Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen einen unanfechtbaren Beschluss mit "möglich?

22. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
RN21
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 1x hilfreich)
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen einen unanfechtbaren Beschluss mit "möglich?

Guten Morgen zusammen,

Kennt jemand sich mit dem Thema „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" aus? Der Beschluss vom Verwaltungsgericht ist mir zugesandt worden, drauf steht „unanfechtbar".

Ich habe vor einiger Zeit unter „ Sofortige Beschwerde, Frist u.a." einige Hinweise und Erklärungen von den Kennern hier bekommen – dafür nochmals vielen Dank. Ich würde gern näher wissen, was einiges noch richtig zu verstehen ist. Z.B, es steht drin, der Posteingang sei einen Tag über die Frist hinaus gewesen. Es sei auch ohne Rechtsvertretung gewesen, alles sei deshalb zu verwerfen.

Es ist mir nicht klar, ob so ein Beschluss auch als ein Fristversäumnisurteil zu verstehen ist.
Dann könnte ein Einspruch eingelegt werden. Im Beschluss steht aber keine Rechtsmittelbelehrung. Kann man in dem Fall einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen?

Die sofortige Beschwerde wurde beim gleichen Verwaltungsgericht(1. Instanz) eingelegt. So wie es da in der Rechtsmittelbelehrung steht, war dafür auch kein Anwaltszwang angeordnet. Die Beschwerdeschrift hat der Verwaltungsgerichtshof vom Verwaltungsgericht weitergeleitet bekommen. Eine Rechtsvertretung war dafür kein Bedarf. Die Vorwürfe, ohne Rechtsvertretung und Frist- Versäumnis sind nicht standhaft, denn gemäß VwGO§55a (6) Satz2 entstand weder Anwaltszwang noch Fristversäumnis, hier Zitat:

VwGO§55a (6) Satz2
„(6)2 Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt."
Ich kann beweisen, dass dies bei mir der Fall war: die Beschwerdeschrift war zuerst per E-Mail abgesendet, fast gleichzeitig wurde sie am gleichen Tag auch über normalen Postweg abgeschickt.
Meine Fragen:

1. ist die zitierte Gesetzvorschrift für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anwendbar?
2. Besteht für diese Antragstellung ein Anwaltszwang?
3. Welche Fristen sind in dem Fall zu beachten?

Vielen Dank für die Hinweise und viele Grüßen

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von RN21 ):
die Beschwerdeschrift war zuerst per E-Mail abgesendet,

Irrelevant.



Zitat (von RN21 ):
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand"

Welche tragfähigen Gründe hätte man denn dafür?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Ich hab mir nochmals die alte Anfrage angesehen. Ich kann kein Grund für eine Wiedereinsetzung finden. Letztlich ist eine Frist verbaselt worden und das wars dann auch. Eine Wiedereinsetzung kommt dann in Betracht, wenn man objektiv gehindert war, die Frist einzuhalten. Ein Beispiel aus der Praxis: jemand wird nach einem Unfall in ein künstliches Koma versetzt. Und das zu einem Zeitpunkt, in welchem es dem Betroffenen noch möglich gewesen wäre, fristgerecht den Rechtsbehelf/das Rechtsmittel einzusetzen. Oder aber, anderes Beispiel: bei einem Minderjährigen verunfallen die Eltern, die Einsetzung des Vormundes kommt erst nach Fristablauf zum tragen.

Sachliche Unkenntnis und Fristversäumnis sind keine Gründe.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
RN21
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 1x hilfreich)

Guten Abend!

Danke für die Antworten

zu der Gegenfrage
"Welche tragfähigen Gründe hätte man denn dafür?"

Es würde mich interessieren, wie die Tragfähigkeit in dem Fall bemessen rechtlich ausgewertet werden könnte.

