Hallo,
Ich habe eine Rechtsbetreuung übernommen bei Amtsgericht -das darf ja jedermann.
Gegen das erlassen Urteil möchte ich Berufung einlegen ( lassen) Für das Verfahren ist dann das zuständige LG verantwortlich.
Meine Frage:
Darf ich als Beistand wg. den Fristen die Berufung einlegen mit den Verweis, das der Rest ein rechtsanwalt macht - oder muß es von Anfang an über einen anwalt laufen?
Für jeden Hinweis bin ich dankbar,
Gruß Lucifer
Berufung/Revision einlegen
Wenn Du die Betreung für Rechtsangelegenheiten für die Person hast, kannst Du die Berufung einlegen, da daß ja auch der Angeklagte selber könnte. Auch die Berufungsbegründung könntest Du selber verfassen und einreichen (im Gegensatz zur Revisionsbegründung).
Es empfiehlt sich aber natürl., daß einen Anwalt machen zu lassen.
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"<small>falsa demonstratio non nocet
Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Leider habr ich nicht die Betreuung - nur eine Vollmacht.
Es geht darum, Zeit zu gewinnen, einen vernünftigen Anwalt zu finden.....
Thx,
Lucifer
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" http://www.e-comerz-koeln.de"
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Geht es um einen Straf- oder Zivilprozess?
Im Zivilprozess muß ein Anwalt her, schon für die Einlegung der Berufung (bin ich mir zieml. sicher)
Im Strafprozess muß die Berufung nicht begründet werden. Der Angeklagte kann selber schriftlich Berufung einlegen. Dann habt ihr genug Zeit einen Anwalt zu finden.
PS: Kann leider nicht mehr antworten, da ich erst Sa. wieder da bin.
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"<small>falsa demonstratio non nocet
Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Danke für den Hinweis - bei meinen Fall handelt es sich um einen Zivilprozess.....
Dann wirds verdammt knapp, einen Rechtsverdreher zu finden, der sich innerhalb kurzer Zeit in einen 50 cm dicken Aktenberg einlesen kann.....
Gruß L.
Hallo
Das ist gar nicht nötig. Du brauchst auf die schnelle keinen Schnellleser für den halben Meter dicken Aktenberg.
Hauptsache Ihr findet einen zugelassenen Anwalt. Er legt für Euch Einspruch ein, und fügt hinzu, daß die Begründung umgehend folgt. Innerhalb von ein, zwei Wochen sollte aber die Begründung auch folgen.
Ungeachtet dessen, könnte der Betroffene eventuell erkranken? Ein ärztl. Attest würde da Nachdruck verleihen. Dann hat man eventuell nochmal ein bis zwei Wochen dazu - wenn der Richter mitspielt. In der Regel tut er es, allein schon aus formellen Gründen.
Man darf aber sowas auf keinen Fall überreizen, da kann man schnell damit unbeliebt werden.
In diesen ein bis vier zusätzlichen Wochen kann man - hoffentlich - einen geeigneten Anwalt finden.
Dem ersten Anwalt kann das Mandat gekündigt und dem zweiten dasselbe erteilt werden.
Wo ich aber nicht sicher bin:
Darf der Anwalt während einer Instanz ohne weiteres "ausgewechselt" werden??
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"Micki, Berufspessimist"
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