€ bedeutet? :
3,0 GK = 972€
1,0 GK = 324€ (z.B. Klagerücknahme, Anerkenntnisurteil, Vergleich)
Vom Gericht und von der Gegenseite aus einer in diesem Stadium (vor Klagezustellung) zurück genommen Klage:ZitatWelche Kosten und ggf. sonstige Folgen kommen auf den Kläger zu? :
Keine Kosten, auch ist nicht der Anspruch dadurch verwirkt oder solcherlei Folgen ...
Aber:
Hat man im Zivilprozess mit einen Streitwert von 15.000€ nicht zwangsläufig einen Anwalt?
-- Editiert von AR377 am 24.03.2022 15:33
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Vielen Dank für die Antwort, das war der kleine Zuspruch, der zur inneren Sicherheit noch gefehlt hat.
ZitatVom Gericht und von der Gegenseite aus einer in diesem Stadium (vor Klagezustellung) zurück genommen Klage: :
Keine Kosten, auch ist nicht der Anspruch dadurch verwirkt oder solcherlei Folgen ...
Das finde ich persönlich gut, so recht sich der "kleine Formulierungsfehler" zumindest nicht.
Zitat:
Aber:
Hat man im Zivilprozess mit einen Streitwert von 15.000€ nicht zwangsläufig einen Anwalt?
Hmm, ich unterstelle der Frage eine gewisse Expertise und somit eine dem reinen Wortlaut hinausgehende Intention. Ich weiß es ohne weitergehende Recherche nicht. In dem konkreten Fall wurde der Kläger sogar anwaltlich beraten (nicht vertreten), eine Vertretung wollte dieser Anwalt jedoch nur über eine Gebührenvereinbarung übernehmen. Von einer Anwaltspflicht war keine Rede. Wie verlässlich das ist sei dahingestellt, da der Anwalt auch die Klage gegen der Klageerhebung gegen die übrigen Wohnungseigentümer der Wohneigentumsanlage statt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gelesen und abgesegnet hat.
Die nächsten Schritte wären also die Klagerücknahme und die Klageerhebung gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Besten Dank!
Über weitere Anregungen bin ich natürlich weiterhin sehr froh, aber ebenso froh hier gedanklich nicht völlig falsch zu sein.
Eine kleine Frage / Unsicherheit hab ich noch.
Die Klagerücknahme sowie die neue Klageerhebung reiche ich in drei identischen Ausfertigungen, zwei davon unterschrieben ein, korrekt?
Das Kompliment wird gerne entgegen genommen.ZitatHmm, ich unterstelle der Frage eine gewisse Expertise und somit eine dem reinen Wortlaut hinausgehende Intention. :
Aber es sei versichert: Man hat hier keinerlei Intentionen, ist kein Volljurist oder Jurist.
Das Gegenteil ist der Fall: Naturalpartei (Partei ohne anwaltliche Vertretung) im Zivilprozeß aus Überzeugung.
Drei Ausfertigungen - soweit es die neue Klage betrifft - ist richtig:ZitatDie Klagerücknahme sowie die neue Klageerhebung reiche ich in drei identischen Ausfertigungen, zwei davon unterschrieben ein, korrekt? :
1x für das Gericht
1x für den WEG-Verwalter, der die Beklagte (=Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) insbesondere gerichtlich vertritt
1x für den Prozeßbevollmächtigen des WEG-Verwalters, der die Beklagte (=Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) insbesondere gerichtlich vertritt
Selbst geht man dieser Frage immer so aus dem Weg, dass man einfach alle drei unterschreibt statt zu über legen ob man ein unterschriebenes Original und zwei Kopien des unterschriebenen Originals oder zwei unterschriebene Originale und eine Kopie des unterschriebenen Originals einreicht.
Das geht schneller und schadet nicht.
Bei einem Streitwert von über 5.000€ ist man automatisch vor dem Landgericht (§ 23 Gerichtsverfassungsgesetz)
Und dort ist die Vertretung durch einen Anwalt gesetzlich vorgeschrieben (§ 78 ZPO Anwaltsprozess)
Vielen Dank, dann können weitere Schritte mit einem besseren Bauchgefühl erledigt werden.
ZitatSelbst geht man dieser Frage immer so aus dem Weg, dass man einfach alle drei unterschreibt :
Das klingt nach einem guten Plan, danke.
ZitatBei einem Streitwert von über 5.000€ ist man automatisch vor dem Landgericht (§ 23 Gerichtsverfassungsgesetz) :
Und dort ist die Vertretung durch einen Anwalt gesetzlich vorgeschrieben (§ 78 ZPO Anwaltsprozess)
Meine Einschätzung, ohne Expertise und Garantie dazu:
-> § 23 Nr. 2 GVG formuliert die ausnahmsweise Zuständigkeit für Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes.
