Beweislast Schriftgutachten

5. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
Wurstsemmel
Status:
Schüler
(454 Beiträge, 73x hilfreich)
Beweislast Schriftgutachten

Guten Abend zusammen,

ich habe seit längerem Probleme mit Ratepay und deren Inkasso.

Man will von mir Geld für eine Sendung die ich nie erhalten habe.

Inzwischen sind wir im schriftlichen Verfahren und die Klägerseite präsentiert einen Ablieferbeleg, der ein Gekrakel zeigt.

Der Klägervertreter behauptet, das sähe meiner Unterschrift ähnlich, und beantragt Schriftvergleichung nach §441 (1) ZPO, hilfsweise Sachverständigengutachten.

Da habe ich absolut nichts dagegen, aber:

1. Hätte ich das gerne durch einen Sachverständigen geklärt und nicht durch einen Richter, der nach Bauchgefühl entscheidet und vielleicht eine nachteilige Feststellung trifft (wir sind unterhalb der Berufungsgrenze)

2. Möchte ich dafür keinen Kostenvorschuss zahlen, der lt. Google bei ~1000,- € liegen kann

Was mache ich da nun am Geschicktesten?

Das Gericht hat noch gar nichts angeordnet oder aufgegeben, nur Stellungnahme binnen 2 Wochen.

Schönen Abend!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Wurstsemmel):
Was mache ich da nun am Geschicktesten?

Jemanden finde der die Kosten für den Vorschuß spendet?

Ansonsten damit abfinden das "wasch mich aber mach mich nicht naß" nicht funktioniert ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Wenn der Kläger ein Sachverständigengutachten beantragt, dann muss er auch zahlen. Entscheidend dürfte hier der prozessuale Stand sein. Ob der Fragesteller jetzt prozessual taktisch (kostentechnisch) richtig reagiert hat, das können wir hier nicht abschätzen. Es kann auch zu einer Umkehr der Beweislast gekommen sein, dann ist er in der Pflicht.

wirdwerden

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#3
 Von 
Wurstsemmel
Status:
Schüler
(454 Beiträge, 73x hilfreich)

NOCH hat der Fragesteller gar nichts gemacht, aus genau diesen Gründen die wirdwerden hier anführt will er sich nicht selbst ins Knie schießen und fragt lieber vorher ;)

Was sollte man also erwidern, um kostentechnisch richtig zu agieren?

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#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Wurstsemmel):
Was sollte man also erwidern, um kostentechnisch richtig zu agieren?


Darauf gar nicht. Denn dann befindet der Richter über den Antrag einen Gutachter einzuschalten.

Wenn aber man selbst auch den Gutachter will, dann kann man sich dazu äußern, muss aber damit rechnen, dass man dann auch Kosten vorstrecken muss.

Berry

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#5
 Von 
Wurstsemmel
Status:
Schüler
(454 Beiträge, 73x hilfreich)

Ich danke Euch. Wäre ein kurzes...

"...wird auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom xx.xx.xxxx wie folgt Stellung genommen: die gezeigte Unterschrift stammt nicht von mir"

...noch okay?

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