Durchsuchungsbeschluss falsche Wohnung

11. September 2008 Thema abonnieren
 Von 
Windbergs
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 2x hilfreich)
Durchsuchungsbeschluss falsche Wohnung

Die Kripobeamten K haben einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung der Verdächtigen V, die Diebesgut verstecken soll. Diese hält sich bei ihrem Lebensgefährten L auf. Irrtümlich halten sie diese Wohnung für die Wohnung der V, es ist jedoch die alleinige Wohnung des L. Die Beamten durchsuchen (rechtswidrig)die Wohnung des L und finden dabei Drogen in geringem Umfang. Die Beamten erstatten Strafanzeige. Muß L trotz der rechtswidrigen Durchsuchung mit einer Verurteilung rechnen?




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 796x hilfreich)

> Irrtümlich halten sie diese Wohnung für die Wohnung der V

Wie geht das denn? War im Durchsuchungsbeschluß keine Adresse genannt oder liegen beide Wohnungen im selben Haus?

> Muß L trotz der rechtswidrigen Durchsuchung mit einer Verurteilung rechnen?

Es wäre im Einzelfall zu prüfen, ob eine rechtswidrige Durchsuchung einen Zufallsfund generell unverwertbar macht.

Dazu müßte mal einer unserer Strafrecht-Spezis seine Urteilssammlung durchgehen. ;)

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#2
 Von 
Windbergs
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 2x hilfreich)

Die Hausdurchsuchung war aufgrund eines Internetangebotes in einem Autkionshaus angeleiert worden. Der auf V angemeldete Internetanschluss liegt in der Wohnung des L. Durch die Preisgabe der Adresse der V durch das Auktionshaus wurde die Wohnung des L durchsucht. Diebesgut wurde nicht gefunden. Das Verfahren gegen V wurde eingestellt. L wurde zu 60 TS verurteilt.

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#3
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 796x hilfreich)

> L wurde zu 60 TS verurteilt.

Per Strafbefehl oder vor Gericht?

Im letzteren Fall könnte ich mir vorstellen, daß man Pech hat, wenn man keine Rechtsmittel eingelegt hat.

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#4
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 996x hilfreich)

Nach § 103 Abs.1 ZPO wäre die Wohnungsdurchsuchung einer anderen Wohnung als die des Beschuldigen durchaus möglich:
"(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet pp."

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#5
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 796x hilfreich)

Das dürfte hier aber kaum zum Tragen kommen. Dieser Paragraph wird sehr streng ausgelegt, weil er ansonsten den Richtervorbehalt einer Durchsuchung ad absurdum führt.

Ergreifung meinetwegen, aber welche konkreten (!) Anhaltspunkte hätte es noch gegeben, daß V Diebesgut beim Lebenspartner L lagert?

Die bloße Vermutung 'womöglich ist da auch was' oder auch ein schwaches Junktim 'wenn er von da aus seine Betrügereien online begeht, lagert er da auch bestimmt' reicht sicher nicht aus.

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#6
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 996x hilfreich)

Nach dem Beitrag ist in diesem Fall davon auszugehen, daß der Durchsuchungsbeschluß eines Richters (Art. 13 Abs.2 GG ) vorgelegen hat. Wenn eine dringende Gefahr im Verzug gewesen sein sollte, was sich einer Beurteilung hier entieht, so ist anzunehmen, daß die anordnende Stelle diese Gefahr richtig einschätzen kann, ohne daß der Richtervorbehalt davon berührt wird.

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#7
 Von 
Dr. Lecter
Status:
Praktikant
(848 Beiträge, 337x hilfreich)

...Es wäre im Einzelfall zu prüfen, ob eine rechtswidrige Durchsuchung einen Zufallsfund generell unverwertbar macht...

- und wie lautet nun das Ergebnis deiner Prüfung?

Windbergs: Muß L trotz der rechtswidrigen Durchsuchung mit einer Verurteilung rechnen?

ja

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#8
 Von 
Windbergs
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 2x hilfreich)

Casus Knactus in dieser Sache war sicherlich, dass L die Beamten K überhaupt erst in die Wohnung gelassen hatte. Denn das sich V in der Wohnung des L aufhalten würde, konnten die Beamten ja nicht ahnen, da kein sachlicher Zusammenhang besteht. V hatte aus privaten Gründen für L eine Internetanschluß (AOL) beantragt. Die ladungsfähige Anschrift der V lautete jedenfalls ganz anders. Hier wird die "Faulheit" der Justiz dem L zum Verhängnis. Denn hätte man die ladungsfähige Anschrift der V ermittelt, hätte man vor der Wohnung der V gestanden, und nicht vor der von L. Fazit: Chit happens.
Reminder: Da in das Urteil Rechtskraft erwachsen ist, war die Frage hypothetischer Natur. Aber andere Fragen sollen hier ja auch gar nicht diskutiert werden - als hypothetische. Ich bedanke mich jedenfalls sehr für jeden Kommentar, da sich dadurch auch mein Rechtsverstädnis schärft!

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#9
 Von 
Dr. Lecter
Status:
Praktikant
(848 Beiträge, 337x hilfreich)

...Hier wird die Faulheit der Justiz dem L zum Verhängnis...

Das hat doch nichts mit Faulheit zu tun. Hätten die Beamten Kenntnis erlangt, dass V (auch) bei L lebt, wäre diese Wohnung sowieso mit durchsucht worden, ggf. eben mit richterlichem Beschluss.

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#10
 Von 
Dr. Lecter
Status:
Praktikant
(848 Beiträge, 337x hilfreich)

...Es wäre im Einzelfall zu prüfen, ob eine rechtswidrige Durchsuchung einen Zufallsfund generell unverwertbar macht.

Dazu müßte mal einer unserer Strafrecht-Spezis seine Urteilssammlung durchgehen...

Welcher speziellen Urteilssammlungen sollte es hier überhaupt bedürfen?

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