Kläger Anton M. hat am Landgericht in erster Instanz gegen Beklagte Kasse X durch Urteil gewonnen.
Der Beklagtenvertreter von Kasse X ruft kurz vor Ende der Berufungsfrist beim Klägervertreter an und will nochmals auf einen Vergleich hinwirken (jedoch in unveränderter Höhe als bereits vor dem Urteilsspruch vom Kläger abgelehnt wurde!).
Klägervertreter muss zur unveränderten Sachlage nochmals in Kontakt zu Anton M. treten und schließlich dem Beklagtenvertreter ein weiteres Mal mitteilen, dass ein Vergleich nicht zustande kommt.
Für diese Tätigkeiten muss Anton M. seinem Vertreter gemäß Vereinbarung ein Zeithonorar von gerundet 350,-€ zahlen und tut dies natürlich auch.
Frage:
Kann Anton M. von dem Beklagtenvertreter das Honorar im Rahmen des Schadensersatzes rückfordern? Schließlich bestand keinerlei Veranlassung zu einer außergerichtlichen Kontaktaufnahme des Beklagtenvertreters mit dem Klägervertreter während des laufenden Gerichtsverfahrens. Darf er überhaupt am Gericht vorbei mit dem Vertreter von Anton M. in Kontakt treten?
Hat ggf. Anton M. das Recht, derartige letztlich nur kostenproduzierende Anrufe vom Beklagtenvertreter unterbinden zu lassen?
Außergerichtliche Anwaltskosten während Gerichtsverfahren
12. November 2019
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Frage vom 12. November 2019 | 09:18
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 4x hilfreich)
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#1
Antwort vom 12. November 2019 | 11:52
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
ZitatKann Anton M. von dem Beklagtenvertreter das Honorar im Rahmen des Schadensersatzes rückfordern? :
Nein. Selbst wenn die Gegenseite für Schäden schadensersatzpflichtig ist, gilt zunächst die Schadensminderungspflicht. Honorarvereinbarungen oberhalb der gesetzlichen Gebühren fallen nicht darunter.
Aber auch in Höhe der gesetzlichen Gebühren sehe ich keine Anspruchsgrundlage. Denn die Bitte um einen Vergleich (wozu eigentlich, wenn es schon ein Urteil gibt?) ist keine rechtlich unzulässige Handlung, damit fehlt es schon an der Anspruchsgrundlage. Nicht jede Handlung, die beim Empfänger eine Zahlungspflicht auslöst, ist schadensersatzfähig. Mal dumm gesagt, wenn ich dich anrufe und du dann sagst "ich habe aber einen Vertrag mit meinem Vermieter, nach dem ich für jeden Anrufer 100 EUR zahlen muß", dann kann mir das herzlich egal sein.
Zitat:Darf er überhaupt am Gericht vorbei mit dem Vertreter von Anton M. in Kontakt treten?
Ja. Er darf nur nicht mit Anton M. selbst in Kontakt treten, solange dieser anwaltlich vertreten ist.
ZitatHat ggf. Anton M. das Recht, derartige letztlich nur kostenproduzierende Anrufe vom Beklagtenvertreter unterbinden zu lassen? :
Nein. Es gibt zwar im Zivilrecht das sogen. Kontaktverbot, das kann aber nicht im Rahmen der Rechtspflege erfolgen. Abgesehen davon hat Anton M. gar keine Aktivlegitimation, einem Dritten zu untersagen, einen anderen Dritten zu kontaktieren. Und sein Anwalt kann es auch nicht wegen seiner Berufsordnung.
Es würde hier helfen, wenn Anton M. einfach keine ungeschickten Verträge mit seinem Anwalt schließt, die eine Zahlungspflicht schon dann auslösen, wenn der Anlaß keinerlei sinnvolle Mandatierung beinhaltet (warum sollte Anton seinen Anwalt mit der Bearbeitung sinnfreier Anfragen mandatieren?).
#2
Antwort vom 12. November 2019 | 12:10
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 4x hilfreich)
Vielen Dank für die ausführliche und zielführende Erläuterungen!
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