Antrag auf Zwangsgeld - oder Beauftragung des Gerichtsvollziehers?

20. November 2024 Thema abonnieren
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2689 Beiträge, 1215x hilfreich)
Antrag auf Zwangsgeld - oder Beauftragung des Gerichtsvollziehers?

Folgende Ausgangslage:
Ein Miteigentümer einer GdWE fordert Einsicht in die Verwaltungsunterlagen. Dem Verlangen kommt der Verwalter nicht nach. Der Miteigentümer klagt und erreicht, nach viel Trickserei des Verwalters, ein Anerkenntnisurteil (abgekürzt nach § 313b Abs. 1 ZPO) auf vollumfängliche Einsicht in die Verwaltungsunterlagen nach § 18 Nr. 4 WEG.

Unter Verweis auf dieses Urteil verlangt der Eigentümer erneut Einsicht. Es erfolgt, wie auch auf die früheren außergerichtlich geltend gemachten Aufforderung auf Terminnennungen, keinerlei Reaktion des Verwalters.

Nun muss der Eigentümer dem Begehren und der Erfüllung des Urteils Nachdruck verleihen. Als legales Mittel der Wahl recherchiert er die Verhängung/Androhung eines Zwangsgeldes gegen den Verwalter. Hierfür, so bringt er in Erfahrung, braucht er eine Vollstreckbare Ausfertigung des Urteils. Auch diese hält er inzwischen in Händen.

Von der Geschäftsstelle des mit dem ganzen Verfahren betrauten Amtsgerichts erfährt er nun, dass dieses nicht mehr zuständig sei. Der nächste Zug sei nun die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers mit der Vollstreckung des Urteils… Im Prinzip nicht schlecht. Es geht wahrscheinlich sogar schneller. Nur wie muss man sich das vorstellen? Der GV wird ja kaum Einsicht in die Unterlagen nehmen.

Kann bitte jemand Licht in das Dunkel bringen?


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41099x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Nur wie muss man sich das vorstellen? Der GV wird ja kaum Einsicht in die Unterlagen nehmen.

Richtig.

Der vollstreckt nur das Zwangsgeld nach entsprechendem Auftrag



Zitat (von Roland-S):
Als legales Mittel der Wahl recherchiert er die Verhängung/Androhung eines Zwangsgeldes gegen den Verwalter.

Und die anderen Mittel kamen warum genau nicht in Frage?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2689 Beiträge, 1215x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und die anderen Mittel kamen warum genau nicht in Frage?
Wenn Du damit:
"Verhängung/Androhung eines Zwangsgeldes gegen den Verwalter." meinst, deshalb:

"Von der Geschäftsstelle des mit dem ganzen Verfahren betrauten Amtsgerichts erfährt er nun, dass dieses nicht mehr zuständig sei. Der nächste Zug sei nun die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers mit der Vollstreckung des Urteils…"

Wurden andere andere Mittel übersehen?


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41099x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Wurden andere andere Mittel übersehen?

Ja, die Verhängung von Zwangshaft (mein Favorit) oder schlicht die Beschlagnahme der Akten.

Ist das Zwangsgeld denn wenigstens in einer ordentlichen Höhe (mindestens 4stellig)?



Wurden alle Titel / Beschlüsse dem Auskunftsverpflichteten in gerichtsfester Form (idealerweise durch den Gerichtsvollzieher) zugestellt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2689 Beiträge, 1215x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ja, die Verhängung von Zwangshaft (mein Favorit)
Nun, das Drama spielt sich in der GdWE des Schwagers ab. Der wiederum meint ich kenne mich gut aus.... :???:

Über die Zwangshaft, die auch ich sehr reizvoll finde, hatten wir uns schon ausgetauscht. Nur ist zu befürchten, dass er Verwalter diese trotzig absitzt. An der Beschlagnahme der Akten ist dem Schwager nicht gelegen. Da hätte er den Krempel verantwortlich bei sich rum liegen. Der Verwalter hatte einen Vorwand seine ohnehin mangelhafte Tätigkeit nicht mehr ausüben zu können und letztlich will sich der Schwager nicht dem möglichen Vorwurf er hätte Akten verschwinden lassen nicht aussetzen.



Zitat (von Harry van Sell):
Ist das Zwangsgeld denn wenigstens in einer ordentlichen Höhe (mindestens 4stellig)?
Das ist ja erstmal wegen der Auskunft der Geschäftsstelle noch nicht beantragt. Die Höhe will er in das Ermessen des Gerichts stellen mit dem HInweis, dass diese möglichst zielführend anzusetzen sei. Die Beantragung recht reizvoller 125-250 TEU haben wir vorsorglich verworfen.


Zitat (von Harry van Sell):
Wurden alle Titel / Beschlüsse dem Auskunftsverpflichteten in gerichtsfester Form (idealerweise durch den Gerichtsvollzieher) zugestellt?
Das Urteil bekam der Verwalter vom Gericht zugestellt. IMO durch den "gelben Brief". Die Anschließende Aufforderung dem Folge zu leisten erfolgte durch bezeugten Einwurf.


Darf ich Deinen Ausführungen entnehnehmen, dass die Beantragung des Zwangsgeldes jetzt der gebotene Schritt ist?


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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