Hallo Zusammen,
wir wurden vor einiger Zeit Opfer eines (mutmaßlichen) Betruges bei dem Geld geflossen, aber keine Ware versandt wurde. Die Schadenssumme ist im niedrigen dreistelligen Bereich, sodass ich das hier selbst durchziehen werde um was zu lernen.
Zwischenzeitlich wurden die (mutmaßlichen) Täter ermittelt und ich habe von der zuständigen, auswärtigen StA die entsprechenden Kontaktdaten.
Mein Plan ist nun, hier eine Ratenzahlungsvereinbarung (sowas wie 20€/Monat) aufzusetzen unter der Maßgabe, dass wenn diese nicht innerhalb der gesetzten Frist angenommen wird, ich unter Verweis auf die gescheiterte Vereinbarung einen Adhäsionsantrag bei Gericht stellen werde.
Das dieser im Falle eines Strafbefehls hinfällig sein wird, ist mir bekannt.
Hat das schonmal jemand gemacht oder einen Rat auf was ich gesondert acht geben sollte?
Grüße
Betrug und Adhäsion
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Ja, aber etwas anders.ZitatHat das schonmal jemand gemacht :
1. Die StA x hat mitgeteilt: Falls nicht Anklage erhoben werden sollte, erhalte ich weiter Nachricht.
2. Es wurde Anklage erhoben. Es war Mehrfach-Internetbetrug, etwa 25fach meines Schadens.
3. Die StA x teilte mir 6 Monate nach rechtskräftigem Urteil das Vollstreckungsverfahren gegen den Täter mit. Es wurde die Einziehung angeordnet. Ich erhielt ein Merkblatt über die Möglichkeiten der Entschädigung.
4. Ich habe meine Entsch.-Ansprüche bei der StA angemeldet.
5. Ich wurde ca 15 Monate nach dem Urteil informiert, dass der Betrüger an einem Täter-Opfer-Ausgleich teilgenommen hat und mir die Summe komplett überweisen will.
6. Ich habe das akzeptiert, meine Kontodaten gegeben und inzwischen die Summe (hinterlegt beim Bewährungshelfer) zurück.
7. Dauer ca. 3,5 Jahre.
Warum das? Was schreibt dir denn die StA?Zitatich habe von der zuständigen, auswärtigen StA die entsprechenden Kontaktdaten. :
Warum willst/sollst du nun selbst mit dem Täter in evtl. jahrelangen Briefwechsel treten?
-- Editiert von Anami am 09.03.2022 14:34
Das dieser im Falle eines Strafbefehls hinfällig sein wird, ist mir bekannt. Übrigens entfällt die Möglichkeit auch im Jugendstrafrecht generell.
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ZitatEs wurde die Einziehung angeordnet. :
Das geht aber nur, wenn es etwas zum Einziehen gibt.
Bei einer Einziehung des Wertes von Taterträgen, hat die Staatsanwaltschaft erstmal noch kein Geld, das sie verteilen kann.
Von daher könnte ein Adhäsionsverfahren durchaus eine gute Möglichkeit sein, an einen Titel zu kommen oder einen Vergleich zu schließen.
ZitatWarum das? Was schreibt dir denn die StA? :
Warum willst/sollst du nun selbst mit dem Täter in evtl. jahrelangen Briefwechsel treten?
Die StA gibt mir Antwort auf das, was ich gefragt habe und wie kommen sie darauf, dass ich das vorhabe oder gar werde?
Für den Weg den ich gehen will habe ich mich schon entschieden und auch, dass ich hier grundsätzlich bereit bin Fehler zu machen, die Kosten sind dahingehend zumindest überschaubar.
ZitatDas dieser im Falle eines Strafbefehls hinfällig sein wird, ist mir bekannt. Übrigens entfällt die Möglichkeit auch im Jugendstrafrecht generell. :
Die Gegenpartei ist volljährig.
Warum wählt man nicht den einfachsten Weg, sondern will sich 20 € im Monat antun? Mahnbescheid beantragen, dem Täter nach Erlass mitteilen, dass man bei Akzeptanz desselben das auch der Staatsanwaltschaft mitteilen werde, was sich dann mit Sicherheit auf strafmildernd auswirken könne.
Das, was da Anami schreibt, das funktioniert nur bei vielen Einzelakten einer Tat. Ob wir hier einen solchen Fall haben, wissen wir nicht. Viele dieser Verfahren kommen ja gar nicht zu diesem Level. Dann hat man eine klare Linie ohne viel Aufwand.
wirdwerden
ZitatDie Gegenpartei ist volljährig. :
Irrelevant.
Jugendstrafrecht geht bis 21 Jahre.
