Berufungsverfahren - völlig abgelöst vom Urteil Amtsgericht

7. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
Brit2
Status:
Schüler
(267 Beiträge, 9x hilfreich)
Berufungsverfahren - völlig abgelöst vom Urteil Amtsgericht

Bitte um Nachsicht. Kann mir bitte jemand erklären, wie das korrekt möglich ist und was es bedeutet (insbesondere die Verfahrenskosten betreffend).

Es wird ein Urteil am Amtsgericht erstellt (ZPO).
Gegen dieses Urteil wird Berufung eingelegt.

Die Richter am LG beginnen die Verhandlung wie folgt: das, was da am AG verhandelt wurde, hätte so niemals verhandelt werden dürfen, aber nun ist es geschehen und gut ists. Die Berufung hier wird daran nicht ansetzen, denn hier wird über etwas anderes verhandelt und entschieden --- und es wird ein neuer Streitwert festgesetzt. Der aber NUR für das Berufungsverfahren gilt.
Weder am Urtail noch am Streitwert vom AG zuvor wird etwas verändert.

Ich begreife es einfach nicht. Anwalt meinte "sowas hab ich nie zuvor erlebt oder davon gelesen, keine Ahnung"
Aber auch "Streitwert vom AG bleibt".
Was bitte also ist eine Berufung - wenn es nicht wirklich eine "nächsthöhere Instanz" ist?
Berufung wurde doch eingelegt mit dem Ziel, gegen das Urteil vom AG vorzugehen ...
Bitte helft mir das zu kapieren. Danke!
Anwalt meinte nur noch "jetzt warten wir erstmal das Urteil vom LG ab und da bin ich leider grad im Urlaub" ...

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111326 Beiträge, 38572x hilfreich)

Zitat (von Brit2):
jetzt warten wir erstmal das Urteil vom LG ab

Da wird wohl nichts anderes über bleiben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Dirrly
Status:
Lehrling
(1888 Beiträge, 513x hilfreich)

Zitat (von Brit2):
jetzt warten wir erstmal das Urteil vom LG ab


Wird wohl das sinnvollste sein.


Zitat (von Brit2):
das, was da am AG verhandelt wurde, hätte so niemals verhandelt werden dürfen, aber nun ist es geschehen und gut ists. Die Berufung hier wird daran nicht ansetzen, denn hier wird über etwas anderes verhandelt und entschieden


Mit der Schilderung kann man halt relativ wenig anfangen, da es inhaltlich rein gar nichts aussagt.

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#3
 Von 
Brit2
Status:
Schüler
(267 Beiträge, 9x hilfreich)

Andere Info habe ich leider auch nicht. Allerdings war auch mein Anwalt in der Verhandlung wenig hilfreich und erklärte sich für überrumpelt. Wir Beide gingen von ganz anderen Zielen/Dialogen aus.
Mir wäre wohler, würde das Urteil lauten, die Sache zur neuen Behandlung zurück ans AG zu verweisen mit den Hinweisen zu den Kritikpunkten der 3 Richter am LG. Aber ohne Antrag wahrscheinlich so nicht üblich.
Bliebe die Frage, ob jetzt überhaupt noch ein Antrag diesbezüglich möglich ist oder mit dem Abschluss des Verhandlungstermins ("Urteilsverkündung erfolgt am 11.7.2022") bereits alles vorbei ist.
Hintergrund: die Rückverweisung an das AG zur erneuten Verhandlung erspart einem Anwalt Schadenersatzansprüche seines Mandanten. Es wäre für alle Beteiligte die sauberste Sache.

-- Editiert von Brit2 am 08.07.2022 10:27

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#4
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1787 Beiträge, 1116x hilfreich)

Zitat:
Andere Info habe ich leider auch nicht.
Das bezweifle ich, da Sie anscheinend an dem Prozess beteiligt sind und auch persönlich anwesend waren bei der Verhandlung.

Zitat:
Die Richter am LG beginnen die Verhandlung wie folgt: das, was da am AG verhandelt wurde, hätte so niemals verhandelt werden dürfen
Ich rate mal: Das war nur die persönliche, ganz unjuristische Meinung der Richter zu der Sinnhaftigkeit des ganzen Rechtsstreits und/oder das soll bedeuten, dass die Richter es für sinnvoller gehalten hätten, wenn die beiden Streitköpfe sich außergerichtlich geeinigt hätten oder einer von den beiden sogar ganz aufgegeben hätte. Als Alternative dazu fällt mir nur ein, dass Ihr Anwalt in dem Verfahren vor dem Amtsgericht irgendetwas Wichtiges versäumt hat.