Tragfähige Gründe sehe ich darin,

1) dass die Beschwerdeschrift gleich nach dem Mail auch per normaler Post abgeschickt wurde, wie irrelevant die E-Mail als Abgabe-Art auch war. Das entspricht doch dem zitierten Gesetzvorschrift – als Heilung, da die Frist als versäumt angesehen wurde. Das steht im VwGO§55a (6)Satz2.

2) In der Rechtsmittelbelehrung steht nicht, dass die sofortige Beschwerde neben dem Verwaltungsgericht als Ausgangsgericht auch zugleich dem Verwaltungsgerichtshof einzureichen sein sollte, nur die Begründung sollte innerhalb eines Monats dort einzureichen, und das von Anwälten vertreten werden müsse. Die Weiterleitung vom Verwaltungsgericht hat nichts mit diesem Bedarf zu tun gehabt.

Sind die zwei Gründe rechtlich gesehen tragfähig?

zu den Beispielen als objektiven Gründen:
wie erklärt man dann das zitierte Wortlaut vom Gesetz? Es war beim unrichtigen Geschehen(E-Mail) auch die richtige Handlung dabei(die normale Postsendung). Der Gesetzgeber schreibt für diesen Fall vor, die Frist gelte als eingehalten. Verstehe ich das richtig?

Viele Grüße

-- Editiert von User am 22. September 2022 19:08

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#4
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Zitat (von RN21 ):
1) dass die Beschwerdeschrift gleich nach dem Mail auch per normaler Post abgeschickt wurde, wie irrelevant die E-Mail als Abgabe-Art auch war. Das entspricht doch dem zitierten Gesetzvorschrift – als Heilung, da die Frist als versäumt angesehen wurde. Das steht im VwGO§55a (6)Satz2.


Die Vorschrift ist so nicht auszulegen.

Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.02.2021 - 21 ZB 19.33891
[...] Eine nachträgliche Heilung des Formmangels gemäß § 55a Abs. 6 Satz 2 VwGO kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil der Anwendungsbereich dieser Regelung bereits nach ihrem Wortlaut, der auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspricht (BT-Drs. 17/12634 S. 26 f. zu § 130a Abs. 6 ZPO), nicht eröffnet ist. § 55a Abs. 6 VwGO erfasst nur Fälle, in denen eingereichte elektronische Dokumente - anders als von § 55a Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 2, 5 ERVV geboten - für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet sind, nicht jedoch auch Fälle des Fehlens einer wirksamen Übermittlung im Sinne von § 55a Abs. 3 VwGO (BVerwG, B.v. 7.9.2018 - 2 WDB 3.18 - juris Rn. 10; SächsOVG, B.v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A - juris Rn. 14; OVG Berlin-Bbg, B.v. 9.4.2020 - OVG 3 N 352.19 - juris Rn. 4; OVG Bremen, B.v. 12.2.2020 - 1 LB 276.19 - juris Rn. 37; Ulrich in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 55a Rn. 98, 100 und 103; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 55a Rn. 19). [...]

Oder anders ausgedrückt aus der darin zitierten Bundestagsdrucksache:
[...] bezieht sich nur auf elektronische Dokumente, die die unmittelbar im Gesetz vorgesehenen Formvoraussetzungen erfüllen, also entweder mit qualifizierter Signatur oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurden. Nicht erfasst sind elektronische Dokumente ohne qualifizierte elektronische Signatur, die per einfacher E-Mail oder per De-Mail ohne eine sichere Anmeldung des Absenders an das Gericht gesandt worden sind. Die Rechtswohltat des Satzes 2 ist eng auszulegen und erfasst nur den Iirrtum über die in der Verordnung gemäß Absatz 2 niedergelegten technischen Rahmenbedingungen, nicht jedoch den Verstoß gegen die Mindestanforderungen in Absatz 3, da eine Heilung nicht möglich ist, wenn Authentizität und Integrität des elektronischen Dokuments nicht hinreichend gesichert sind. [...]

Von daher wird da nichts zu holen sein.


