EV und ZPO

7. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
dave.dun
Status:
Schüler
(169 Beiträge, 34x hilfreich)
EV und ZPO

Hallo zusammen,
ich würde gerne wissen, ob eine EV Zwingend vor dem GV erfolgen muss!

Hintergrund ist, das ein MItarbeiter in einer Forderungssache unerwartet einen HB erhalten hat. Da er weder von der Forderung noch vom HB Kenntnis hatte, hat er auch die sofortige Abgabe der EV beim GV verweigert und der HB wurde Vollstreckt! Nach der Unterbringung in die JVA hat er dann gelegenheit gehabt mit seinem RA die Sache zu Besprechen, der ihm Angeraten hat die EV Schnellstens abzugeben um aus der JVA freizukommen, was er dann auch in einem Schreiben an das Gericht abgegeben hat und der JVA Leitung übermittelt hatte! 2Tage Später ist er wieder Freigekommen.

Jetzt kommt der selbe Gläubiger wieder über den GV und will erneut die EV und droht wieder mit HB, ist das zulässig?

Mich wundert überhaupt das Verhalten des GV, denn der Mitarbeiter unterliegt schon lange einer Lohnpfändung durch das Insolvenzgericht und bekommt nur den Freibetrag nach ZPO ausgezahlt! Zudem sind mehrere PKH beim Gericht bewilligt worden.

Hat ein GV keine Einsicht in das Schuldner/Vermögensverzeichniss?

Wenn eine Laufende Insolvenz und Pfändung sowie PKH die Wirtschaftliche Lage des Schuldners schon Transparent gestallten, wie kann da eine weitere EV verlangt werden und ist im gleichen Zusammenhang ein erneuter HB möglich?

Ich habe den eindruck das ein GV Schrittgeld bekommt, sonst könnte man doch vieles Abkürzen! Bei einer Insolvenz werden die Vermögensverhältnis geklärt was ein EV für die Dauer der Insolvenz aus meiner sicht überflüssig macht! Zudem wird bei einem PKH die Vermögenssitaution immer wieder erneut aufgeführt.

Gibt es für den GV keine Schadensminderungspflicht, denn wenn dieser Trotz wissen um den Sachstand zur Person stillschweigend die Anträge der Gläubiger erfüllt, dann verursacht er doch auch nur vermeidbare Kosten für den Gläubiger!
Ein hinweis des GV an den Gläubiger währe sicher sinnvoll, bevor dieser Perlen vor die Säue wirft!

Ich z.Bsp. bemühe mich selbst über CREFOM usw. um eine Übersicht und bei Laufender INSO oder bestehenden EV gebe ich der Sache schon keinen bedeutung mehr!

Muss der Mitarbeiter die EV erneut abgeben!

Ist für mich nur Wichtig weil dieser bei mir auf Auslandsmontage ist und wenn er zur EV muss, dann habe auch ich erhebliche nachteile daraus!
An sonsten weis ich meinen Mitarbeiter zu Schätzen und möchte auf diesen auch nicht Verzichten. Er ist durch einen Negativ verlauf seiner Selbständigkeit in diese Brisante Lage gekommen, aber durch Inso und seine Pfändung (Pfändungsbetrag ist höher als Auszahlungsbetrag) steht er auch zu der Sache! Er ist nicht einmal dafür verantwortlich, sondern sein EX Auftraggeber, der Zahlungsunfähig wurde und ihn mit in den Abgrung gezogen hat, bis dahin schien alles in Ordnung mit seinem Gewerbe! Egal, spielt hier keine Rolle...

Würde mich über eure Meinungen und Hinweise freuen.

