Aufhebung der mündlichen Verhandlung

13. Juli 2006 Thema abonnieren
 Von 
GerrySt
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 6x hilfreich)
Aufhebung der mündlichen Verhandlung

Annahme:
Streitwert unter 600€.
Der Richter bestimmt nach Eingang der Klage - trotz Anregung schriftl. Vorverf. - einen Termin zur Güteverhandlung und frühen ersten Termin. Die Beklagte wird gleichzeitig aufgefordert, sich binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung der Klageschrift zu verteidigen.

Die Wochen vergehen, der Termin rückt näher, aber die Beklagte hat offensichtlich keine Verteidigungsanzeige gemacht.

Kann der Richter denn jetzt nicht gem. § 495a ZPO in das schriftliche Verfahren übergehen und ein Versäumnisurteil gem § 331 III ZPO erlassen bzw. aufgrund der Aktenlage durch Urteil entscheiden?

Lohnt sich hier eine nette Anfrage bei Gericht, um die mündliche Verhandlung zu umgehen?

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6 Antworten
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#1
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Grds ist das wohl bei Vorliegen der Voraussetzungen möglich. Ggf. schmort die Verteidigungsanzeige aber vielleicht noch bei dem Gericht. Rufen Sie am besten in der Geschäftsstelle des Gerichts an.

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#2
 Von 
GerrySt
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 6x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle und nette Antwort.

Nehmen wir mal an, es würde keine Verteidigungsanzeige vorliegen, ist es dann üblich, dass ein Richter doch noch die mündliche Verhandlung anstrebt?

Die Beklagte hat ja noch eine Chance - trotz Ablauf der Klageerwiderungsfrist: Flucht in die Säumnis (Einspruch gegen VU). Dann beginnt das Spiel ja wieder ganz von vorne, was ich ehrlich gesagt nicht ganz verstehe, denn im Gesetz steht:

"Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand."

Vor Eintritt der Säumnis ist doch aber nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist - (zumindest wenn das VU in der nachfolgenden mündlichen Verhandlung ergeht) und damit bleiben der Beklagten doch normalerweise weitere Verteidigungsmittel abgeschnitten.

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#3
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 906x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
GerrySt
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke für den Hinweis.

Die für mich ungerechte Vorgehensweise bei der "Flucht in die Säumnis" (fruchtloser Ablauf der Klageerwiderungsfrist wird ja dadurch evtl. auch "geheilt"), habe ich ja bereits oben angesprochen, aber was passiert, wenn die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint?
Sind ihr dann nicht die Verteidigungsmittel gem. § 296 Abs.1 ZPO abgeschnitten? Oder fehlt es dann an einer Verzögerung des Rechtsstreits?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 906x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
GerrySt
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 6x hilfreich)

Bleibt also festzuhalten, dass der richterliche Hinweis an den Beklagten

'... Wenn Sie die Frist zur Klageerwiderung versäumen, ist Ihnen im Allgemeinen jede Verteidigung gegen die Klage abgeschnitten.'

in Richtung 'Panikmache' geht, denn 'im Allgemeinen' sind wohl eher die Ausnahmefälle.
Dies zumindest bei einem leicht überschaubaren Sachverhalt oder dem trickreichen Mittel der Flucht in die Säumnis.

Danke noch mal an alle für die Beteiligung an der Diskussion.

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