Behörde berücksichtigt Änderungsbescheid nicht und vollzieht Ursprungsbescheid - Wie Rechtsschutz?

31. Oktober 2024 Thema abonnieren
 Von 
rrrRRR111
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Behörde berücksichtigt Änderungsbescheid nicht und vollzieht Ursprungsbescheid - Wie Rechtsschutz?

Hi!

Folgender theoretischer Fall:

Behörde (Jobcenter) hebt Leistungsgewährungsbescheid rückwirkend teilweise auf und verfügt Rückerstattung durch Aufrechnung gegen jeweils 30% der monatlichen Leistungen (Bescheid über Aufhebung, Rückerstattung und Aufrechnung)

Im Widerspruchsverfahren ergeht ein Änderungsbescheid ("Korrektur"), der die monatliche Aufrechnung auf jeweils 10% der gewährten Leistungen herabsetzt. Dieser Änderungsbescheid wird mit Gegenstand des Verfahrens (§ 86 SGG).

Die Klage wird abgewiesen. Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) wird eingelegt.

Sowohl Widerspruch als auch Klage haben aufschiebende Wirkung, dementsprechend auch die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 154 SGG).

Jobcenter vollzieht trotzdem durch Aufrechnung nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde. Also ein Fall für Eilrechtsschutz nach § 86b SGG. ABER: Es wird nicht der geänderte Bescheid (Aufrechnung gegen 10 %) vollzogen, sondern der ursprüngliche Bescheid (Aufrechnung gegen 30 %).

D.h. ein Drittel des einbehaltenen Betrages (die "10%-Aufrechnung") resultieren aus der Vollziehung eines Bescheides, dessen Vollziehung wegen der aufschiebenden Wirkung nicht zulässig ist und zwei Drittel des einbehaltenen Betrages (die "20%-Aufrechnung") stammen aus der Vollziehung eines Bescheides, der bezüglich dieser 20% durch den Änderungsbescheid aufgehoben ist (also insoweit nicht mehr "existiert").

Wie wäre der Antrag auf Eilrechtsschutz dann zu stellen? Bezüglich der 10%: Antrag auf Aufhebung der Vollziehung (§ 86b Abs. 1 S. 2 SGG) und bezüglich der 20%: Antrag auf einstweilige Anordnung (§ 86 Abs. 2 SGG), dass der Änderungsbescheid zu berücksichtigen sei?
Oder Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gemäẞ § 86b Abs. 1 S. 2 SGG für die gesamten 30%?

Ersteres würde Sinn ergeben, weil ja bezüglich der 20% durch den Änderungsbescheid gar kein Aufrechnungsbescheid mehr besteht, dessen Vollziehung ausgesetzt bzw. aufgehoben werden kann.

Letzteres würde Sinn ergeben, weil ja Gegenstand des Verfahrens der "ursprüngliche Bescheid in der Gestalt des Änderungsbescheids und des Widerspruchsbescheids" ist, also der ursprüngliche Bescheid doch noch irgendwie Gegenstand des Verfahrens ist (oder nicht?). Außerdem würde letzteres Sinn ergeben, weil ja der Rückerstattungsbescheid, der Grundlage für die Aufrechnung ist, auch von der aufschiebenden Wirkung umfasst ist, und dessen Vollziehung also auch aufgehoben werden muss, unabhängig davon ob dieser Rückerstattungsbescheid durch eine 10%- oder eine 30%-Aufrechnung vollzogen wurde.

Außerdem: Wo wäre (nach Einlegen der Nichtzulassungsbeschwerde beim LSG und bevor das Gericht über diese entschieden hat) der Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG zu stellen, beim Sozialgericht oder beim Landessozialgericht? Und gilt das genauso für den Antrag nach § 86b Abs. 2 oder gibt es da unterschiedliche Zuständigkeiten?

Vielen Dank schonmal! :)




3 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39377 Beiträge, 6466x hilfreich)

Zitat (von rrrRRR111):
Im Widerspruchsverfahren ergeht ein Änderungsbescheid
d.h. Dem Widerspruch wurde teilweise abgeholfen. WANN?
Gegen was hat man noch geklagt, wenn eine Klage vom SG abgewiesen wurde?
Mit welcher Begründung wurde die Klage abgewiesen? WANN?

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat mW nicht zur Folge, dass die Berufung zulässig wird. Das LSG hat darüber zu befinden. WANN hat man die NZB eingelegt?

Zitat (von rrrRRR111):
Es wird nicht der geänderte Bescheid (Aufrechnung gegen 10 %) vollzogen, sondern der ursprüngliche Bescheid (Aufrechnung gegen 30 %).
Das ist ja die eigentliche Frage: WARUM hat das JC das gemacht? Die Begründung dazu steht im Bescheid. WIE lautet die?

Man liest hier keinerlei Datums-und Zeitangaben. Es könnte sich was zeitlich überschnitten haben...oder auch nicht. Es könnte ein Irrtum sein... oder auch nicht.

Grundsätzlich:
Gegen den tatsächlich ergangenen Aufrechnungsbescheid mit 30% kann man innerhalb 1 Monat Widerspruch erheben und gleichzeitig Antrag auf ER beim SG als zuständigem Gericht stellen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
rrrRRR111
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Dem Widerspruch wurde teilweise abgeholfen. WANN?


Ja, teilweise, nämlich bezüglich der Höhe der monatlichen Aufrechnung. Von dem Rückerstattungsanspruch nach § 50 SGB X an sich wurde nicht abgerückt. Es war wie gesagt ein Bescheid über Aufhebung, Rückerstattung und Aufrechnung. Die Teilweise Abhilfe (Absenkung von 30% auf 10% monatlich) betrifft nur den Aufrechnungsteilbescheid, nicht aber den Teilbescheid über Rückerstattung und auch nicht den über Aufhebung.


Zitat (von Anami):
Gegen was hat man noch geklagt, wenn eine Klage vom SG
abgewiesen wurde?


Gegen den Aufhebungs- und den Rückerstattungsteilbescheid. Würden diese aufgehoben, gäbe es folglich auch keine Aufrechnung.

Zitat (von Anami):
Das ist ja die eigentliche Frage: WARUM hat das JC das gemacht? Die Begründung dazu steht im Bescheid. WIE lautet die?


Es gibt keine Begründung. Und auch keinen neuerlichen Bescheid. Es wurde einfach der entsprechende 30%-Betrag weniger ausgezahlt als für den Monat vorgesehen. Warum? Vielleicht weiß einfach eine Hand im JC nicht, was die andere macht...

Zitat (von Anami):
Gegen den tatsächlich ergangenen Aufrechnungsbescheid mit 30% kann man innerhalb 1 Monat Widerspruch erheben und gleichzeitig Antrag auf ER beim SG als zuständigem Gericht stellen.


Der grundsätzliche zeitliche Ablauf:
1. Es ergeht der Bescheid über Aufhebung, Rückerstattung und Aufrechnung (=Ursprungsbescheid, der die 30%-Aufrechnung verfügt).
2. Widerspruch wird erhoben
3. Es ergeht der Änderungsbescheid (Herabsetzung von 30% auf 10%)
4. Es ergeht der Widerspruchsbescheid, der den Widerspruch im Übrigen zurückweist.
5. Klage wird erhoben.
6. Klage wird abgeweisen.
7. Nichtzulassungsbeschwerde wird eingelegt
8. Aufrechnung wird vollzogen durch Einbehaltung des 30%-Betrages.

Vermutung könnte hier sein, dass das JC nachdem das klageabweisende Urteil dem JC zugegangen ist, im IT-System die aufschiebende Wirkung abgestellt hat, sodass die Aufrechnung bei der monatlichen Auszahlung durchgeführt wird, aber den Änderungsbescheid dabei nicht berücksichtigt hat (deshalb Einbehalt von 30% anstatt 10%) und dann nach Zugang der Nichtzulassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung im IT-System nicht wieder angestellt hat.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39377 Beiträge, 6466x hilfreich)

Zitat (von rrrRRR111):
Von dem Rückerstattungsanspruch nach § 50 SGB X an sich wurde nicht abgerückt.
Grundsätzlich ist das korrekt. §50 SGB X bestätigt den Anspruch des JC. §43 SGB II nennt die Höhe der möglichen Aufrechnung.
Zitat (von rrrRRR111):
Gegen den Aufhebungs- und den Rückerstattungsteilbescheid. Würden diese aufgehoben, gäbe es folglich auch keine Aufrechnung.
Diese Klage war abzuweisen, man wollte lediglich 10% Aufrechnung. Der Aufrechnungs-/Rückerstattungsanspruch bleibt bestehen, weil Leistungen zu Unrecht bezogen wurden. Es konnte nichts aufgehoben werden.
Zitat (von rrrRRR111):
Es wurde einfach der entsprechende 30%-Betrag weniger ausgezahlt als für den Monat vorgesehen.
Wie viele Monate wurde denn mit 30% aufgerechnet?
Zitat (von rrrRRR111):
Der grundsätzliche zeitliche Ablauf:
Der ist bekannt. WANN fragt nach einem DATUM.

Andere Vermutung: Alles mögliche. zB.
-Die Klage war abzuweisen, weil Anspruch besteht, aber in geringerer Höhe
-Der NZB wurde nicht stattgegeben.
-Der Prozentsatz (10 statt 30%) war nicht Gegenstand der Klage.

Je nachdem, WANN sich das alles abgespielt hat, gibts die Möglichkeit, Widerspruch gegen den tatsächlich ergangenen Aufrechnungsbescheid mit 30% zu erheben. Parallel dazu Antrag auf ER beim SG.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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