Anwalt ändert Streitwert ohne Info

6. Februar 2024 Thema abonnieren
 Von 
Maria H. 70
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Anwalt ändert Streitwert ohne Info

Im Klageverfahren gg. VW in dem wir auf Rücknahme des Fahrzeugs geklagt hatten, hat die Kanzlei kurz vor der Verhandlung den Klagebetrag - also die Rücknahmezahlung von VW - so drastisch reduziert, dass es nun wirtschaftliches Haraliri ist, das Fahrzeug zurückzugeben. Wir wurden vorab darüber nicht informiert und haben das erst aus dem Urteil erfahren. Wie können wir dagegen vorgehen? Für diesen Betrag geben wir unseren gut gepflegten VW sicher nicht ab. In jedem Gebrauchtwagenportal werden mind. 3000 Euro mehr bezahlt.




9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2103 Beiträge, 413x hilfreich)

Zitat (von go657259-41):
Wie können wir dagegen vorgehen?
Man lese dazu im Urteil, welche Rechtsmittel möglich sind.

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#2
 Von 
Maria H. 70
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir waren der Kläger. Rechtsmittel sind doch nur für den Beklagten in Form einer Berufung möglich, oder?

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18903 Beiträge, 10201x hilfreich)

Zitat (von Maria H. 70):
Wir waren der Kläger. Rechtsmittel sind doch nur für den Beklagten in Form einer Berufung möglich, oder?

Wenn der Kläger (zumindest teilweise) verloren hat, dann kann auch der Kläger Berufung einlegen.

Allerdings klingt es für mich so, als ob der Kläger die geforderte Summe vollständig erhalten hat - mit dem Schönheitsfehler, dass der eigene Anwalt die Forderung zu niedrig angesetzt hat.
Dann wäre kein Rechtsmittel möglich.

Die Frage, ob der Anwalt haftbar gemacht werden kann, hängt davon ab, ob man bei einer höheren Forderung immer noch gewonnen hätte.
Es ist ja nun nicht ganz unwahrscheinlich, dass das Gericht im schriftlichen Vorverfahren hat durchblicken lassen, dass es die Forderung als überhöht ansieht und der Anwalt daraufhin die Forderung auf ein realistisches Maß zusammengestrichen hat, um eine - für den Mandanten teure - (Teil-)Niederlage zu verhindern..

Beispiel:
a) Sie fordern 10k€, das Gericht spricht Ihnen aber nur 5k€ zu. D.h. Sie bekommen zwar 5k€, haben aber zu 50% verloren und müssen daher 50% des eigenen Anwalts, 50% der Gerichtskosten und 50% des gegnerischen Anwalts selbst bezahlen, wofür ein Teil der 5k€ also wieder draufgeht.
b) Sie fordern nur 5k€, das Gericht spricht Ihnen die 5k€ auch zu. Sie bekommen dann die 5k€ und alle Kosten müssen vom Gegener bezahlt werden, weil Ihre Forderung ja vollständig anerkannt wurde.

Es kann also wirtschaftlich sehr sinnvoll sein, die Forderung so anzusetzten, wie man sie realistisch auch durchsetzen kann.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
Maria H. 70
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten.

Aber die Prozesskosten trägt unsere Rechtsschutzversicherung..

Wir müssen unser top Fahrzeug für mind. 3000 Euro unter Wert abgeben, weil unser Anwalt ohne uns zu informieren den Klagebetrag verringert hat - 3 Tage vor Verhandlung und diesen "Sieg" sollen wir nun hinnehmen?

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41100x hilfreich)

Zitat (von Maria H. 70):
Aber die Prozesskosten trägt unsere Rechtsschutzversicherung..

ja, und?
Meint man, weil es nicht das eigenen Geld ist, darf man es verbraten? Da gib es durchaus so was wie eine Schadenminderungspflicht...



Zitat (von Maria H. 70):
Wir müssen unser top Fahrzeug für mind. 3000 Euro unter Wert abgeben

Der aktuelle Wert des KfZ wurde festgestellt durch wen konkret, mit welcher Qualifikation konkret?



Zitat (von Maria H. 70):
weil unser Anwalt ohne uns zu informieren den Klagebetrag verringert hat

Und die Verringerung des Klagebetrages begründet der Anwalt mit welchem Wortlaut konkret?



Zitat (von Maria H. 70):
und diesen "Sieg" sollen wir nun hinnehmen?

Nein, muss man nicht.
Ist dann halt nur teuer wenn man am Ende in einer Reihe mit Sisyphos, Pyrrhos und Don Quijote steht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Maria H. 70
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Nachdem wir den Schriftsatz nicht kennen, wissen wir es nicht genau. Es scheint um eine "falsche Berechnung" der Restlaufzeit des Autos gegangen zu sein. Unser Anwalt war von 300.000 km ausgegangen und hat dann auf 250.000 km korrigiert. Das hat den Verlust ausgemacht. Wie gesagt ohne Info an uns, hätten wir gewusst, um welche Summe es hier geht, hätten wir immer noch die Möglichkeit gehabt, die Klage vor der Verhandlung zurückzuziehen.

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#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6786 Beiträge, 2370x hilfreich)

Zitat:
Unser Anwalt war von 300.000 km ausgegangen und hat dann auf 250.000 km korrigiert.


Da Antwort versteh ich nicht. Wie konnte der Anwalt denn von 300.000 km ausgehen ? Da muß es doch Angaben gegeben haben. Hier fehlt in der Schilderung der entscheidende Teil !!
Was stand denn in den Unterlagen die der Anwalt der Rechtsschutzversicherung eingereicht hat ?
Auch versteh ich dies nicht:
Zitat:
Nachdem wir den Schriftsatz nicht kennen, wissen wir es nicht genau.

Ihr habt wirklich einen Schriftsatz nicht zur Stellungnahme erhalten ? Habt ihr darüber was mit dem Antwalt abgemacht ? Auch kein Protokoll der Verhandlung(en) ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#8
 Von 
Maria H. 70
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Es muss wohl mehrere Tabellen bezüglich Gesamtlaufleistung geben und in dem unbekannten Schriftsatz wurde auf eine andere Tabelle umgeschwenkt, die eben nur eine Maximalleistung von 250.000 km vorsieht.
Wir haben eine Abschrift der Verhandlung mit ergangenem Urteil und da steht, dass unser Anwalt mit Schriftsatz vom...... auf die (für VW günstigere - für uns schlechtere) Berechnungstabelle umgeschwenkt hat.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41100x hilfreich)

Zitat (von Maria H. 70):
Nachdem wir den Schriftsatz nicht kennen, wissen wir es nicht genau.

Das wird sich auch nicht im Schriftsatz finden.
Da wird man denknotwendigerweise schon den Anwalt selber fragen müssen.

Wenn dann dessen Begründung vorliegt und die andere Rückfrage beantwortet wurde, kann man zielführend über weiteres diskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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