Beschluss des Amtsgerichts zulässig?

23. Dezember 2006 Thema abonnieren
 Von 
Nachbars Liebling
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 49x hilfreich)
Beschluss des Amtsgerichts zulässig?

Hallo Forum,

ich hoffe, ich habe hiermit die richtige Forenecke gewählt ;-)

Meine Frage:
Ist es zulässig, dass ein Amtsgericht den Einsatz einer von einem Kläger vorgeschlagenen Fachfirma verordnet?

Im konkreten Fall:
Es wurde eine Klage verhandelt, in der es um die Wartung einer gemeinsam genutzten Einrichtung an einem Doppelhaus geht.
Der Kläger hat hierzu ein Angebot eines Unternehmens eingeholt.
Dem Kläger wurde Recht zugesprochen, es wurde ein wechselseitiger, turnusgemäßer Einsatz dieser besagten Firma im Urteil angeordnet.

Ist das zulässig? Darf ein Richter einem mündigen Bürger verwähren, ein Unternehmen (gleicher Güte) selbst auszuwählen?
Es gibt durchaus weitere Unternehmen, die sogar deutlich näher am Einsatzort firmieren, als das vom Kläger ausgewählte.

Ich würde mich über Hinweise freuen!


-- Editiert von nachbars liebling am 23.12.2006 11:40:40

Fragen zu Ihrem Verfahren?

Fragen zu Ihrem Verfahren?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 796x hilfreich)

Ich bin mir nicht sicher, ob das evtl. in die Entscheidungsfreiheit des Richters fällt. Aber du hättest während des Verfahrens die Möglichkeit gehabt alternative Angebote einzuholen und die zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Da bist du leider etwas untätig gewesen und der Richter könnte es so ausgelegt haben, weil du nichts gegen die Firma vorgebracht hast, dass du mit dieser Firma einverstanden bist.

-----------------
"Wissen ist Macht! Wir wissen nichts. Macht nichts!"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1705x hilfreich)

Was war denn klägerseitig beantragt und was wurde bestritten?

Grundsätzlich gilt: ein Gericht kann nur das bestimmen, was auch beantragt wurde (das aber in jedem beantragten Detail).

Wenn der Kläger beantragt '... den Beklagten zu verurteilen, der Wartung durch die Firma X zuzustimmen' und der Beklagte hat nur Klageabweisung beantragt, kann das Gericht durchaus der Klage in dem beantragten Detail stattgeben.

Eine 'richtige' Erwiderung hätte also beantragt '... die Klage abzuweisen, hilfsweise dem Beklagten aufzuerlegen, die Wartung von einer ortsansässigen Fachfirma durchführen zu lassen' o.ä.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Nachbars Liebling
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 49x hilfreich)

Vielen Dank für die Hinweise. Sehr wissenswert!

Eine Berufung jetzt steht an.

Eingeklagt wurde tatsächlich, eine bestimmte Firma einzusetzen.

Grundsätzlich war es unstrittig, diese Wartung in festzusetzenden Intervallen durchzuführen.

Das Gegenangebot des Beklagten betraf keine konkrete Firma, jedoch den Einsatz eines Dienstleisters der *eigenen* Wahl. Die Wartung in Eigenregie durchzuführen wurde von vornherein aus Haftungsgründen abgelehnt.

Was ist denn - mal weitergedacht -, wenn das einzusetzende Unternehmen in die Insolvenz geht?

Neue Gerichtsverhandlung?
Ist das Urteil in diesem Fall ab dann nichtig?

Ich kann noch immer nicht glauben, dass dieser Vorgang optimal hieb- und stichfest verhandelt wurde. Schwer nachvollziehbar, dass einem mündigen Bürger die Wahl vorgegeben wird.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 796x hilfreich)

@Nachbars Liebling
Ich hatte ja auch schon bereits geschrieben. Zwischenzeitlich bin ich aber auf eine ganz interessante Information gestoßen - und zwar im Zusammenhang damit, dass ich versuche über das AG im Wege der FGG einen Verwalter bestellen zu lassen.
In diesem Zusammenhang hat ein Richter am Kammergericht Berlin für Jurastudenten Informationsmaterial zusammengestellt.

Danach schreibt dieser Richter, dass die Verwalterbestellung seitens des Gerichtes nur dahingehend erfolgen kann, dass das Gericht einige Verwalter anspricht und ihnen die Verwaltung des strittigen Objektes anbietet. Der Verwalter kann kann die Verwaltung annehmen.