Zitat (von RN21 ):
2) In der Rechtsmittelbelehrung steht nicht, dass die sofortige Beschwerde neben dem Verwaltungsgericht als Ausgangsgericht auch zugleich dem Verwaltungsgerichtshof einzureichen sein sollte, nur die Begründung sollte innerhalb eines Monats dort einzureichen, und das von Anwälten vertreten werden müsse. Die Weiterleitung vom Verwaltungsgericht hat nichts mit diesem Bedarf zu tun gehabt.


Da müsste man halt mal die komplette RMB kennen, nicht nur die von dir zitierten Teile in deinem anderen Beitrag.

Aber auch da wird es jetzt schon zu spät sein, da ein Wiedereinsetzungsantrag "unverzüglich" nach Kenntnis des Vorliegens gestellt werden müsste. Da wird normalerweise so 1 Woche ab Kenntnis angesetzt. Die Kenntnis vom Vorliegen hast du aber schon seit dem Hinweis des Gerichts, der dir übersandt wurde. Also sollte allein schon deshalb ein Antrag schon wieder verspätet sein.

-- Editiert von User am 22. September 2022 20:08

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von RN21 ):
1) dass die Beschwerdeschrift gleich nach dem Mail

Es gibt genau 0,0 Beweise dafür das eine Mail abgesendet wurde - und selbst wenn es solche Beweise gäbe würde es einem nichts nützen.

Von den hohen Anforderungen wie qualifizierte Signatur / sicheren Übermittlungsweg mal abgesehen.



Und hätte man diese Hürde geschafft, dann würde man genau darlegen und beweisen müssen, weshalb genau man daran gehindert war, das ganze fristgerecht schriftlich zu versenden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Deutsch ist nicht Ihre Muttersprache, oder?

Wie schon in Ihrem letzten Thread ist mir nicht ganz klar, gegen was genau Sie vorgegangen sind und was daraus geworden ist. Daher kann ich nur ganz allgemein darauf hinweisen, dass die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sich nach § 60 VwGO richten würde und dort unmissverständlich eine Frist von zwei Wochen genannt ist.

Nun posten Sie doch mal die relevante Belehrung in ihrem originalen Wortlaut. Für mich sieht es auf den ersten Blick danach aus, dass diese Belehrung korrekt ist, jedenfalls was die Bezeichnung des Gerichts betrifft bei dem die Beschwerde einzureichen ist. Nach § 147 Absatz 1 VwGO ist die Beschwerde nun tatsächlich bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Demnach hätten Sie insofern richtig gehandelt. Ihr Fehler bestünde dann nur darin, dass Sie entgegen § 67 Absatz 4 VwGO die Beschwerde nicht durch einen Rechtsanwalt haben einreichen lassen.

Warum der Verwaltungsgerichtshof nun meint, dass die Beschwerde doch direkt bei ihm hätte eingehen sollen und daher verspätet ist, verstehe ich noch nicht so ganz. Wie gesagt verstehe ich aber auch insgesamt nicht, welche Entscheidung des Verwaltungsgerichts genau Sie angegriffen haben und was genau der Verwaltungsgerichtshof nun wirklich dazu entschieden hat (oder ob er überhaupt schon entschieden hat). Auch verwirrt es mich ein wenig, dass Sie immer von einer "sofortigen Beschwerde" sprechen. Ich halte es für gut möglich, dass es sich eigentlich um eine "normale" Beschwerde handelt, für die dann § 147 VwGO gelten würde.

Liegt beim Verwaltungsgerichtshof vielleicht ganz einfach ein Missverständnis vor und dort hat man übersehen, dass die Beschwerde zuvor schon beim Verwaltungsgericht eingelegt wurde?

Wenn die Belehrung wirklich falsch gewesen sein sollte, dann gilt vielleicht § 58 VwGO. Mit "falsch" meinte ich aber nur die falsche Nennung des Gerichts, bei dem die Beschwerde einzulegen ist. Ob auch der "fehlende" Hinweis auf den Anwaltszwang die Belehrung "unrichtig" im Sinne von § 58 VwGO macht, halte ich für zweifelhaft.

