Außergerichtliche Vertretung, Prozessvollmacht

23. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
peter-alexander1
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)
Außergerichtliche Vertretung, Prozessvollmacht

Hallo,

ich habe eine theoretische Frage zur rechtlichen Vertretung eines Verwanden (Mutter wird vertreten durch den Sohn) wegen eines Nachbarschaftsstreites. Gehen wir mal davon aus, dass dieser fiktive Sohn eine Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung aller Art (§ 164 ff. BGB ) als auch Prozessvollmacht (§ 79 II 2 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 15 AO ) für alle Verfahren in allen Instanzen von der Mutter erhalten hat.

Diese Vollmacht müsste meiner Meinung nach genügen, um ein streitiges Verfahren beim Amtsgericht einzuleiten und sie auch vor Gericht vertreten zu können.
Da aber bei Nachbarschaftsstreitigkeiten vor Einleitung eines streitigen Verfahrens beim zuständigen Amtsgericht, ein Schlichtungsverfahren bei einer zuständigen Schiedsperson eingereicht werden muss, bin ich mir nicht sicher, ob dieser Sohn aufgrund der vorliegenden Vollmacht auch zur Beantragung auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bei der zuständigen Schiedsperson berechtigt ist. Eine befreundete ehemalige Schiedsperson meint, dass dieses Verfahren nur von der Mutter selbst beantragt werden könne oder durch einen Rechtsanwalt?!

Im Landesschlichtungsgesetz (LSchlG), der Schiedsamtsordnung (SchO) sowie in der Durchführung der Schiedsamtsordnung (VVzSchO) von Rheinland-Pfalz kann ich keine Regelung hierzu finden. Hier finde ich lediglich, dass nach § 19 SchO eine Vertretung der Parteien durch Bevollmächtigte im Sühnetermin (also auch von Rechtsanwälten) ausgeschlossen ist, nicht aber, dass die Beantragung dieses Verfahren von einem Vertreter ausgeschlossen ist.

Kann mir hierzu jemand nähere Auskunft erteilen was möglich ist?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von peter-alexander1):
Im Landesschlichtungsgesetz (LSchlG), der Schiedsamtsordnung (SchO) sowie in der Durchführung der Schiedsamtsordnung (VVzSchO) von Rheinland-Pfalz kann ich keine Regelung hierzu finden.


Mangel einer Regelung bedeutet, daß die üblichen Regelungen gelten. Und die verstehe ich so, daß man Vollmacht dafür erteilen kann.

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#2
 Von 
peter-alexander1
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielleicht gibt es ja in einem anderen Gesetz eine Regelung.

Falls nicht:
Was könnte man tun, wenn ein Schiedsmann eine solche Vollmacht nicht anerkennen würde?

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