Durch die Annahme des gerichtlichen Bestellungsbeschlusses wird der (Not-)Verwalter (aber) nicht angestellt. Die Gemeinschaft muss sich daher parallel zum Bestellungsverfahren oder in Anschluss an dieses mit dem Verwalter auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag und seine Inhalte einigen.

Zur Begründung heißt es u.a., dass das Gesetz dem Gericht keine Handhabe gibt, in die Autonomie der Gemeinschaft einzugreifen (eig. Worte - finde die Textstelle gerade nicht so schnell).

Vielleicht hilft dies dir (und deinem Anwalt) etwas weiter. Vielleicht kann man dahingehend etwas machen. Für die Berufung wäre das ja auch ein ganz besonderer Aspekt.

-----------------
"Wissen ist Macht! Wir wissen nichts. Macht nichts!"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 796x hilfreich)

So, habe die Textstelle gefunden:

"Für die Annahme, dass das Gericht den Anstellungsvertrag nicht mit dem Notverwalter schließen darf, spricht auch ein Blick auf die 'Schwesternvorschriften', den §§ 29 BGB , 85 AktG . Zwar sind die Stellungnahmen auch zu diesen Bestimmungen indifferent. Nach den ganz überwiegend vertretenden Ansichten, kann das Gericht auch aber nach ihnen das entsprechende Notorgan nicht anstellen, sondern nur bestellen.. So hat etwa das BayObLG entschieden, dass § 29 BGB keine Ermächtigung für das Gericht der FGG enthält, vertragliche Vereinbarungen für die GmbH (i.jendem Falle) zu treffen (BayObLG, NJW-RR 1988, 1500 1501). Un daus § 85 Abs. 3 AktG folgt ohne weiteres, dass der Gesetzgeber selbst keine Macht des Gerichts annimmt, bereits im Bestellungsbeschluss die Anstellung zu regeln."

Nun hoffe ich, dass dir etwas geholfen ist und poste doch mal, wie das Berufungsverfahren ausgegangen ist. Finde ich schon ziemlich interessant.

Tschüssi!

-----------------
"Wissen ist Macht! Wir wissen nichts. Macht nichts!"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Nachbars Liebling
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 49x hilfreich)

Astrid Helen, vielen Dank!

Ich werde das mal unserem RA weiterleiten. :grins:

Ist unsere Angelegenheit denn auf den geschilderten Fall in irgendeiner Form übertragbar? Ich verstehe den Text nämlich nicht so wirklich (ts ts, Juristendeutsch :crazy: )

Und natürlich werde ich über den Ausgang berichten, wenngleich dies bekanntermaßen noch ein Weilchen dauern wird...

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 796x hilfreich)

Na ja, 'übertragbar' dahingehend, dass das Gericht (so wie ich den Text verstanden habe) dir (den Klägern + Beklagten) nicht dahingehend vorschreiben kann, welche Firma ihr beauftragt, sondern, dass die Beauftragung halt in die Autonomie der (Wohnungseigentums-) Gemeinschaft fällt.

Aber: Du hast ja einen Rechtsanwalt. Ich hoffe, dass der das sinnvoll umsetzen kann. Sicher bin ich mir halt nicht - nur warum soll das (was ich geschrieben habe) nur auf die Bestellung eines Verwalters zutreffen? :grins:

-----------------
"Wissen ist Macht! Wir wissen nichts. Macht nichts!"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Nachbars Liebling
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 49x hilfreich)

Ja, das hast du Recht.
Es ist jedenfalls absolut überdenkenswert.

Ich habe dem RA den Link hierhin geschickt; ich hoffe, er findet Zeit, sich das einmal anzusehen. Der versteht das, keine Frage :grins:

Vielen Dank für diese Hinweise, Astrid Helen.

Ich werde bei Zeiten berichten.

Abgesehen von der Berufungsproblematik nochmal die Frage:
Was passiert, wenn die ausführende Firma nicht mehr existiert? Wie verfährt man dann? Wäre das Urteil dann hinfällig?

Ich denke allein dieser Umstand zeigt doch auf, dass die Lösung (BGB §744 Abs. 2, zweiter Halbsatz und Sachverständigenvortrag) unseres Richters keine Dauerhafte sein kann, oder?

