Hallo und guten Tag!
Darf ein Anwalt eigenmächtig eine Klage (Zivilrecht) zurücknehmen? Am 15.12.09 legte der betreffende Anwalt fest, dass es besser sei, die Klage zurückzunehmen, nachdem eine Verhandlung verloren war.Daraufhin "überfuhr" er den nächsten Mandanten der auch eine Verhandlung gegen den Betreffenden zu führen hatte mit seiner Überzeugung der Klagerücknahme. Ein Termin für diese Verhandlung stand noch nicht einmal fest.
Am gleichen Abend schrieb man aber eine Mail an den Anwalt, dass er die Klage vorläufig noch nicht zurücknehmen sollte. Der Anwalt reagierte gar nicht und nach 3 Wochen (am 07.01.10) kam die Klagerücknahme "zur Kenntnisnahme" mit der Begründung, dass ja Weihnachten war. Am 15.12.2009 nahm er die Klage zurück und Weihnachten ist ja bekanntlich am 24.12.
Darf er einfach so handeln??
Wie kann man sich gegen so ein Handeln wehren?
Danke für die eventuellen Antworten!
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Darf Anwalt eigenmächtig Klage zurücknehmen?
11. Januar 2010
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Frage vom 11. Januar 2010 | 12:06
Von
Status: Schüler (197 Beiträge, 42x hilfreich)
Darf Anwalt eigenmächtig Klage zurücknehmen?
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#1
Antwort vom 12. Januar 2010 | 18:49
Von
Status: Praktikant (942 Beiträge, 275x hilfreich)
quote:
Darf er einfach so handeln?
Wenn das nach seiner objektiven fachlichen Meinung im Interesse des Mandanten liegt und dieser nicht nachweislich andere Anweisungen ("auf gar keinen Fall Klage zurücknehmen, egal was es kostet" ) erteilt hat: ja.
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#2
Antwort vom 13. Januar 2010 | 18:36
Von
Status: Lehrling (1970 Beiträge, 995x hilfreich)
Wenn Sie den Anwalt mit einer Prozeßvollmacht , wie es üblich ist, bevollmächtigt haben Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder darauf zu verzichten, handelt ér nicht eigenmächtig.
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#3
Antwort vom 17. Januar 2010 | 21:22
Von
Status: Unbeschreiblich (119545 Beiträge, 39737x hilfreich)
quote:
Darf er einfach so handeln??
Wenn dieses von der Vollmacht die der Mandant unterschrieben hat abgedeckt ist, ja.
Sollten von dieser Vollmacht abweichende Handlungen gewünscht werden, müssen diese eindeutig und unmissverständlich dem Anwalt mitgeteilt werden. Im Streitfalle muss der Zugang der Anweisungen bewiesen werden.
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