Hallo,
ein nahestehendes Familienmitglied ist vor ca 1 Jahr von Ihrem Mann getötet worden.
Es gab ein Urteil bei einem Landesgericht auf Tötung auf Verlangen, obwohl es keinen Abschiesbrief oder sonstiges gab.
im Gegenteil es gab Planungen für die Zukunft. Wir glauben das die prikäre finanzielle Situation der Grund ist.
Es gab also ein Urteil Tötung auf Verlangen und im Zweifel für den Angeklagten.
Der damalige Staatsanwalt wollte in Revision gehen hat aber eine Job als Richter angfangen. Der Staatsanwalt der das übenommen hatte hat nach 3 Monaten die Revision abgelehnt da Sie keine Aussicht hätte.
Wir haben dann alleine Revision eingelegt. Unser Anwalt hat heute Post vom Bundesstaatsanwaltschaft bekommen, in dem Sinn gemäß steht das das Urteil so wohl richtig sei und die BSA die Revision nicht unterstützt.
Die Krux an der ganzen Sache ist das jeder Anwalt und auch ein anderer ehemaliger Strafrichter der heute als Anwalt tätig ist und die Ermittelnde Polizei das ganz anders sieht.
Was bedeutet haben wir überhaupt noch eine Chance vor dem BGH???
Welche Möglichkeiten bestehen noch.
Wie ist die Rechtslage.
Meine Frau ist sehr verzweifelt.
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Bundesanwaltschaft, BGH , Revisio
quote:<hr size=1 noshade>Was bedeutet haben wir überhaupt noch eine Chance vor dem BGH??? <hr size=1 noshade>
Die Chance, dass der BGH das Urteil aufhebt dürfte wohl gegen 0 tendieren. Hat der Generalbundesanwalt in seinem Schriftsatz einen Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO gestellt? Wenn dem so ist, dann wird der BGH die Sache wohl im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich ablehnen.
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"Cand. Iur. C.Konert
MLU Halle-Wittenberg"
Hallo,
c_conert hat recht der Genaerbundesanwalt hat das so geschrieben.
Nichts desto trotz werden wir einen Musterprozeß vor einem Zivilgericht führen.
So wie bei O.J Simson.
Hat jemand intersse uns dabei zu unterstützen. Natürlich mit Erfahrungsaustasch und soweiter....
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--- editiert vom Admin
quote:
Was stellt ihr euch denn unter einem Musterprozess vor?
Vermutlich etwas in der Art:
quote:
Entgegen dem Freispruch im Strafprozess hat ein Zivilgericht Simpson 16 Monate später zu einer Schadensersatz-Zahlung in Höhe von 33,5 Millionen US-Dollar an die Hinterbliebenen verurteilt.
Quelle: Wikipedia
-- Editiert am 28.05.2010 09:49
quote:
Nichts desto trotz werden wir einen Musterprozeß vor einem Zivilgericht führen.
So wie bei O.J Simson.
Was sollte denn daran "Muster" sein? Es handelt sich doch um einen höchst individuellen Fall ohne großes Breiteninteresse.
(Einen Musterprozeß führt man ja in der Regel dann, wenn es um eine ungeklärte Rechtsfrage geht, die potentiell sehr viele andere denkbare Kläger interessiert, etwa bei Klagen gegen Versicherungen oder Banken.)
Im übrigen ist die Hürde ziemlich hoch, weil ein Zivilgericht es sich durchaus so einfach machen *dürfte*, sich nur auf das Strafurteil zu beziehen und die Klage abzuweisen. Solange ihr keine neuen Beweise habt, ist das Risiko also recht hoch.
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--- editiert vom Admin
Der "damalige Staatsanwalt" konnte das im Zweifel genauso wenig alleine entscheiden wie sein Nachfolger im Dezernat.
Wenn die Entscheidung erst nach 3 Mo. erging, wie Sie sagen, muss die StA ja erstmal Revision eingelegt haben, weil das innerhalb einer Woche ab Urteilsverkündung geschehen muss. Dann wird das Urteil zugestellt und DANN wird geprüft, ob die Revision Aussicht auf Erfolg hat.
Dabei ist nur von Belang, ob das Urteil rechtsfehlerhaft ist und nicht, ob man selbst die Beweislage anders sieht als das Gericht, denn zum Entscheiden ist nunmal das Gericht da.
Dass Anwälte die Aussichten einer Revision anders beurteilen als der GBA ist nicht ungewöhnlich. Anders als die Mitarbeiter beim GBA, für die Revisionen das tägliche Brot sind, ist das ein den meisten Anwälten kaum vertrautes Gebiet. Und, wenn man sich das Gros der Revisionsbegründungen anschaut, das von Rechtsanwälten abgesondert wird, haben sie davon auch wirklich keine Ahnung.