-- Editiert von nachbars liebling am 27.12.2006 19:28:36

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 796x hilfreich)

Nun, hinfällig wird das Urteil deswegen wohl nicht. Aber ich bin etwas irritiert. Du verweist auf § 744 BGB . Seid ihr nun eine Gemeinschaft, weil Gesellschaft (=Firma) oder eine Gemeinschaft, weil Wohnungseigentum. Bei Wohnungseigentum trifft § 744 BGB überhaupt nicht zu. Hier musst du in den Vorschriften des WEG (Wohnungseigentumsgesetz) nachschlagen. Und da ist es grundsätzlich so, dass ein Eigentümer zwar Handlungen vornehmen darf ohne den/die anderen zu informieren, wenn Gefahr im Verzuge ist (z.B. ist durch Sturm das Dach teilweise abgedeckt und man muss sofort handeln um weiteren Schaden abzuwenden). Wenn aber z.B. Reparaturen oder Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden müssen, ist grundsätzlich ein Eigentümer-Beschluss herbei zu führen. Da kenne ich mich zwischenzeitlich aus!

-----------------
"Wissen ist Macht! Wir wissen nichts. Macht nichts!"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Nachbars Liebling
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 49x hilfreich)

Es geht um eine Doppelhaushälfte. Die hat einen gemeinsamen Revisionsschacht. Um die Wartung des Selbigen geht es.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 796x hilfreich)

Dann habe ich ja recht. Hier greift nur WEG. Gem. § 21, Abs. WEG '...steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu.' (Sofern nichts anderes bereits schriftlich vereinbart wurde - z.B. Teilungserklärung oder durch Beschluss der Eigentümerversammlung). Habt ihr einen Verwalter? Normalerweise kümmert der sich. Habt ihr keinen Verwalter, so müsste dieser gewählt werden. Das Problem habe ich nämlich auch gerade, dass wir keinen Verwalter haben. Der Verwalter kümmert sich dann um die Reinigung besagten Revisionschachtes und sorgt dann dafür, dass die dafür notwendigen Geldmittel von den Eigentümern zur Verfügung gestellt werden.

-----------------
"Wissen ist Macht! Wir wissen nichts. Macht nichts!"

-- Editiert von Astrid Helen am 28.12.2006 16:31:19

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Nachbars Liebling
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 49x hilfreich)

Kläger und Beklagte bewohnen eine Doppelhaushälfte. Wenn ich mich recht entsinne, existiert im Kaufvertrag vom Bauträger diesbezüglich eine Teilungserklärung.

Verwalter usw. kommt hier daher nicht in Frage.

Eigentümer 1 fordert(e) von Eigentümer 2 diese besagte Wartung der gemeinsam genutzten Einrichtung (Schacht). Den (derzeitigen) Ausgang der Nummer kennt ihr ja (siehe weit, weit oben) :(

-- Editiert von nachbars liebling am 28.12.2006 19:16:11

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 796x hilfreich)

Das siehst du falsch. Wenn zwei Eigentümer da sind, muss ein Verwalter gewählt werden. Gem. § 20, Abs. 2 WEG : 'Die Bestellung eines Verwalters kann nicht ausgeschlossen werden.'

Die Bestellung eines Wohnungseigentumsverwalter gehört zu den Angelegenheiten einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Fehlt ein Wohnungseigentumsverwalter ist die Verwaltung nicht ordnungsgemäß!

-----------------
"Wissen ist Macht! Wir wissen nichts. Macht nichts!"

-- Editiert von Astrid Helen am 29.12.2006 21:02:00

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Nachbars Liebling
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 49x hilfreich)

Das verstehe ich wirklich nicht ;)

Es gibt da zwei Eigentümer eines Doppelhauses und die bestellen einen Verwalter? Auf Dauer? Wie muss ich mir das vorstellen?

Falls das den Rahmen hier sprengt, können wir uns auch gerne per Mail austauschen (wenn du magst).

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 796x hilfreich)

Schreibe an Admin eine Mail mit Hinweis auf diesen Thread. Der leitet dann deine Mail an mich weiter und ich werde dich kontaktieren.

Tschüssi

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Nachbars Liebling
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 49x hilfreich)

Astrid Helen,
ich glaube, du hattest mir eine Mail geschickt und ich Dussel habe sie versehentlich gelöscht (dachte es wär Spam :bang: )

Kannst du mir die Mail nocheinmal schicken?
Tut mir echt leid!

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 255.461 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
103.630 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen