Hallo an alle Leser,
in einem Zivilverfahren sind ein Kläger und zwei Beklagte (Eheleute) rechtstreitig. Ein Beklagter davon verstirbt vor ca. 10 Monaten. Ca. 5 Monate nach dem Tod des einen Beklagten gab es eine mündliche Verhandlung zwischen den Rechtsanwälten vor Gericht. Das Ableben wurde hier nicht erörtert. Auch im darauf folgenden Urteil wurden noch alle Verfahrensbeteiligte - also auch der Verstorbene - darin aufgeführt.
Der Kläger legte auf das Urteil Berufung ein. Gegenstand der Berufung war nicht der Tod des Beklagten, sondern hatte andere Gründe (u. a. fehlerhafte rechtliche Würdigung des Gerichts etc. pp.). Daraufhin beantragte vorsorglich der Rechtsanwalt der Beklagtenpartei die Klage des Klägers abzuweisen. In der Beantragung führte er immer noch beide Beklagten auf. Erst in der Berufungsbeantwortung machte er darauf aufmerksam, dass ein Beklagter verstorben sei.
Ich hätte jetzt gerne von Ihnen gewusst, ob es irgendwelche Fristen gibt in welcher Zeit ein Ableben dem Gericht sowie der Gegenpartei kenntlich gemacht werden muss. Mir kommt es sehr merkwürdig vor, dass ein Rechtsanwalt darüber zehn Monate schweigt!
Vielen Dank für Ihre Antworten!
Freundliche Grüße
Indium1
-----------------
""
Beklagter verstorben
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Ist das überhaupt relevant? Oder läßt sich der Anspruch nur gegenüber dem Verstorbenen nachweisen und nicht gegenüber dessen Ehefrau?
-----------------
""
Hallo Sheldon_Cooper,
im Sinne des überreglementierten Rechtsystems mit allen möglichen Fristen hätte es relevant sein können. Dies sieht man schon alleine am Bürgerlichen Gesetzbuch. Nur weil im BGB was Eindeutiges steht, muss es laut Zivilprozessordnung nicht der Richtigkeit entsprechen.
Trotzdem ein Dankeschön für die Antwort!
Freundliche Grüße
Indium1
-----------------
""
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Daß nach dem Tode des beklagten Ehemannes sich prozessual nichts geändert hat, wundert mich sehr.
Gilt hier doch wahrscheinlich § 239 ZPO
, § 1922 BGB
?
Im Falle der Vertretung der verstorbenen Partei durch einen Anwalt könnte das Verfahren fortgesetzt werden (§ 246 ZPO
). Eine Aussetzung müßte möglich sein
-----------------
""
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
4 Antworten
-
9 Antworten
-
11 Antworten
-
9 Antworten
-
2 Antworten
-
4 Antworten