-> § 43 Absatz 2 Nr. 4 WEG: Ausnahme für Beschlussklagen gemäß § 44, diese liegt in angesprochenem Beispiel ja vor, daraus folgt m. E., dass weiterhin das Amtsgericht zuständig ist und somit keine Anwaltspflicht besteht.
Ich mag mich irren, finde diese Arugmentation aber durchaus schlüssig.
Vielen Dank, dann können weitere Schritte mit einem besseren Bauchgefühl erledigt werden.
ZitatSelbst geht man dieser Frage immer so aus dem Weg, dass man einfach alle drei unterschreibt :
Das klingt nach einem guten Plan, danke.
ZitatBei einem Streitwert von über 5.000€ ist man automatisch vor dem Landgericht (§ 23 Gerichtsverfassungsgesetz) :
Und dort ist die Vertretung durch einen Anwalt gesetzlich vorgeschrieben (§ 78 ZPO Anwaltsprozess)
Meine Einschätzung, ohne Expertise und Garantie dazu:
-> § 23 Nr. 2 GVG formuliert die ausnahmsweise Zuständigkeit für Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes.
-> § 43 Absatz 2 Nr. 4 WEG: Ausnahme für Beschlussklagen gemäß § 44, diese liegt in angesprochenem Beispiel ja vor, daraus folgt m. E., dass weiterhin das Amtsgericht zuständig ist und somit keine Anwaltspflicht besteht.
Ich mag mich irren, finde diese Argumentation aber durchaus schlüssig.
Again what learned.Zitat-> § 23 Nr. 2 GVG formuliert die ausnahmsweise Zuständigkeit für Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes. :
-> § 43 Absatz 2 Nr. 4 WEG: Ausnahme für Beschlussklagen gemäß § 44, diese liegt in angesprochenem Beispiel ja vor, daraus folgt m. E., dass weiterhin das Amtsgericht zuständig ist und somit keine Anwaltspflicht besteht.
Ich mag mich irren, finde diese Argumentation aber durchaus schlüssig.
Das Gesetz sagt's so.
Im anderen Fall (Anwaltspflicht) wären meine gegebenen Hinweise wie man als Naturalpartei vorgehen würde sowieso irrelevant gewesen.
Und:
Wenn in diesem Fall einer WEG-Beschlussklage mit Streitwert 15 TEUR nicht tatsächlich das Amtsgericht zuständig wäre dann hätte es auch die erste (gegen die falschen Beklagten gerichtete) Klage wegen Unzulässigkeit an das eben zuständige Gericht (Landgericht) verwiesen.
Hallo!
Sollte der Fall noch nicht erledigt sein, dann schau dir mal ZPO Paragraph 267 an, aus Eigenabwägung dann, ob eine Klagekorrektur besser passt, wenn es dem Gericht als sachdienlich vorkommt. Solche Klagekorrekturen sind zulässig.
Viele Grüße
Zitat:Nehmen wir ferner an, im Zuge der Zahlungsaufforderung der Gerichtskosten weißt das Gericht darauf hin, dass
Wurde denn der Gerichtskostenvorschuß danach entrichtet und die Klage durch Zustellung überhaupt erhoben ?
Was ist mit § 167 ZPO ?
ZitatSollte der Fall noch nicht erledigt sein, dann schau dir mal ZPO Paragraph 267 an, :
Danke für den Hinweis. Leider wurde dieser zu spät gesehen und der Weg der Klagerücknahme und neuen Klageerhebung gewählt.
ZitatWurde denn der Gerichtskostenvorschuß danach entrichtet und die Klage durch Zustellung überhaupt erhoben ? :
Was ist mit § 167 ZPO ?
Nein, der Gerichtskostenvorschuss wurde nicht entrichtet. Die Klage wurde mittlerweile zurückgenommen und eine neue Klage erhoben.
Leider führt das Vorgehen zur Kosten der einfachen Gerichtsgebühr. Mit 295€ also ein teurer Formulierungsfehler insgesamt. Ich hatte mir von dem "billigen Ermessen" des Gerichts auch etwas anderes wie die einfache Gerichtskosten erwartet, aber das wird der Kläger jetzt wohl tragen müssen, so wie ich das einschätze...
Gibt's da einen aktuellen Stand, den man mitteilen möchte?ZitatDie Klage wurde mittlerweile zurückgenommen und eine neue Klage erhoben. :
Nunja, wie geschrieben: Die Klage wurde zurückgenommen und eine neue Klage erhoben. Es wurden die einfachen Gerichtsgebühren bezahlt.
Was kann ich hier noch mitteilen, was darüberhinaus von Interesse ist?
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