Sowieso hat am Ende nunmal der Verwaltungsgerichtshof darüber zu entscheiden, ob die Belehrung richtig war, ob die Beschwerde rechtzeitig bei dem richtigen Gericht eingelegt wurde und ob eine Wiedereinsetzung gewährt werden kann. Sie können nur darauf achten, dass die erforderlichen Anträge nun rechtzeitig gestellt/nachgeholt worden sind und dass der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung keine das Verfahren betreffenden Tatsachen (!) übersieht. Die Rechtslage hingegen dürfte dort hinreichend bekannt ein, sodass Sie diese nicht nochmals erklären müssen.

Allgemein halte ich es für sehr kritisch, dass Sie das alles ohne anwaltliche Hilfe erledigen. Und das trotz des Anwaltszwangs, auf den man Sie bereits hingewiesen hat. Sie sollten sich bewusst sein, dass Ihnen hier nur ein Anwalt nach der Sichtung sämtlicher Dokumente wirklich wird sagen können, was jetzt am besten zu tun ist.

Und da Sie nunmal erstinstanzlich in der Sache verloren haben, muss man sich fragen, welchen Sinn es überhaupt ergeben soll, hier weiter vorzugehen. Dass oder wieso Sie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für falsch halten, kann ich nirgendwo lesen. Und insbesondere wenn es bisher "nur" um ein Verfahren nach § 80 VwGO gehen sollte und dabei nur um eine reine Kostensache, dann kann man sich auch fragen, wie wichtig der einstweilige Rechtsschutz überhaupt sein kann. Unter Umständen wäre es effizienter, sich auf die Hauptsache zu konzentrieren.


-- Editiert von User am 23. September 2022 02:00

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9314x hilfreich)

Grundsätzlich ist die "Wiedereinsetzung" hier aber das falsche Rechtsmittel.
"Wiedereinsetzung" ist für die Fälle vorgesehen, wo man eine Frist unverschuldet nicht einhalten konnte (z.B. weil man im Krankenhaus im Koma lag).

Hier konnte der Fragesteller die Frist aber einhalten. Er hat "nur" den falschen Übertragungsweg genutzt. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist daher völlig sinnlos.
Für die Frage, ob sein Übertragungsweg nicht doch zulässig bzw. nicht doch innerhalb der Frist war, müssen die normalen Rechtsmittel genutzt werden - wenn die bereits ausgeschöpft sind ("unanfechtbar") ist halt Ende der Fahnenstange.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Ich habe mir den vorherigen Thread nun nochmals durchgelesen. Nun verstehe ich es so, dass der Threadersteller die Beschwerde per Email und kurz danach dann auch per Post an das Verwaltungsgericht gesendet hat. Die Email ist fristgerecht eingegangen. Die Sendung per Post aber ist schon beim Verwaltungsgericht einen Tag zu spät eingegangen. Sie wurde dann natürlich dennoch an den VGH weitergeleitet (und ist dort dann nochmals später eingegangen). Letzteres betont der Threadersteller nur deshalb, weil er aus der gleichwohl erfolgten Weiterleitung irgendwie herleiten möchte, dass das VG die Rechtzeitigkeit der Beschwerde irgendwie anerkannt hätte.

Diese Idee wird natürlich nicht aufgehen. Die Sendung per Post war ganz einfach (und zwar schon beim VG) zu spät. Daran hätte sich auch nichts geändert, wenn die Beschwerde (formgerecht) durch einen Anwalt eingelegt worden wäre. Also hat sich die fehlende anwaltliche Vertretung gar nicht ausgewirkt. Bei einer sowieso verspäteten Einlegung ist es dann egal, in welcher Form sie eingelegt wurde.

Nicht verspätet wäre nur der vorherige Versand per Email. Aber dieser ist ganz einfach wegen des Formverstoßes zu ignorieren. Wiederum ist nicht die fehlende anwaltliche Vertretung entscheidend.

