Hallo!
Ich muß im Rahmen meines Studiums eine Hausarbeit zum Thema "Untersagung eines Wanderlagers" schreiben. Dabei ist ein Problem aufgetreten: Vor Erlass eines belastenden VA muss ein Beteiligter gem. § 28 I VwVfG
angehört werden. In meinem Fall geht es um eine Werbe- und Verkaufsveranstaltung durch eine GmbH (so etwas wie Heizdeckenverkauf an Seniorenkreise). Durchgeführt werden diese Veranstaltungen von einer Angestellten der GmbH. Laut Sachverhalt wurde diese Angestellte vor Erlass angehört.
Meine Frage ist nun, ob auch die Geschäftsführerin der GmbH hätte angehört werden müssen? Problematisch ist dabei noch, dass die Versanstaltung, die untersagt werden soll, bereits in 3 Tagen stattfinden soll und die genaue Anschrift der GmbH auch nicht bekannt ist.
Das 2. Problem ist, dass durch einen Rechtsanwalt für die GmbH Widerspruch gegen die dann ergangene Untersagungsverfügung eingelegt wurde. Dann müsste die GmbH ja widerspruchsbefugt sein und somit Beteiligte. Auch hier werden diverse Meinungen vertreten.
Ich hoffe, das jemand mein Problem verstanden hat und mir vielleicht weiter helfen kann.
Anhörung vor Erlass eines belastenden VA
18. Februar 2004
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Frage vom 18. Februar 2004 | 16:28
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Anhörung vor Erlass eines belastenden VA
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#1
Antwort vom 19. Februar 2004 | 13:08
Von
Status: Frischling (31 Beiträge, 10x hilfreich)
m.E. hätte gegen den Angestellten gar kein Anhörungsverfahren laufen müssen. Dieser wird nur von der GmbH beschäftigt und führt deren Aufträge durch. Also ist m.E. lediglich die GmbH (vertreten durch den Geschäftsfüher) gegen die sich auch die Unterlassung richtet, anzuhören. Sofern die GmbH "unbekannt ist" kann die Unterlassungsverfügung öffentlich zugestellt werden. Aber sie muss sich m.E. direkt an die GmbH richten.
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