Beklagter bezahlt Forderung aus Klagschrift jedoch vor Urteilsverkündung im Anerkenntnisurteil

1. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
Genu23
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 2x hilfreich)
Beklagter bezahlt Forderung aus Klagschrift jedoch vor Urteilsverkündung im Anerkenntnisurteil

Hallo,

einmal angenommen man klagt vor Gericht bzgl. eines Betrages X (4-stellig), worauf die Gegenseite per Anwalt schreibt, ihr Mandant wäre zur Zahlung bereit, insoweit gewisse Erwartungen/Forderungen erfüllt werden. Außerdem erkenne ihr Mandant die Rechtspflicht nicht an und zahle nur des guten Friedens willen.

Der Kläger wendet sich ans Gericht und beantragt Anerkenntnisurteil und lehnt den außergerichtlichen Vorschlag/Vergleich ab, weil man nicht bereit sei, dass gewisse Forderungen in dieses Verfahren mit eingebracht werden sollen.

Angenommen der Beklagte hat inzwischen die Summe überwiesen. Würde dies irgendwelche Auswirkungen auf das inzwischen rechtshängige Verfahren, durch die Beantragung des Anerkenntnisurteils haben?

Könnte die Gegenseite hier beantragen, dass es nun kein Urteil mehr bedürfe?

Mfg Ludig11

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5 Antworten
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#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

Wenn die Forderung vorbehaltslos bezahlt wurde, kann es kein Anerkenntnisurteil mehr geben.
Der Kläger muss "die Hauptsache" insoweit für erledigt erklären. Nur wenn auch Zinsen eingeklagt wurden und diese nicht bezahlt worden sind, wäre die Zinsentscheidung neben der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens noch offen.
Der bisherige Klagantrag wäre somit zu überarbeiten. Entweder volle Erledigung der Hauptache und nur noch Kostenentscheidung oder Erledigung der Hauptforderung und weiter Verurteilung wegen der Zinsen und Kostenentscheidung.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Genu23):
Der Kläger wendet sich ans Gericht und beantragt Anerkenntnisurteil



Wenn der Beklagte Gegenforderungen stellt ("ich zahle nur, wenn..."), ist es kein Anerkenntnis und es kann auch kein Anerkenntnisurteil ergehen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Genu23
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.

Zitat (von Spezi-2):
Der Kläger muss "die Hauptsache" insoweit für erledigt erklären.


Angenommen man hat inzwischen einen Antrag auf Feststellung gestellt, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Das Gericht versendet an Kläger:

Wenn dies nicht als Erledigterklärung anzusehen war, solle man dies binnen 1 Woche klarstellen. Ansonsten werde über die Kosten entschieden.

An Beklagten: Ob er der Erledigung zustimme oder widerspreche. Dann erginge Beschluss über die Kosten nach billigem Ermessen. (3 Gerichtsgebühren)
Wenn der Beklge der Ursprünglichen Klage zustimme und die Kosten erkläre zu übernehmen, erginge ebenfalls ein Beschluss über die Kosten. (Dann falle nur 1 Gerichtsgebühr an)

Zitat (von Spezi-2):
Nur wenn auch Zinsen eingeklagt wurden


Wurden bisher nicht eingeklagt

Zitat (von Spezi-2):
und diese nicht bezahlt worden sind


Und auch nicht bezahlt

Zitat (von Spezi-2):
... wäre die Zinsentscheidung neben der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens noch offen.


Können die Zinsen im selben Verfahren noch eingeklagt werden?
Oder ist dies nun wegen der Erledigterklärung nicht mehr möglich?

Könnte man in einer neuen Klage nur die Zinsen geltend machen? Oder würde man dann die Gerichtsgebühr selbst zahlen, dan es in der eigentlichen Klage noch nicht getan wurde?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Genu23):
Angenommen man hat inzwischen einen Antrag auf Feststellung gestellt, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.


Man stellt sinnvollerweise keine Antrag auf Feststellung (da über einen Antrag streitig verhandelt werden muss, deshalb auch die Anfrage an den Antragsgegner), man erklärt die Erledigung in der Hauptsache.

Will man die mit dem Verfahren verbundenen Kosten zu Lasten des Antragsgegners geltend machen, sollte man dies zur Klarstellung tun und dabei aus prozesstaktischen Gründen gleich mit darlegen, dass der Antragsgegner die Zahlung vohrher endgültig verweigert hatte.

Eine Klageerweiterung ist nach vorheriger Befriedigung der Hauptsache (faktische Anerkenntnis) nach meiner Kenntnis nicht mehr möglich, weil der Antrag faktisch nicht mehr rechtshängig ist. Bin mir insoweit aber nicht 100% sicher.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

Den Feststellungsantrag versteh ich auch nicht.
Das wäre dann ja auch eine Klagänderung.
Entscheident ist jetzt ob beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklären. Dazu § 91a ZPO :

Zitat:
1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Dies begründet auch die Frage des Gerichts.

Signatur:

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