Hallo zusammen,
ich habe ein dringendes Anliegen.
Ein mir sehr wohlgesonnener Mensch hat mich auf Zahlung von 500.- Euro verklagt, die ich ihm angeblich schulden würde, was aber tatsächlich nicht der Wahrheit entspricht.
Um die Klage überhaupt führen zu können, hat er PKH beantragt, welche ihm auch bewilligt wurde.
Ich habe gegen die PKH Bewilligung sofortige Beschwerde eingelegt, da das Gericht die PKH bewilligte, ohne überhaupt die Voraussetzungen zu prüfen. Die Klage ist mutwillig und es besteht nicht die geringste Aussicht auf Erfolg der Klage.
Dennoch teilte man mir mit, meine Beschwerde sei nicht zulässig.
???? - Was nun? Ist es so richtig, dass meine Beschwerde unzulässig ist?
Wo finde ich die notwendigen Rechtsgrundlagen?
Vielen Dank im Voraus.
-- Editiert seven7seals am 27.09.2013 22:22
Beschwerde gegen PKH Bewilligung
27. September 2013
Thema abonnieren
Frage vom 27. September 2013 | 22:15
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Beschwerde gegen PKH Bewilligung
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#1
Antwort vom 30. September 2013 | 10:09
Von
Status: Senior-Partner (6990 Beiträge, 3901x hilfreich)
Gegen die Bewilligung der PKH kann nur die Staatskasse unter bestimmten Voraussetzungen Beschwerde einlegen, s. § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO
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#2
Antwort vom 30. September 2013 | 10:31
Von
Status: Lehrling (1025 Beiträge, 691x hilfreich)
quote:
Ich habe gegen die PKH Bewilligung sofortige Beschwerde eingelegt, da das Gericht die PKH bewilligte, ohne überhaupt die Voraussetzungen zu prüfen. Die Klage ist mutwillig und es besteht nicht die geringste Aussicht auf Erfolg der Klage.
Zwar wird auch im Rahmen des PKH-Verfahrens ggfs. Stellungnahme der Gegenseite eingeholt (auch zur Bewertung der Erfolgsaussichten), aber einen Rechtsanspruch der Gegenseite auf Nichtbewilligung bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gibt es nicht. (Es soll nämlich verhindert werden, daß die bloße Prüfung im PKH-Verfahren zu einem Parallelverfahren führt, in dem auch noch mal Rechtsmittel usw. möglich sind, das wäre prozeßökonomisch Unsinn.)
quote:
Die Klage ist mutwillig und es besteht nicht die geringste Aussicht auf Erfolg der Klage.
Das ist deine Perspektive; das Problem ist, daß PKH-Verfahren eben *nicht* einen Vorab-Prozeß führen. Wenn die Gegenseite in ihrer Klage lediglich behauptet "ich habe Zeugen", dann genügt das in der Regel für die Bewertung als "nicht offensichtlich aussichtslos" - da werden weder die Zeugen gehört noch deine Aussage "die lügen" in irgendeiner Form berücksichtigt. S.o., kein Parallel-/Doppelverfahren.
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