Hallo,
gegen ein Versäumnisurteil soll fristgerecht Einspruch eingelegt werden.
Sollte diesem Einspruch stattgegeben werden,
so würde das ja eine Fortsetzung des Verfahrens zum Zeitpunkt vor dem Urteil bedeuten,
soweit ich richtig informiert bin ...?
Also erneute mündliche Verhandlung.
Kann man gleichzeitig mit dem Einspruch beantragen,
dass sozusagen auf die mündl. Verhandlung "verzichtet" wird,
also schriftl. entschieden wird,
da es nicht mehr um die Hauptsache an sich geht
(die ist erledigt),
sondern nur noch um die Höhe der Kosten?
Wenn ja, wie?
Danke.
Gruß J.
Bei Einspruch schriftl. Verfahren beantragen?
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Mit einer einvernehmlichen Erklärung beider Parteien könnte der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt werden. Dann wäre ein Termin zur mündlichen Verhandlung tatssächlich überflüsig. Das Gericht könnte über die Kosten nach § 91a ZPO
durch Beschluß entscheiden.
Andernfalls könnte auf eine mündliche Verhandlung wohl kaum verzichtet werden , wenn z.B eine Abweisung der Klage im Falle vorzeiitiger Erfüllung der Forderung gerechtfertigt wäre.
http://www.juraforum.de/lexikon/Erledigung%20der%20Hauptsache
Die Hauptsache ist ja bereits für erledigt erklärt worden.
Im mündl. Verfahren wurden nur noch die Kosten entschieden.
Dagegen soll Einspruch erhoben werden.
Ist dafür eine erneute mündl. Verhandlung zwingend erforderlich
oder kann dies schriftl. durch das Gericht entschieden werden?
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Gem. § 128 Abs. 3 ZPO kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn nur über die Kosten entschieden werden muß.
Danke.
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