Beklagter will kein Gerichtsverfahren.

5. Dezember 2008 Thema abonnieren
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2041x hilfreich)
Beklagter will kein Gerichtsverfahren.

In wieweit kann ein Beklagter das Klageverfahren stoppen, z.B. wenn er seine Fehler
(zu mindest teilweise) einsieht... Muß der Kläger das mitmachen ?

Ermäßigt sich dann die Kosten des Verfahrens und Anwälte ?




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7013 Beiträge, 3933x hilfreich)

Fehler einsehen? Um welche Art von Klage soll es denn hier gehen?

Grundsätzlich kann ein Bekalgter ein Verfahren beeinflussen, indem er die Forderung des Klägers erfüllt. Dann ist nämlich die Grundlage der Klage entzogen und würde der Kläger seinen bisherigen Antrag aufrecht erhalten, würde die Klage abgewiesen werden. Im Zivilrecht ist es so, dass die Anspruchsvoraussetzungen immer noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen müssen. Fallen sie nach Erhebung der Klage und der letzten mündlichen Verhandlung weg, dann wird die ursprüngliche Klage dadurch unbegründet und ist abzuweisen.

Als Kläger begegnet man diesem Umstand dadurch, dass man den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantrag die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Der Beklagte kann sich der Erledigungserklärung anschließenk, dann ergeht nur noch ein Beschluss nach § 91 a ZPO . Wenn er der Erledigung entgegen tritt, dann wird ein Urteil gefällt, in dem es im Prinzip darum geht festzustellen, dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet war, ein erledigendes Ereignis eingetreten ist und dadurch die Klage unzulässig oder unbegründet wurde.

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#2
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2473x hilfreich)

Ich glaube das billigste war das Versämnissurteil, man geht nicht hin und verliert.

K.

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#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2366x hilfreich)

Versäumnisurteil ist m.E. alleine schon deshalb nicht am günstigsten, weil in dem verpassten Termin für den anwesenden Klägeranwalt die Terminsgebühr angefallen ist, die der Beklagte dann auch zu tragen hat.

Billiger ist es, einfach vorher schriftlich ein Anerkenntnis zu erklären oder eben - wie schon gesagt wurde - die Forderung zu erfüllen. Dann findet kein Termin statt, und folglich fällt außer der Verfahrensgebühr und der einzelnen Gerichtsgebühr auch keine weitere Gebühr an.



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#4
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2041x hilfreich)

Danke für die Erklärungen

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