Hallo an alle!
Ich hoffe mir kann jemand in dieser heiklen Situation weiterhelfen. Es geht um folgendes:
Ein Anspruch aus 2004 wurde mit Klageerhebung in erster Instanz im April 2005 geltend gemacht.
Leider fiel das Urteil negativ aus, so dass fristgerecht Berufung mit Begründung incl. Klageerweiterung eingereicht wurde. Die Berufung wurde angenommen und ein Termin zur mündlichen Verhandlung im Mai 2007 anberaumt.
Da jedoch der Gerichtskostenvorschuss nicht einbezahlt wurde, wurde der Termin aufgehoben. Es folgte ein Beschluss im Mai 2007, dass bei Nichtzahlung die Akten nach 6 Monaten als erledigt weggelegt werden.
Die zuständige Landesjustizkasse hat diese Kosten 2008 angemahnt und im Oktober 2009 eine verteilte Zwangssicherungshypothek eingetragen.
Nun soll dieses Verfahren weiter betrieben werden, jedoch stellt sich hier die Frage, ob bei Zahlung der Gerichtskosten die Berufung von der gegnerischen Seite als verjährt niedergeschlagen werden kann.
Im § 204 BGB
heißt es: "Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt."
Was ist eine sonst mit dem Verfahren befassten Stelle??? Ist dies z. B. die Landesjustizkasse???
Was zählt hier als letzte Verfahrenshandlung???
Wie ist der Verjährung hier zu rechnen (es fand in dieser Sache 2009 auch außergerichtlicher Schriftverkehr zwischen beiden Parteien statt)????
Vielen Dank für eure Hilfe.
Gruß
Sternentau
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Berufung & Verjährung
15. April 2010
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Frage vom 15. April 2010 | 15:11
Von
Status: Frischling (25 Beiträge, 11x hilfreich)
Berufung & Verjährung
#1
Antwort vom 15. April 2010 | 16:29
Von
Status: Praktikant (900 Beiträge, 299x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Wie ist der Verjährung hier zu rechnen <hr size=1 noshade>
Das kann so nicht gesagt werden, ohne genaueste Daten zu kennen.
Eine Hemmung hält die Verjährung ja nur an und läßt sie nicht neu beginnen. Folglich wäre zu schauen, wann in 2008 die Handlungen erfolgt sind.
Man könnte beispielsweise rechnen:
Anspruch aus 2004, verjährt regulär zum 31.12.2007, ab 1.1.2005 also genau 3 Jahre.
Hemmung: April 2005 bis (Mai 2007 + 6 Monate), also ist die Verjährung von 1.1.2005 - x.4.2005 gelaufen und ab x.11.2007 wieder weiter.
Im Worst Case wäre sie nicht erneut gehemmt worden, dann wäre am x.11.2007 + 3 Jahre - 3 Monate (1.1.05 - x.4.05) = x.8.2010 Ende Gelände.
(Denn von den 3 Jahren 1.1.05 - 31.12.07 wären erst 3 Monate effektiv gelaufen.)
Ob die Handlungen aus 2008/2009 noch relevant sind, kann ich nicht sagen, dazu käme es dann auch wieder auf die Zeitpunkte an, um auszurechnen, wieviel der Verjährung dazwischen nun weitergelaufen ist.
quote:<hr size=1 noshade>es fand in dieser Sache 2009 auch außergerichtlicher Schriftverkehr zwischen beiden Parteien statt <hr size=1 noshade>
Ob das als "Betreiben des Verfahrens" zu sehen ist, ist fraglich. §203 BGB ist AFAIK auch nicht mehr einschlägig, wenn schon einer der Fälle des §204 BGB (hier: Rechtsverfolgung läuft) einschlägig ist.
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#2
Antwort vom 15. April 2010 | 22:51
Von
Status: Frischling (25 Beiträge, 11x hilfreich)
Danke erstmal für die Antwort! Müssten vom 01.01.2005 bis 08. April 2005 nicht schon 4 Monate angerechnet werden?
Eine kurze Frage noch. Ab wann ist die Verjährung wieder gehemmt? Das Berufungsgericht wurde vom Berufungskläger in dieser Sache wiederum Anfang März 2010 angeschrieben. Daraufhin folgte eine Antwort des OLG´s.
Läuft die Hemmung jetzt schon, da bekannt gegeben wurde, dieses Verfahren wieder aufzunehmen.
Und was ist eine sonst mit dem Verfahren befassten Stelle? Was bzw. welche Behörde oder ähnl. kann man darunter verstehen? Gibts irgendwo in den gesetzlichen Kommentaren eine Definition?
Gruß
Sternentau23
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#3
Antwort vom 16. April 2010 | 10:53
Von
Status: Praktikant (900 Beiträge, 299x hilfreich)
quote:
Müssten vom 01.01.2005 bis 08. April 2005 nicht schon 4 Monate angerechnet werden?
Nein, 3 Monate und 7 Tage. Sobald erst mal das "zum Jahresende" keine Rolle mehr spielt, wird tagesgenau gerechnet.
quote:
Läuft die Hemmung jetzt schon, da bekannt gegeben wurde, dieses Verfahren wieder aufzunehmen.
Ja.
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