Die Beschwerde wird nicht abgeholfen

19. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12328.03.2019 11:42:36
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Die Beschwerde wird nicht abgeholfen

XBB212

Hallo, und wertes Team !

Mal angenommen der Vorgang ist begründet,

In einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes wurde nicht abgeholfen. Die Sache wird dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt,
Gründe,
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss mit dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, und nicht abgeholfen.
Gründe & 114 Abs. 1 ZPO
Bemerkung !
Der Antragsteller hat keinen gegen den Antragsteller bestehenden Schadensersatzanspruch glaubhaft gemacht.
Eine weitere Bemerkung !
Mal angenommen der Nachweis ist zu erbringen
Bitte um einen unverbindlichen Ratschlag
Mit freundlichen Grüßen

-- Editiert von Moderator am 19.02.2019 22:30

-- Thema wurde verschoben am 19.02.2019 22:30

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von XBB212):
Bitte um einen unverbindlichen Ratschlag

Als erstes mal den derzeit nicht erkennbaren Zusammenhang mit dem Thema "Bankrecht" erläutern.



Zitat (von XBB212):
Eine weitere Bemerkung !

Ja, und welche?



Zitat (von XBB212):
Mal angenommen der Nachweis ist zu erbringen

Und warum genau wurde der nicht bereits erbracht?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12328.03.2019 11:42:36
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

XXBB212
Harry von Soll !

Zunächst auf die Position eingehend
zu 1
Es geht um eine Kapitalanlage im grauen K. Markt. Zinsen, Rendite, bis hin zum Vorsatz.
zu 2
Sollte ich den Anwalt verklagen, oder wechseln.
zu 3
Die Beschwerde ist begründet, und auch entsprechend vorgetragen.
Gründe & 114 Abs. 1 ZPO des Gerichtes.
zu4.
Bemerkung !
Der Antragsteller hat keinen gegen den Antragsteller bestehenden Schadensersatzanspruch glaubhaft
gemacht,
zu 5.
Nochmals zum Ausgang.
Es wurde Strafanzeige gestellt. Der Insolvenzverwalter beam seinen Tittel und verlangt über eine Pfändung seine Rechte ein, und das Gericht hat abgeholfen.
Ist das in Kürze zu verstehen
Zunächst Danke
XXBB212

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von XBB212):
Ist das in Kürze zu verstehen

Nur insofern, das es offenbar nichts mit Bankrecht zu tun hat, sondern wohl eher mit Verfahrensrecht.

Nach wie vor ist unklar, warum genau wurde der Nachweis nicht bereits erbracht wurde.



Ich empfehle mal vom Telegrammstil abzulassen und den Sachverhalt in verständlicher Form zu schildern.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Außerdem gammelt da auch noch das Wort "Insolvenzverwalter" rum.
Wer ist insolvent und worum geht es genau in der Beschwerde?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von XBB212):
Der Antragsteller hat keinen gegen den Antragsteller bestehenden Schadensersatzanspruch glaubhaft
gemacht,


Auch doppelt geschrieben ergibt der Satz absolut keinen Sinn.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)
Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort


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