ZitatIrrelevant. :
Jugendstrafrecht geht bis 21 Jahre
Danke. Hier aber irrelevant.
Ach so. Es waren in diesem Fall mehrere Warenbetrugsdelikte. Es war 1 Täter.Zitatdas funktioniert nur bei vielen Einzelakten einer Tat. :
Und ja, @Dirrly, scheinbar konnte die StA die Einziehung anordnen, sonst hätte sie mir das wohl nicht mitgeteilt.
mit Urteil vom xx Datum hat das Amtsgericht X /AZ hinsichtlich Herr Z die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von x€ angeordnet.
Wenn sich das beim TE bzw. dem Täter anders verhält, dann war mein Hinweis nicht brauchbar.
Vergesst ihn einfach.
Ich fragte nur.Zitatund wie kommen sie darauf, dass ich das vorhabe oder gar werde? :
Entschuldigung!
ZitatWarum wählt man nicht den einfachsten Weg, sondern will sich 20 € im Monat antun? Mahnbescheid beantragen, dem Täter nach Erlass mitteilen, dass man bei Akzeptanz desselben das auch der Staatsanwaltschaft mitteilen werde, was sich dann mit Sicherheit auf strafmildernd auswirken könne. :
Vielen Dank für den Hinweis.
Mehrere Aspekte bewegen mich dazu, diesen Weg zu wählen.
Ich bin mir sicher, das die (mutmaßlichen) Täter zumindest anfänglich eher aus einer bestehenden Not und der Einfachheit der Gelegenheit gehandelt haben, aber auch das wir kein Einzelfall waren. Ebenso bin ich mir sicher, dass das hier noch Unterhaltverpflichtungen gegenüber Minderjährigen bestehen.
Darüber hinaus war die entsprechende Ersatzbeschaffung mit Mehrkosten von ca. 25% verbunden, deren Nachweis den aufwand nicht lohnt und deshalb Bestandteil der Vergleichssumme werden soll.
Zu guter Letzt halte ich das für eine gute Gelegenheit was neues zu lernen, da ich da so noch nie gemacht habe, wenn mir dabei "der Einsatz" verlustigt geht, ist das zwar ärgerlich, aber auch verschmerzbar.
und zu:
ZitatIch fragte nur. :
Entschuldigung!
Lesen sie nochmal ihren Text. Da werden sie feststellen, dass nicht alles mit einem Fragezeichen auch eine Frage ist.
Für mich ist in so Fällen die Frage, wie man möglichst schnell und vor anderen Gläubigern ans Ziel kommt. Denn wer zuerst kommt, der mahlt auch zuerst. Das Gerichtsverfahren (wenn es den überhaupt eines gibt) kann irgendwann in ferner Zukunft durchgezogen werden oder eben auch nicht. Mal ein Beispiel aus meinem Land: Termin im Februar, es musste verschoben werden, weil ein wichtiger Zeuge nicht konnte, nächster Termin im November diesen Jahres. Und ob da das Verfahren dann zügig abgeschlossen werden kann, das steht auch noch in den Sternen.
Und gerade Straftäter leben ja extrem in dem Augenblick, also in der Gegenwart. Irgend ein Verfahren in ferner Zukunft, das juckt viele jetzt doch gar nicht (wenn in Deinem Fall überhaupt ein Adhäsionsverfahren zulässig sein wird).
wirdwerden
ZitatFür mich ist in so Fällen die Frage, wie man möglichst schnell und vor anderen Gläubigern ans Ziel kommt. Denn wer zuerst kommt, der mahlt auch zuerst. :
Vielen Dank für die Einschätzung, die ich grundsätzlich gut nachvollziehen kann.
Den Betrag (unter 200 €) habe ich gedanklich schon abgeschrieben und wir werden daran auch nicht verarmen. Umso mehr bin ich hier auch bereit mal was neues zu probieren und zu lernen, es ist auch nicht mein erstes "Experiment" dieser Art.
Darüber hinaus habe ich jahrelange Erfahrung als Schöffe am Strafgericht. Hier habe ich "gelernt", dass insbesondere bei dieser Art des Betruges, wie im Übrigen auch bei manch andere Straftaten, der "Täter" nicht der böse, verachtenswerte Berufsganove ist, der sich aus der Gesellschaft verabschiedet hat, sondern eigentlich der Wunsch an gesellschaftlicher Teilhabe oftmals die (ursprüngliche) Triebfeder war. Das legitimiert nicht die Tat, die Straftat darf keine probate oder geduldete Strategie sein, aber - zumindest sehe ich das so - man mit einem gangbaren Ausweg in der Summe doch mehr erreichen kann.
Wenn es scheitert, kann man immer noch Daumenschrauben anlegen.
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