LG Dave

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1646 Beiträge, 995x hilfreich)

Der ganze Verlauf wundert mich.Während eines laufenden Insolvenzverfahrens (das nur bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens, nicht aber bis zur Erteilung der Restschuldbeftreiung geht), dürfen weder Insolvenzgläubiger noch Gläubiger, deren Forderung nach Insolvenzeröffnung entstand, vollstrecken.
Eine Ausnahme gibt es nur für Unterhaltsforderungen und Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, die nach Insolvenzeröffnung entstanden.
Ein Haftbefehl wird nicht einfach so erlassen. Die Forderung muss tituliert sein und vorher muss dein Arbeitnehmer zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert worden sein. Wenn es sich um eine Insolvenzforderung handelt, müsste das eigentlich schon vorher bemerkt werden und der Haftbefehl hätte gar nicht erst erlassen werden dürfen.
Ein Schreiben an das Gericht aus der JVA heraus ersetzt aber keine e.V. vor dem Gerichtsvollzieher. Daher wundert es mich, dass dein Arbeitnehmer dennoch entlassen wurde.
Ob deinem Arbeitnehmer Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, ist völlig uninteressant, da der Maßstab für Prozesskostenhilfe anders als der für die Zwangsvollstreckung ist, insbesondere wenn es um Unterhalt geht.
Fazit: Anscheinend geht es um die og. Ausnahmeforderungen oder dein Arbeitnehmer befindet sich bereits in der Wohlverhaltensperiode und es geht um die Forderung eines Gläubigers, die erst nach Insolvenzeröffnung entstand, eine gültige e.V. wurde nicht abgegeben, ein Ausnahme- oder Neugläubiger kann auf die erstmalige Abgabe der e.V. bestehen.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

Hinzu kommt, daß die Abgabe einer EV auch den Sinn hat, den Schuldner zur wahrheitsgemäßen Angabe seiner Vermögensverhältnisse zu motivieren. Die falsche Abgabe einer EV ist um einiges härter strafbewehrt als eine bloße Unwahrheit im Insolvenz- oder PKH-Verfahren. Von daher ist nicht einsichtig, wieso man sie einem Schuldner nur deswegen erlassen sollte, weil er schon mal PKH bekommen hat.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
dave.dun
Status:
Schüler
(169 Beiträge, 34x hilfreich)

Hallo und danke für die Antworten, habe in meinen Kreisen auch einen Fast Juristen, der hat sich das mal heute genauer betrachte!

Er sagte, es könne sein das der HB zur Sofortigen Vollstreckung sei und deshalb nicht zuvor Zugestellt wurde.

Mit einiger mühe und Tel. Auskunft vom AG, hat er herausgefunden das die Forderung und ein Säumnisurteil gegen meinen AN auf dessen alte Anschrift besteht! Die alte Geschäftsanschrift ist aber seit mehr als 3 Jahren nicht mehr Aktiv, und er sit auch EMA mässig anders erfasst, die Geschäftsräume sind Leer und stehen seit dem zur Vermietung frei! Wie können dort Rechtskräftige Zustellungen erfolgen. Leider ist noch nicht geklärt ob der HB auch auf die alte Anschrift läuft oder zur Sofortigen Vollstreckung ist!

Ich habe mir mal die unterlagen zum PKH und EV angesehen, das sind doch die gleichen Formulare die bei Gericht eingereicht werden, warum zählt die PKH nicht?

Ja, er ist in der WVP und die Forderung ist nach INSO eröffnung, also nicht gegenstand der Insolvenz.

Gibt es eine Möglichkeit die EV auch anders abzugeben?

Kann er evtl. den Ausgefüllten Vordruck am WE bei der Polizei abgeben?

Woraus ergibt sich die Verpflichtung dies beim GV zu machen, evtl. ein Notar an seinem EInsatzort oder ein anderes Gericht, da gibt es doch bestimmt andere möglichkeiten, wenn schon die in der JVA Handschriftlichverfasste nicht gewürdigt wird!

Wenn gar nichts geht, muss er halt Urlaub nehmen, denn den Flieger mit dem Team kann er dann Vergessen und Extrawürste gibet net.

LG Dave

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