Das alles hat bei genauem Hinsehen nichts mit der (vermeintlich falschen) Belehrung zu tun. Diese ist vielmehr vollkommen richtig. Und auch der VGH geht (natürlich) von der zutreffenden Rechtslage aus. Der Irrtum des Threaderstellers bestand nun darin, dass die Email irgendwie fristwahrend sein könnte. Das ist natürlich nicht so (und wäre auch bei anwaltlicher Vertretung nicht so gewesen). Für diese Fehlannahme hat das VG mit seiner Belehrung aber absolut keine Veranlassung gegeben.

Der Threadersteller hat ganz einfach eine Kombination von Fehlern begangen, wobei jeder Fehler für sich schon der Beschwerde die Zulässigkeit genommen hat. Da es schon an der Zulässigkeit scheitert, ist auch verständlich, dass der VGH diese Beschwerde verwerfen will, noch bevor sie begründet wurde.

Da der Irrtum des Threaderstellers selbst verschuldet ist, kann er wohl auch die Wiedereinsetzung vergessen. Beziehungsweise ist nichtmals klar, ob er sich hinsichtlich der entscheidenden Fehler (das ist eben nicht die fehlende anwaltliche Vertretung) überhaupt in einem Irrtum befunden hat. Dass die Sendung per Post nicht rechtzeitig eingehen würde, dürfte für ihn absehbar gewesen sein. Dass er die Fristwahrung per Email überhaupt für möglich gehalten hat, lese ich nicht so ganz heraus. Jedenfalls wäre dieser Irrtum wohl selbst verschuldet.

Die letzte Rettung könnte darin bestehen, dass die Belehrung doch irgendwie unrichtig war. Denn dann würde die Frist ungeachtet eines Irrtums des Threaderstellers ganz einfach nicht zu Laufen beginnen. Aber aller Wahrscheinlichkeit nach war die Belehrung nicht unrichtig. Der vermutlich einzige Ansatzpunkt könnte darin bestehen, dass der Hinweis auf die anwaltliche Vertretung "gefehlt" hat. Meiner Meinung nach ist es aber sehr zweifelhaft, ob dieser Hinweis überhaupt in der Belehrung aufzutauchen hat bzw. ob dessen Fehlen die Belehrung "unrichtig" macht. Am Ende vermutlich nicht. Dazu gibt es aber genügend Rechtsprechung.

-- Editiert von User am 23. September 2022 15:36

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

In der Richtung dachte ich ja in dem alten Thread auch schon. Die Frist ist verbaselt worden, weil man den Brief mit dem Widerspruch zu spät zur Post gebracht hat. Dann kann alles andere dahingestellt bleiben. Es war eben zu spät.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
RN21
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 1x hilfreich)

Guten Abend,

Vielen Dank für die Kommentare und Hinweise, womit ich bei der Sache etwas heller geworden bin.

Zitat (von Dirrly):
„Da müsste man halt mal die komplette RMB kennen, nicht nur die von dir zitierten Teile in deinem anderen Beitrag.
Aber auch da wird es jetzt schon zu spät sein, da ein Wiedereinsetzungsantrag "unverzüglich" nach Kenntnis des Vorliegens gestellt werden müsste."

Ich kam gar nicht darauf, dass irgendwas in der RMB gefehlt hätte oder unklar gewesen wäre. Das sind doch Routineschriften und können nichts Falsches gewesen sein. Nein, ich habe nur nicht verstanden, was der VGH als Gründe fürs Verwerfen genannt hat – Verspätung und zugleich ohne Anwaltsvertretung. Wie es auch immer gewesen sein, das wurde ja als Verwerfen abgestempelt.

