Hallo liebes 123recht.de Forum,
folgender Sachverhalt, sowie drei Fragen dazu:
Sachverhalt:
Es geht um eine Erbengemeinschaft und die Erteilung eines Erbscheins. (gesetzliche Erbfolge)
Das AG hat nach langem Schriftverkehr und Hin- und Her einen Beschluss erlassen und alle erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Es ist beabsichtigt, den Erbschein wie beantragt zur erteilen.
Allerdings widerspricht der beantragte Erbschein dem erklärten Willen eines Beteiligten.
Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird gemäß $ 354 Abs. 1, 352e FamFG ausgesetzt und die Beschwerde entsprechend zugelassen.
Nun zu meinen Fragen:
1.) Die Beschwerde muss von der Person die der Erteilung widerspricht (Antragsgegner) nun innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses (nach Erhalt?!) eingelegt werden und auch dementsprechend begründet sein, korrekt ?
2.) Wenn nun gegen den Beschluss entsprechend Beschwerde eingelegt wird, ist diese kostenpflichtig und muss vom Antragsgegner entsprechend getragen werden? Wo nach werden die Kosten für die Beschwerde berechnet und sind diese sofort fällig ?
3.) Wenn die Beschwerde beim AG eingeht und der/die Richter/in der Beschwerde nicht abhelfen kann, wird diese an die nächst höhere Instanz (beim Erbrecht - an ein OLG oder LG), weitergeleitet ? Wie lange die Bearbeitungszeit dort dauert, hängt wahrscheinlich auch wieder vom jeweiligen Gericht und vom derzeitigen Arbeitsaufkommen ab, richtig ?
Ich bedanke mich schon jetzt im Voraus für eine Rückmeldung.
Liebe Grüße
Nte
-- Editiert von Moderator topic am 21. September 2022 18:23
-- Thema wurde verschoben am 21. September 2022 18:23
Einlegen einer Beschwerde nach Beschluss durch AG kostenpflichtig ?
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Zu deinen Fragen:
1. Die Beschwerde muss von der Person die der Erteilung widerspricht (Antragsgegner) nun innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses (=Erhalt) eingelegt werden und soll dementsprechend begründet sein.
Eine Beschwerde ohne Begründung dürfte allerdings wenig erfolgversprechend sein.
2. Die Beschwerde ist kostenpflichtig . Ob sie vom Antragsteller zu tragen ist, wird erst bei Entscheidung über die Beschwerde entschieden. Die Gebühr wird erst am Ende des Beschwerdeverfahrens fällig. Vorschüsse für die Gerichtsgebühren dürften nicht genommen werden, Vorschüsse für Auslagen (z.B. Gutachter) schon. Müssen aber nicht.
Für die Beschwerde entsteht eine 1,0 Gebühr nach Nr. 12220 Anlage 1 zum GNotKG. Der Beschwerdewert ist der volle Nachlasswert nach § 40 GNotKG, auch wenn der Beschwerdeführer nur eine kleine Änderung zu seinen Gunsten erreichen will. Die Höhe der Gebühr ist dann in Tabelle B zum GNotKG abzulesen, höchstens aber 800 €.
3. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, wird die Akte an das OLG weitergeleitet. Dauer wie immer ungewiss.
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