Mal angenommen Person A(18jahre alt) verkauft auf einer Verkaufsplattform tickets für ein Konzert im wert von ca.140€ die ungültig sind.
Das Person A die tat begangen hat ist recht eindeutig.
A ist nicht vorbestraft,hatte keine anzeigen oder ähnliches in der vergangenheit.
Nun kommt eine anklageschrift in der steht "Ich erhebe die öffentliche Klage und beantrage das Hauptverfahren zu eröffnen"
Paar wochen später kommt der Gerichtstermin zur Hauptverhandlung.
Kann A noch einen Antrag auf Strafbefehl stellen?
Nach § 408a StPO
sollte sowas ja möglich sein
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Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Fragen zu Ihrem Verfahren?



Sie sind Heranwachsender, da ist der Erlass eines Strafbefehls der Ausnahmefall, weil zu prüfen ist, ob Erwachsenenstrafrecht oder Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt.
§ 408a StPO
ist auch nicht dazu da, einem Wunsch des Angekl. zu entsprechen, dem es womöglich peinlich ist, sich in einer Hauptverhandlung wiederzufinden.
Sie können allenfalls versuchen, auf einen SB hinzuwirken, also schriftlich beim Gericht anfragen, ob ein SB möglich wäre. Einen Anspruch darauf haben Sie nicht.
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§ 408a StPO
wird (aus Bequemlichkeit) gerne mal angewandt, wenn ein Angeklagter nicht zur Hauptverhandlung erscheint. Darauf setzen würde ich mit Blick auf § 230 II StPO
allerdings eher nicht.
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Der wird nicht aus Bequemlichkeit angewendet sondern weil er im Gesetz steht und damit eine der Möglichkeiten ist, auf das Nicht-Erscheinen eines Angeklagten zu reagieren.
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