Zitat:
Weder am Urtail noch am Streitwert vom AG zuvor wird etwas verändert.
Da muss wohl das Urteil des LG abgewartet werden, um zu wissen, was genau das LG da entscheiden will. Ich habe aber so den Verdacht, dass die richtige Antwort am Ende die naheliegendste ist: Die Berufung wird ganz einfach keinen Erfolg haben. Deswegen bleibt es selbstverständlich bei dem Urteil des AG. Das LG wird einen höheren Streitwert annehmen als das Amtsgericht. Deswegen wird die (erfolglose) Berufung für denjenigen, der sie eingelegt hat, jetzt etwas teuerer als zunächst gedacht.

Zitat:
Mir wäre wohler, würde das Urteil lauten, die Sache zur neuen Behandlung zurück ans AG zu verweisen mit den Hinweisen zu den Kritikpunkten der 3 Richter am LG. Aber ohne Antrag wahrscheinlich so nicht üblich.
Dass dem Berufungsführer (der sind Sie ja vermutlich) die Zurückweisung an das Amtsgericht deutlich lieber ist als die völlige Erfolglosigkeit seiner Berufung, dürfte so gut wie immer der Fall sein. Wann so eine Zurückweisung möglich ist und inwiefern man dafür einen Antrag benötigt, kann man im Wesentlichen in § 538 ZPO nachlesen.

Zitat:
Bliebe die Frage, ob jetzt überhaupt noch ein Antrag diesbezüglich möglich ist oder mit dem Abschluss des Verhandlungstermins ("Urteilsverkündung erfolgt am 11.7.2022") bereits alles vorbei ist.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettinggehrlein-zpo-kommentar-zpo-538-zpo-zurueck-i-antrag_idesk_PI17574_HI14653791.html

Theoretisch ist vermutlich noch nicht "alles vorbei". Praktisch gesehen dürfte es aber darauf hinauslaufen.

Zitat:
Hintergrund: die Rückverweisung an das AG zur erneuten Verhandlung erspart einem Anwalt Schadenersatzansprüche seines Mandanten.
Das bezweifle ich in mehrer Hinsicht.

Zitat:
Es wäre für alle Beteiligte die sauberste Sache.
Ganz sicher nicht für denjenigen, der vor dem AG gewonnen hat. Und ganz sicher nicht für denjenigen, der das zweite Verfahren vor dem AG verlieren wird. Wahrscheinlich kommt es aber gar nicht zu der Zurückweisung an das AG, weshalb das egal sein wird.

Ich spekuliere mal: Entweder ist Ihr Anwalt nicht gerade der beste oder Sie sind kein besonders angenehmer (und gut zahlender) Mandant. Aus irgendeinem Grund scheint es jedenfalls zu einer nicht ganz optimalen Prozessführung in Ihrem Lager gekommen zu sein. Das bedeutet nicht, dass damit irgendweche Schadenersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt bestehen. Solche Ansprüche durchzusetzen ist allgemein nicht so leicht.

-- Editiert von Zuckerberg am 08.07.2022 11:44

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#5
 Von 
Brit2
Status:
Schüler
(267 Beiträge, 9x hilfreich)

Die Zurückweisung an das AG wäre MIR lieber, denn nur so kann ich meinem Anwalt ersparen, dass er mir wegen Unterlassung schadenersatzpflichtig wird. Und er weiß das. Er hat es in der Verhandlung versäumt, den anwesenden Richtern diverse Unterlagen vorzulegen bzw die Wortmeldung zu erbitten, um Irrtümer zu korrigieren.
Nein, das Landgericht hat den Streitwert nicht "deutlich höher" angesetzt sondern auf nur ca 1/10 reduziert.
Wir haben Zustimmung zu einer Kostenteilung angeboten - was aber vom Prozessgegner abgelehnt wurde.
Aber nebenbei fand ich es richtig g-e-i-l zu erleben, wie der gegnerische Anwalt von dreiRichtern minutenlang lautstark "kritisiert" wurde. Ändert trotzdem nichts.

-- Editiert von Brit2 am 08.07.2022 12:58

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111326 Beiträge, 38572x hilfreich)

Zitat (von Brit2):
und erklärte sich für überrumpelt. Wir Beide gingen von ganz anderen Zielen/Dialogen aus.

Nun ja, wer bereitet sich schon vor auf etwas das zu 0,1% eintreten könnte?



Zitat (von Brit2):
Er hat es in der Verhandlung versäumt, den anwesenden Richtern diverse Unterlagen vorzulegen bzw die Wortmeldung zu erbitten, um Irrtümer zu korrigieren.

Ups ... dann hätte er das eventuell doch voraussehen können...



Zitat (von Brit2):
denn nur so kann ich meinem Anwalt ersparen, dass er mir wegen Unterlassung schadenersatzpflichtig wird.

Er sollte besser schon mal seine Versicherung informieren ...


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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