Hallo,
angenommen:
K hat eine Rechnung bezahlt gegenüber dem Rechnungssteller.
K verlangt von B als Schadenersatz den Rechnungsbetrag zurück, da B der Verursacher der Kosten war.
Hierzu schickt K dem B ein Anspruchsschreiben (in dem ausgeführt ist dass die Rechnung von K gegenüber dem Rechnungssteller bereits bezahlt wurde) + Rechnungskopie.
Zugestellt an B durch Gerichtsvollzieher (Postzustellungsurkunde)
Jetzt:
B bezahlt zwar den Rechnungsbetrag an K, nicht aber den ebenfalls als Schadenersatz im Anspruchsschreiben gelten gemachten GV-Zustellkosten.
B ist mit der Zahlung des Betrags der GV-Zustellkosten nun in Verzug.
K beantragt gegen B Mahnbescheid (Forderung = Gerichtsvollzieherkosten)
Die Frage für den Fall eines einem Widerspruch zum Mahnbescheid folgenden streitigen Verfahrens ist:
Besteht der Anspruch auf die Nebenforderung der Hauptsache (=alleinige Forderung im gerichtlichen Mahnverfahren), nämlich die Kosten der GV-Zustellung zweifelsfrei?
Könnte man annehmen - Ausgehend davon dass die Gerichtsvollzieherzustellung (nicht persönliche sondern Postzustellungsurkunde) von allen gerichtsfesten Zustellungsarten, die kostengünstigste ist.
Oder wird ein Gericht in typischen Fällen den Einwand gelten lassen, es hätte (mindestens zunächst) kostengünstigere Zustellmöglichkeiten (die zwar nicht anerkannt gerichtsfest sind) gegeben.
Außergerichtlich: Hauptforderung bezahlt, Nebenforderung (GV-Zustellkosten) aber nicht
27. Februar 2023
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Frage vom 27. Februar 2023 | 21:40
Von
Status: Praktikant (981 Beiträge, 273x hilfreich)
Außergerichtlich: Hauptforderung bezahlt, Nebenforderung (GV-Zustellkosten) aber nicht
#1
Antwort vom 27. Februar 2023 | 22:02
Von
Status: Unbeschreiblich (128653 Beiträge, 41098x hilfreich)
Zitat :B ist mit der Zahlung des Betrags der GV-Zustellkosten nun in Verzug.
Nö.
Zitat :Könnte man annehmen
Dummerweise findet sich dazu nichts passendes im Gesetz...
Zitat :Oder wird ein Gericht in typischen Fällen den Einwand gelten lassen, es hätte (mindestens zunächst) kostengünstigere Zustellmöglichkeiten (die zwar nicht anerkannt gerichtsfest sind) gegeben.
Sofern der Gläubiger keine substantiierte Begründung hat, weshalb der Schuldner des Gläubigers Gelüste nach besonders sicherer Zustellung unabdingbar verursacht haben soll, wird man mit dem Einwand durchaus erfolgreich sein.
#2
Antwort vom 28. Februar 2023 | 14:44
Von
Status: Junior-Partner (5463 Beiträge, 941x hilfreich)
Nein.Zitat :Besteht der Anspruch auf die Nebenforderung der Hauptsache (=alleinige Forderung im gerichtlichen Mahnverfahren), nämlich die Kosten der GV-Zustellung zweifelsfrei?
Ja.Zitat :Oder wird ein Gericht in typischen Fällen den Einwand gelten lassen, es hätte (mindestens zunächst) kostengünstigere Zustellmöglichkeiten (die zwar nicht anerkannt gerichtsfest sind) gegeben.
Und jetzt hast Du auch noch die Gebühren des Mahnbescheids zu tragen ...
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#3
Antwort vom 28. Februar 2023 | 16:10
Von
Status: Praktikant (981 Beiträge, 273x hilfreich)
Ich? Nö.Zitat :Und jetzt hast Du auch noch die Gebühren des Mahnbescheids zu tragen ...
#4
Antwort vom 1. März 2023 | 21:43
Von
Status: Unbeschreiblich (49942 Beiträge, 17504x hilfreich)
Zitat :Oder wird ein Gericht in typischen Fällen den Einwand gelten lassen, es hätte (mindestens zunächst) kostengünstigere Zustellmöglichkeiten (die zwar nicht anerkannt gerichtsfest sind) gegeben.
Mangels Verzug hat der Gläubiger nicht einmal Anspruch auf Ersatz des Portos für einen einfachen Brief. Daher wird sich das Gericht gar nicht mit der Frage beschäftigen, ob der Gläubiger eine andere Zustellungsart hätte wählen müssen.
#5
Antwort vom 2. März 2023 | 12:25
Von
Status: Praktikant (981 Beiträge, 273x hilfreich)
Zumindest dann nicht, wenn man § 286 Abs. 2 S. 2 BGB außer Acht lässt ("Verzug ohne Mahnung")Zitat :Mangels Verzug hat der Gläubiger nicht einmal Anspruch auf Ersatz des Portos für einen einfachen Brief.
Auf das einfache Porto hat K in jedem Fall Anspruch, denn das Erforderlich werden des Portos um die Rechnung und das Anspruchsschreiben (mit Fristsetzung zur Zahlung) zuzustellen ist Bestandteil des Schadens zu dessen Ersatz B gegenüber K verpflichtet ist.
Im konkreten Fall verhält es sich aber ohnehin so, dass B anwaltlich vertreten ist (bereits vor dieser Einzelangelegenheit vertreten war, was K bekannt war)
Eine ausreichend sichere Zustellform wäre somit gewesen, das Anspruchsschreiben K's gegen B an den Anwalt von B zu senden.
Aus diesem Grund wird (vermutlich) der Anwalt von B dem B geraten haben die Hauptforderung zu bezahlen, die Gerichtsvollzieher-Zustellkosten aber nicht.
#6
Antwort vom 23. März 2023 | 22:28
Von
Status: Praktikant (981 Beiträge, 273x hilfreich)
Wie ich erfahren habe hat B inzwischen nachträglich dennoch die Gerichtsvollzieher-Zustellkosten an K überwiesen.Zitat :Aus diesem Grund wird (vermutlich) der Anwalt von B dem B geraten haben die Hauptforderung zu bezahlen, die Gerichtsvollzieher-Zustellkosten aber nicht.
Konnte es kaum glauben, aber es ist wahr.
Ein Mahnbescheid über die Gerichtsvollzieher-Zustellkosten war noch gar nicht beantragt.
Vielmehr war das implizit die Frage hier (ob das ratsam ist, heisst ob ein entsprechender Anspruch bestehen wird)
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