Einstellung nach 153 StPO

26. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
Klara33
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 5x hilfreich)
Einstellung nach 153 StPO

Hallo!

Kann mir jemand sagen, ob es richtig ist, dass ein Verfahren wegen geringer Schuld nach § 153 StPO eingestellt werden kann, ohne dass der Beschuldigte überhaupt weiß, dass ein Verfahren gegen ihn gelaufen ist? Es wurde eine Anzeige gegen 2 Leute, A und B, erstattet (wg. Beleidigung). Bei A, der als Beschuldigter vernommen wurde, ist Anklage erhoben worden. B hat durch Zufall erfahren, dass er auch angezeigt wurde und dass man bei ihm nach 153 eingestellt hat. B hat definitiv den Anzeigenerstatter nicht beleidigt. Begründung der Staatsanwaltschaft für die Einstellung war, dass erstens gar nicht sicher sei, ob bei B überhaupt irgendein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt, und zweitens sei es auch äußerst fraglich, ob B von den Beleidigungen des A gegenüber dem Anzeigenden überhaupt gewußt habe.
Meines Erachtens müsste hier doch nach 170 II StPO eingestellt werden, weil gar kein hinreichender Tatverdacht vorliegt (dann meinetwegen auch ohne Kenntnis des Beschuldigten). Aber ohne B in irgendeiner Weise über die Anzeige gegen ihn zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wegen geringer Schuld einstellen? Wo bleibt denn da der Anspruch auf rechtliches Gehör?!
Oder lieg ich da falsch?

Vielen Dank schon mal!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32824 Beiträge, 17248x hilfreich)

Hi,

juristisch ist das völlig korrekt. Von einem eingeleiteten Verfahren muß man Sie erst informieren, wenn Anklage erhoben werden soll. Also brauchten Sie nicht informiert werden. Gegen eine Einstellung nach § 153 haben Sie auch kein Rechtsmittel.

Gruß vom mümmel

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