Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

15. November 2012 Thema abonnieren
 Von 
Janos1234
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

Mal angenommen Person A(18jahre alt) verkauft auf einer Verkaufsplattform tickets für ein Konzert im wert von ca.140€ die ungültig sind.
Das Person A die tat begangen hat ist recht eindeutig.
A ist nicht vorbestraft,hatte keine anzeigen oder ähnliches in der vergangenheit.

Nun kommt eine anklageschrift in der steht "Ich erhebe die öffentliche Klage und beantrage das Hauptverfahren zu eröffnen"

Paar wochen später kommt der Gerichtstermin zur Hauptverhandlung.

Kann A noch einen Antrag auf Strafbefehl stellen?
Nach § 408a StPO sollte sowas ja möglich sein

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4 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Sie sind Heranwachsender, da ist der Erlass eines Strafbefehls der Ausnahmefall, weil zu prüfen ist, ob Erwachsenenstrafrecht oder Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt.
§ 408a StPO ist auch nicht dazu da, einem Wunsch des Angekl. zu entsprechen, dem es womöglich peinlich ist, sich in einer Hauptverhandlung wiederzufinden.
Sie können allenfalls versuchen, auf einen SB hinzuwirken, also schriftlich beim Gericht anfragen, ob ein SB möglich wäre. Einen Anspruch darauf haben Sie nicht.

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#3
 Von 
Lari-Fari
Status:
Praktikant
(519 Beiträge, 260x hilfreich)

§ 408a StPO wird (aus Bequemlichkeit) gerne mal angewandt, wenn ein Angeklagter nicht zur Hauptverhandlung erscheint. Darauf setzen würde ich mit Blick auf § 230 II StPO allerdings eher nicht.

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#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Der wird nicht aus Bequemlichkeit angewendet sondern weil er im Gesetz steht und damit eine der Möglichkeiten ist, auf das Nicht-Erscheinen eines Angeklagten zu reagieren.

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