Zitat (von Zuckerberg):
„Nun verstehe ich es so, dass der Threadersteller die Beschwerde per Email und kurz danach dann auch per Post an das Verwaltungsgericht gesendet hat. Die Email ist fristgerecht eingegangen. Die Sendung per Post aber ist schon beim Verwaltungsgericht einen Tag zu spät eingegangen. Sie wurde dann natürlich dennoch an den VGH weitergeleitet (und ist dort dann nochmals später eingegangen). Letzteres betont der Threadersteller nur deshalb, weil er aus der gleichwohl erfolgten Weiterleitung irgendwie herleiten möchte, dass das VG die Rechtzeitigkeit der Beschwerde irgendwie anerkannt hätte."

Ja, so etwas habe ich mir gedacht und ich wollte gern meine „E-Mail" gelten lassen, denn die Meldung der ungeeigneten Art für die Vw-Bearbeitung erschien automatisch nach der Absendung.

Zitat (von Zuckerberg):
„Der Threadersteller hat ganz einfach eine Kombination von Fehlern begangen, wobei jeder Fehler für sich schon der Beschwerde die Zulässigkeit genommen hat. Da es schon an der Zulässigkeit scheitert, ist auch verständlich, dass der VGH diese Beschwerde verwerfen will, noch bevor sie begründet wurde."

Ja, so war es, ich fühle mich schrecklich.
Der Hauptantrag war eine Anfechtungsklage. Dafür habe ich auch die Aussetzung der Vollziehmaßnahme beantragt, dieser Antrag wurde mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Gegen diesen Beschluss habe ich die sofortige Beschwerde eingereicht, die wegen Fristversäumnis verworfen war.
Der Beschluss vom VGH war über die sofortige Beschwerde, aber darin steht auch, die Klage wird abgewiesen und ich solle die Kosten tragen.

Gesten kam ein Schreiben vom Verwaltungsgericht, ich solle binnen drei Wochen Bescheid geben, ob ich die Klage zurückziehe. Ich habe bis jetzt gedacht, es war doch der Beschluss über meine Klage. Ich sehe es jetzt so, es war zuerst ein Teilbeschluss, und zwar über die Aufhebung der Aussetzung der Vollziehmaßnahme.

Frage:
Mit der Rücknahme der Klage kann ich wohl die Klage erneut erheben,brauche keine Bedenken zu haben, ob es um den gleichen Gegenstand ginge oder nicht, richtig?

Natürlich lasse ich mich von Fachexperten vertreten.
Eigentlich habe ich mich um die Rechtsvertretung bemüht, aber im August waren bei uns Sommerferien, ich bekam wiederholt nur die Antworten, die gefragten Anwälte seien in Urlaub. Dies habe ich auch dem VGH mitgeteilt und gefragt, ob die Frist etwas verlängert werden könnte. Das hat den VGH aber nicht interessiert und wurde nicht berücksichtigt. Das ist jetzt aber auch sowieso nicht mehr wichtig, ich bin froh, die Klage noch zurückziehen zu können bzw. neu zu beginnen.

Ich danke allen hier herzlich für die wertvollen Kommentare, Kritik und Hinweise.

Bis irgendwann mal wieder und
Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Mit der Anfechtungsklage haben Sie ja wohl irgendeinen Bescheid oder Widespruchsbescheid angegriffen. Unter diesem Stand vermutlich drunter, dass er nur innerhalb eines Monats angegriffen werden kann. Wenn Sie jetzt die Klage zuruecknehmen und dann neu erheben, dann erfolgt die neue Klage doch erst deutlich nach Ablauf der Monatsfrist.

Sowieso verstehe ich nicht, was die neue Klage bringen soll. Der wird es ebenso ergehen wie der ersten.


Besprechen Sie das mit Ihrem! Aber insgesamt muessen sich wohl damit abfinden, dass die ganzen vermeintlich cleveren Vorgehensweisen, die Ihnen immer wieder einfallen, ganz einfach nicht aufgehen. Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht nun mal kein Wunschkonzert vor. Sie Meißen nach deren Spielregeln spielen. Und nach diesen haben Sie so gut wie verloren.

1x Hilfreiche Antwort

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