Die Rechtsauffassung der Polizei ist ebenfalls kaum von sonderlicher Sachkunde geprägt, weil Polizeibeamte, so gut sie in ihrem Bereich sein mögen, von Revisionsrecht nun mal keine Ahnung haben.
Sie sind vermutlich Nebenkläger, sonst könnten Sie ja nicht in Revision gehen.
Was der GBA beantragt dürfte beim BGH keine große Rolle spielen, weil der Senat (so heißen die Spruchkörper beim BGH) die Sache selbst prüft und auch durchaus zu einer anderen Ansicht kommen kann.
Es besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass vom BGH ein "ou"-Beschluss kommt, also offensichtlich unbegründet, weil das die meisten Revisionen sind (die Quote liegt, meine ich mich zu erinnern, deutlich über 90 %).
Was Sie sonst noch machen können? Nichts. Der Rechtsweg ist damit ausgeschöpft.
Ihr Zivilprozess hat mit dem Strafverfahren nichts zu tun. Sie können das, das sollte Ihnen Ihr Anwalt aber auch gesagt haben, das deutsche Recht nicht mit dem amerikanischen vergleichen.
Hat jemand intersse uns dabei zu unterstützen. Natürlich mit Erfahrungsaustasch und soweiter....
Das können Sie alles machen, es wird aber nichts ändern, weil der BGH nicht danach entscheidet, wer am lautesten ist. Was für eine Unterstützung sollte es auch sein...
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"Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)"
@wastl
@c_conert
der Fall wird vor dem BGH verhandelt und es wird ein Urteil geben.
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--- editiert vom Admin
Erstmal vielen Dank für die Rückmeldung. Der § 400 StPO
dürfte dem nicht entgegenstehen. Wenn das Tatgericht rechtsfehlerhaft Tötung auf Verlangen anstatt Totschlag oder Mord festgestellt hat kann der Nebenkläger das meiner Ansicht schon angreifen.
Die Situation, dass der BGH die Sache nun doch terminiert ist zwar selten, kommt aber immer mal vor. Das steigert die Erfolgsaussichten, eine Garantie, dass der BGH das Urteil aufhebt ist dadurch aber keinesfalls garantiert.
Ich selbst habe mal einen Fall erlebt, bei dem der Angeklagte in Revision gegangen war. Der Sachbearbeiter beim BGH hielt die Revision für begründet und beantragte die Aufhebung des Urteils ohne Verhandlung durch Beschluss. Der BGH terminierte die Sache dennoch, hob das Urteil dann aber wie beantragt auf.
Wie gesagt, es sieht nun etwas besser für Sie aus, eine Garantie, dass Ihre Revision erfolg haben wird ist dies dennoch nicht.
Aus persönlichem Interesse, haben Sie das Aktenzeichen des Verfahrens beim BGH?
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"C.Konert
Diplom- Jurist
MLU Halle-Wittenberg"
--- editiert vom Admin
Ich hab es mal im Meyer-Goßner nachgelesen und so wie ich es versteh bezieht sich die zitierte Passage auf den Strafausspruch. Denn wenig später heißt es
quote:
Unzulässig ist aber nicht nur die ausdrücklich auf die Rechtsfolgenfrage beschränkte Berufung oder Revision des Nebenklägers, sondern auch das in vollem Umfang eingelegte Rechtsmittel, wenn seine Begründung ergibt, dass es dem Nebenkläger ausschließlich um die Änderung des Rechtsfolgenausspruchs geht oder dass mit dem Rechtsmittel keine Änderun des Schuldspruchs, sondern nur eine andere Rechtsfolgenentscheidung erreicht werden kann oder soll.
Demnach müßte die auf die Änderung des Schuldspruchs gerichtete Revision zulässig sein.
Was die Einlegung angeht, so ist es auch denkbar, dass der Nebenkläger erstmal fristwahrend Revision eingelegt hat und die Staatsanwaltschaft nach Fertigstellung des Urteils sich entschieden hat die Revision nicht weiter zu verfolgen. Dies könnte auch zur Darstellung des TE passen.
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"C.Konert
Diplom- Jurist
MLU Halle-Wittenberg"
--- editiert vom Admin
Das im vollen Umfang eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig, wenn aus der Begründung deutlich wird, dass keine
Änderung des Schuldspruchs angestrebt wird. Dementsprechend ist eine auf die Änderung des Schuldspruchs gerichtete Revision (soweit es sich um ein nebenklagefähiges Delikt handelt) nicht durch § 400 StPO
ausgeschlossen.
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"C.Konert
Diplom- Jurist
MLU Halle-Wittenberg"
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