Außergerichtlich: Hauptforderung bezahlt, Nebenforderung (GV-Zustellkosten) aber nicht

27. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)
Außergerichtlich: Hauptforderung bezahlt, Nebenforderung (GV-Zustellkosten) aber nicht

Hallo,

angenommen:
K hat eine Rechnung bezahlt gegenüber dem Rechnungssteller.
K verlangt von B als Schadenersatz den Rechnungsbetrag zurück, da B der Verursacher der Kosten war.
Hierzu schickt K dem B ein Anspruchsschreiben (in dem ausgeführt ist dass die Rechnung von K gegenüber dem Rechnungssteller bereits bezahlt wurde) + Rechnungskopie.
Zugestellt an B durch Gerichtsvollzieher (Postzustellungsurkunde)

Jetzt:
B bezahlt zwar den Rechnungsbetrag an K, nicht aber den ebenfalls als Schadenersatz im Anspruchsschreiben gelten gemachten GV-Zustellkosten.
B ist mit der Zahlung des Betrags der GV-Zustellkosten nun in Verzug.
K beantragt gegen B Mahnbescheid (Forderung = Gerichtsvollzieherkosten)

Die Frage für den Fall eines einem Widerspruch zum Mahnbescheid folgenden streitigen Verfahrens ist:
Besteht der Anspruch auf die Nebenforderung der Hauptsache (=alleinige Forderung im gerichtlichen Mahnverfahren), nämlich die Kosten der GV-Zustellung zweifelsfrei?
Könnte man annehmen - Ausgehend davon dass die Gerichtsvollzieherzustellung (nicht persönliche sondern Postzustellungsurkunde) von allen gerichtsfesten Zustellungsarten, die kostengünstigste ist.
Oder wird ein Gericht in typischen Fällen den Einwand gelten lassen, es hätte (mindestens zunächst) kostengünstigere Zustellmöglichkeiten (die zwar nicht anerkannt gerichtsfest sind) gegeben.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119492 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von AR377):
B ist mit der Zahlung des Betrags der GV-Zustellkosten nun in Verzug.

Nö.



Zitat (von AR377):
Könnte man annehmen

Dummerweise findet sich dazu nichts passendes im Gesetz...



Zitat (von AR377):
Oder wird ein Gericht in typischen Fällen den Einwand gelten lassen, es hätte (mindestens zunächst) kostengünstigere Zustellmöglichkeiten (die zwar nicht anerkannt gerichtsfest sind) gegeben.

Sofern der Gläubiger keine substantiierte Begründung hat, weshalb der Schuldner des Gläubigers Gelüste nach besonders sicherer Zustellung unabdingbar verursacht haben soll, wird man mit dem Einwand durchaus erfolgreich sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Besteht der Anspruch auf die Nebenforderung der Hauptsache (=alleinige Forderung im gerichtlichen Mahnverfahren), nämlich die Kosten der GV-Zustellung zweifelsfrei?
Nein.

Zitat (von AR377):
Oder wird ein Gericht in typischen Fällen den Einwand gelten lassen, es hätte (mindestens zunächst) kostengünstigere Zustellmöglichkeiten (die zwar nicht anerkannt gerichtsfest sind) gegeben.
Ja.

Und jetzt hast Du auch noch die Gebühren des Mahnbescheids zu tragen ...

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#3
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Und jetzt hast Du auch noch die Gebühren des Mahnbescheids zu tragen ...
Ich? Nö.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47475 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Oder wird ein Gericht in typischen Fällen den Einwand gelten lassen, es hätte (mindestens zunächst) kostengünstigere Zustellmöglichkeiten (die zwar nicht anerkannt gerichtsfest sind) gegeben.


Mangels Verzug hat der Gläubiger nicht einmal Anspruch auf Ersatz des Portos für einen einfachen Brief. Daher wird sich das Gericht gar nicht mit der Frage beschäftigen, ob der Gläubiger eine andere Zustellungsart hätte wählen müssen.

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#5
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Zitat (von hh):
Mangels Verzug hat der Gläubiger nicht einmal Anspruch auf Ersatz des Portos für einen einfachen Brief.
Zumindest dann nicht, wenn man § 286 Abs. 2 S. 2 BGB außer Acht lässt ("Verzug ohne Mahnung")
Auf das einfache Porto hat K in jedem Fall Anspruch, denn das Erforderlich werden des Portos um die Rechnung und das Anspruchsschreiben (mit Fristsetzung zur Zahlung) zuzustellen ist Bestandteil des Schadens zu dessen Ersatz B gegenüber K verpflichtet ist.

Im konkreten Fall verhält es sich aber ohnehin so, dass B anwaltlich vertreten ist (bereits vor dieser Einzelangelegenheit vertreten war, was K bekannt war)
Eine ausreichend sichere Zustellform wäre somit gewesen, das Anspruchsschreiben K's gegen B an den Anwalt von B zu senden.
Aus diesem Grund wird (vermutlich) der Anwalt von B dem B geraten haben die Hauptforderung zu bezahlen, die Gerichtsvollzieher-Zustellkosten aber nicht.

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#6
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Aus diesem Grund wird (vermutlich) der Anwalt von B dem B geraten haben die Hauptforderung zu bezahlen, die Gerichtsvollzieher-Zustellkosten aber nicht.
Wie ich erfahren habe hat B inzwischen nachträglich dennoch die Gerichtsvollzieher-Zustellkosten an K überwiesen.

Konnte es kaum glauben, aber es ist wahr.

Ein Mahnbescheid über die Gerichtsvollzieher-Zustellkosten war noch gar nicht beantragt.
Vielmehr war das implizit die Frage hier (ob das ratsam ist, heisst ob ein entsprechender Anspruch bestehen wird)

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