Eilt! Widerspruch gegen Mahnbescheid

19. Dezember 2003 Thema abonnieren
 Von 
olafbn
Status:
Schüler
(186 Beiträge, 37x hilfreich)
Eilt! Widerspruch gegen Mahnbescheid

Ich arbeite als Betreuer und habe eine Frage zu einem Mahnbescheid, der einem meiner Klienten zugekommen ist:

Er hat bereits im Sommer einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid bekommen, wegen einer nicht bezahlten Telefonrechnung. Als Zinsen wurden im VB für einen Zeitraum von drei Jahren 19,58€ geltend gemacht. Drei Wochen später schreiben die Inkassoanwälte: Uns ist bei der Beantragung des Vollstreckungsbescheides ein Fehler unterlaufen bei der Zinsberechnung. Die EDV von denen hatte wohl nur für einige Monate Zinsen berechnet usw., es sollten doch bitte 82,50€ Zinsen nachgezahlt werden.
Jetzt flattert ihm ein neuer Mahnbescheid ins Haus wegen dieser 82,50 € + Gerichtskosten von 40 € etc. Sie berufen sich bei der hauptforderung auf das o.g. Schreiben. Ist das ok? Für den folgenden Vollstreckungsbescheid über die 82,50 € kommen doch dann nochmal Kosten hinzu. Und all das, weil die Inkassoanwälte unfähig waren, die richtige Zinshöhe anzugeben?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
olafbn
Status:
Schüler
(186 Beiträge, 37x hilfreich)

Ich dachte eigentlich, die müssten den Vollstreckungsbescheid über die Telefonrechnung irgendwie abändern lassen, wenn sie mehr Zinsen wollen. Lieg ich da verkehrt?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Da kann Runa evtl. mehr zu sagen, aber diese Verfahrnsweise halte ich so für nicht rechtmäßig.

Widerspruch einlegen, mit der Begründung die Sie hier auch geschildert haben.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo,

danke Bob für das Vertrauen :)

Zuerst mal eine Frage, aus welchem Jahr stammt denn die Forderung? Ich gehe davon aus, daß die Herren Anwälte die Zinsforderung nur deshalb noch gerichtlich geltend gemacht haben, weil vermutlich (da vorher schon für 3 Jahre berechnet wurde) die Verjährung droht und zwar am 31.12.2003. Ist die Hauptforderung aus 2000?

1. Richtig, sofort Widerspruch und zwar gegen den Anspruch insgesamt, ohne Begründung übrigens, dann müssen die Herren nämlich mal das Denken anfangen (was Inkassoanwälten in der Regel nicht so einfach gelingt).

2. Sind diese Zinsen jetzt als HF geltend gemacht, womöglich noch mit weiteren Zinsen?

3. Die Gegenseite muß nach dem Widerspruch erst einmal weitere 62,50 EUR an Gerichtskosten vorschießen und eine Anspruchsbegründung fertigen. Das dauert bei Inkassoanwälten.

Des weiteren würde mir jetzt keine Begründung einfallen, wie diese Leute den eigenen Fehler begründen wollen. Die eigentliche Hauptforderung ist verzinslich geltend gemacht. Keine Ahnung wie das jetzt mit den weiteren Zinsen begründet werden soll. Dies insbesondere auch, da gerade in Mahnverfahren es allein der Gläubiger ist, der seine Forderung zu prüfen hat, das Gericht tut das nämlich nicht.

Und im weiteren werden hier weitere Kosten produziert (Gerichtskosten, Anwaltskosten für den neuen MB), da Zinsen in sämtlichen Mahnverfahren Nebenkosten sind und keine weiteren oder höhere Gebühren auslösen. Die Anwalts- und Gerichtskosten berechnen sich regelmäßig nur nach der Hauptforderung.

Da bin ich also sehr gespannt.

Aber, sollte es dennoch zu einem Gerichtsverfahren kommen (sprich, eine Anspruchsbegründung erfolgen), auf alle Fälle für den "Klienten" (schön ausgedrückt:)) PKH beantragen, und dann das Schreiben der Inkassoanwälte vorlegen, von wegen ihr Programm etc. hätte sich verrechnet und so) Ein besseres Argument, als das Einräumen der eigenen Blödheit, kann man nicht bekommen, zumindest der Gegenseite die Kosten des Verfahrens auferlegen zu lassen, da auch ein Gläubiger keine Willkür walten lassen darf und bei seiner Beitreibung der Schadenminderungspflicht unterliegt, die hier mehr als eindeutig verletzt sein dürfte.

Sofern weitere Zinsen geltend gemacht werden, gilt für dieses das gleiche. Es wären dann nämlich Zinseszinsen, die ein Gläubiger nicht verlangen kann.

Aber einen würde ich mir noch gönnen:

Dem Auftraggeber dieser Inkassoanwälte, also dem eigentlichen Gläubiger würde ich diese Aktion seiner Handlanger kurz aber prägnant schildern, insbesondere welche Kosten seine Anwälte produzieren, weil sie geschlafen haben. Der "richtige" Gläubiger ist nämlich der Dumme, der die Suppe bezahlen muß.

Wäre schön, wenn Du hier weiter berichten könntest.

-----------------
"Mit freundlichen Grüßen
Runa
(Büroservice für Juristen und Ärzte)"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
olafbn
Status:
Schüler
(186 Beiträge, 37x hilfreich)

Whow, danke Runa!

Ich werde am Montag sofort Widerspruch einlegen, dass war sowieso das erste, was mit vom Gefühl her in den Sinn kam. Ich dachte: das kann nicht rechtens sein!. Mir fehlte nur dir passende Begründung dazu. Vielen Dank!

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